Gesetz, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen Reichsanleihe

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen Reichsanleihe.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 9, Seite 21 - 24
Fassung vom: 8. März 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. März 1897
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(Nr. 2364.) Gesetz, betreffend die Kündigung und Umwandlung der vierprozentigen Reichsanleihe. Vom 8. März 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Schuldverschreibungen der vierprozentigen Reichsanleihe können zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer dreimonatlichen Frist und die im Reichsschuldbuch eingetragenen vierprozentigen Buchschulden zur baaren Rückzahlung binnen einer gleichen Frist gekündigt werden.
Die Kündigung geschieht unbeschadet der Bestimmung im §. 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321), durch öffentliche Bekanntmachung des Reichskanzlers.

§. 2.[Bearbeiten]

Bevor die Kündigung (§. 1) erfolgt, ist den Inhabern der Schuldverschreibungen der vierprozentigen Reichsanleihe die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der dreieinhalbprozentigen Reichsanleihe und den im Reichsschuldbuch eingetragenen Gläubigern der vierprozentigen Reichsanleihe die Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden durch öffentliche Bekanntmachung des Reichskanzlers anzubieten. Das Angebot gilt für angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens drei Wochen vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der Reichsschuldverschreibungen der vierprozentigen Reichsanleihe unter Einreichung der Schuldverschreibungen und von den im Reichsschuldbuch eingetragenen Gläubigern von vierprozentigen Buchschulden die Baarzahlung des Kapitalbetrags beantragt wird. [22]
Von dem Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung des Reichskanzlers (Absatz 1) sind die im Reichsschuldbuch eingetragenen Gläubiger von vierprozentigen Buchschulden außerdem schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirkung des Angebots zur Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.

§. 3.[Bearbeiten]

Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buchschulden (§. 2) werden bis zum 30. September 1897 mit vier Prozent verzinst.

§. 4.[Bearbeiten]

Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinanweisungen (Talons) und die dazu gehörigen, nach dem 1. Oktober 1897 fälligen Zinsscheine werden nach erfolgter Einlieferung mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden Vermerk abgestempelt.
Die Abstempelung erfolgt durch die der Reichsschuldenverwaltung unterstellte Kontrole der Staatspapiere, durch die vom Reichskanzler zu bestimmenden Reichskassen und zu bezeichnenden Reichsbankanstalten, sowie durch die vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der Landesregierung zu benennenden Landeskassen.
Auf Antrag der Inhaber von Schuldverschreibungen der vierprozentigen Reichsanleihe soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerthe der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1897 ab zu dreieinhalb Prozent verzinslichen Betrags in das Reichsschuldbuch bewirkt werden.
Der Antrag muß binnen einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Frist eingereicht werden.

§. 5.[Bearbeiten]

Auf die gemäß §. 4 Absatz 3 erfolgenden Eintragungen in das Reichsschuldbuch und auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321), mit der Maßgabe Anwendung, daß auf den Schuldverschreibungen befindliche Privataußerkurssetzungsvermerke für die Reichsschuldenverwaltung keine bindende Kraft haben.

§. 6.[Bearbeiten]

Eine Prüfung, ob der Verlust der Schuldverschreibungen der Reichsschuldenverwaltung angezeigt ist (§. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 – Bundes-Gesetzbl. S. 157 –) oder ob die Schuldverschreibungen mit Beschlag belegt sind, findet bei der Abstempelung nicht statt.

§. 7.[Bearbeiten]

Die nach §. 2 zu bewirkende Umschreibung der vierprozentigen Buchschulden im Reichsschuldbuch erfolgt von Amtswegen. Den eingetragenen Gläubigern [23] steht jedoch das Recht zu, statt der Umschreibung binnen einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Frist die Ausreichung von dreieinhalbprozentigen Schuldverschreibungen zum Nennwerthe der vierprozentigen Buchschuld gegen Löschung der letzteren zu verlangen.
Einer Genehmigung der Umschreibung seitens dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zinsen durch einen Vermerk im Reichsschuldbuche beschränkt ist, bedarf es nicht.
Die Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden und die Ausreichung von dreieinhalbprozentigen Schuldverschreibungen erfolgen kostenfrei.

§. 8.[Bearbeiten]

Neue Eintragungen von vierprozentigen Buchschulden und Zuschreibungen auf den angelegten Konten solcher Buchschulden finden fortan nicht mehr statt.

§. 9.[Bearbeiten]

Die Bestimmung des §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs-Gesetzbl. S. 321), findet insoweit keine Anwendung, als durch die Umschreibung von vierprozentigen in dreieinhalbprozcntige Buchschulden mehrere Konten für denselben Gläubiger entstehen.
Die Vereinigung dieser mehreren Konten im Reichsschuldbuche kann auf Antrag des Gläubigers und von Amtswegen erfolgen. In beiden Fällen erfolgt sie kostenfrei.

§. 10.[Bearbeiten]

Die auf Grund dieses Gesetzes in dreieinhalbprozentige umgewandelten oder gemäß §. 7 ausgereichten Reichsschuldverschreibungen und die im Reichsschuldbuch umgeschriebenen dreieinhalbprozentigen Buchschulden dürfen den Gläubigern vor dem 1. April 1905 zur baaren Rückzahlung nicht gekündigt werden.
Die Kündigung darf nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung stattfinden.

§. 11.[Bearbeiten]

Der im §. 7 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) angeordnete Anschaffungsstempel bleibt außer Hebung.

§. 12.[Bearbeiten]

Die mit dem Antrag auf Baarzahlung des Kapitals eingereichten (§. 2) Schuldverschreibungen werden mit einem entsprechenden Stempelvermerke versehen und ebenso wie die in das Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen derjenigen Gläubiger der vierprozentigen Reichsanleihe, welche das Angebot der Umschreibung in eine dreieinhalbprozentige Buchschuld nicht angenommen haben (§. 2), gemäß der erfolgenden Kündigung zurückgezahlt. [24]

§. 13.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zu demjenigen Betrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel der Baarzahlung der gekündigten vierprozentigen Reichsschuldverschreibungen und Buchschulden (§. 12) zu beschaffen, eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen.

§. 14.[Bearbeiten]

Soweit zu der Hauptverwaltung der Staatsschulden herangezogene Hülfsarbeiter mit der Bearbeitung von Angelegenheiten der Reichsschuldenverwaltung betraut werden sollten, haben dieselben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen nach §. 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz-Samml. S. 57) geleisteten Eid auch für die, durch das gegenwärtige Gesetz ihnen übertragenen Obliegenheiten als maßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen.

§. 15.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. März 1897.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.