Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben
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(Nr. 1642.) Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben. Vom 28. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Verordnung vom 22. Dezember 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 571) tritt insoweit außer Kraft, als dieselbe der Heranziehung des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen, sowie der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben entgegensteht.
§. 2.
- Ueber die Heranziehung des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen und der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben Bestimmung zu treffen, wird der Landesgesetzgebung überlassen.
§. 3.
- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Wirksamkeit.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 28. März 1886.