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Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 21, Seite 342 - 343
Fassung vom: 17. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Mai 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2479.) Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze. Vom 17. Mai 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte
1. des Gerichtsverfassungsgesetzes,
2. der Civilprozeßordnung,
3. der Konkursordnung,
4. des Gerichtskostengesetzes,
5. der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher,
6. der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige,
7. der Gebührenordnung für Rechtsanwälte,
8. des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahren,
wie sie sich aus den Aenderungen ergeben, welche in
dem Gesetze vom 29. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 178),
dem Gesetze vom 17. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
dem Gesetze vom 30. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 130),
dem Gesetze vom 5. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 133),
dem Gesetze vom 11. Juni 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 73),
dem Gesetze vom 29. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 159),
dem Gesetze, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung,
dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung, und dem zugehörigen Einführungsgesetze,
dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Konkursordnung, und dem zugehörigen Einführungsgesetze,
sowie in dem §. 153 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), dem Artikel 13 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch und dem Abs. 2
vorgesehen sind, und zwar die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. [343]
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der im Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekannt gemachten Texte an ihre Stelle.

§. 2.

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte
1. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und des zugehörigen Einführungsgesetzes,
2. der Grundbuchordnung,
3. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
durch das Reichs-Gesetzblatt in der Weise bekannt zu machen, daß die darin enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften der Civilprozeßordnung, der Konkursordnung und der im Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche bezeichneten Gesetze durch Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekannt gemachten Texte zu ersetzen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.