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Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld / Anlage 1. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 31, Seite 622-631
Fassung vom: 3. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juni 1906
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[622]

Anlage 1.

Gesetz
wegen
Änderung des Brausteuergesetzes.


______________


Artikel 1.

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Das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) wird, wie folgt, geändert:
1. An die Stelle der §§ 1 und 3 treten folgende Vorschriften:

§ 1.

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Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Biere unterliegt derselben Vorschrift, es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im Abs. 1 gestattet werden. [623]
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die steuerfreie Haustrunkbereitung (§ 5).

§ 1a.

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Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und Zucker erhoben. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. Der dem obergärigen Biere nach Abschluß des Brauverfahrens und außerhalb der Braustätte zugesetzte Zucker unterliegt nicht der Brausteuer. Der Bundesrat ist befugt, den Zucker von der Brausteuer gänzlich frei zu lassen.
Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen.

§ 1b.

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Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
Andere als die am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmten Zubereitungen (Bierextrakte und dergleichen) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 3.

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Die Versteuerung der im § 1a genannten Stoffe erfolgt nach dem Reingewicht; ein Übergewicht an der für ein Gebräu bestimmten Gesamtmenge, von dem die Steuer weniger als 5 Pfennig beträgt, bleibt dabei außer Betracht.
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 3a) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich zwei Doppelzentnern Malz zu rechnen.

§ 3a.

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Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 3 Abs. 2 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe:
von den ersten 250 Doppelzentnern 4,00 Mark,
von den folgenden 250 Doppelzentnern 4,50 Mark,
von den folgenden 500 Doppelzentnern 5,00 Mark,
von den folgenden 1000 Doppelzentnern 5,50 Mark,
von den folgenden 1000 Doppelzentnern 6,00 Mark,
von den folgenden 1000 Doppelzentnern 6,50 Mark,
von den folgenden 1000 Doppelzentnern 7,00 Mark,
von den folgenden 1000 Doppelzentnern 8,00 Mark,
von den folgenden 1000 Doppelzentnern 9,00 Mark,
von dem Reste 10,00 Mark.
[624]
Mehrere in einer Hand befindliche Brauereien werden im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb angesehen, wenn sie ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen bilden oder wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter als 10 Kilometer von einander entfernt liegen.
Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet.

§ 3b.

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Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung steuerpflichtiger Braustoffe (§ 1a) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Braustoffe zur Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sollen (§ 17) oder, im Falle des § 22a, sobald das Malz auf die Malzsteuermühle gebracht wird.

§ 3c.

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Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben.
2. Der § 4 fällt weg.
3. Im § 7 Abs. 1 und 2 ist zu setzen statt „24 Stunden“: „3 Tage“.
Dem § 7 tritt folgender Abs. 3 hinzu:
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräus unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrage des Brauers muß entsprochen werden.
4. Im § 16 kommt der dritte Satz des Abs. 1, im § 17 der Abs. 2 und der Abs. 3 in Fortfall.
4a. Im § 20 Abs. 2 ist statt „eine Stunde“ zu setzen: „eine halbe Stunde“. [625]
5. An Stelle des § 22 treten folgende Vorschriften:

§ 22.

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Die Inhaber
1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen
a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungsjahren 1904 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersatze des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuerwert von 8.000 Mark überstiegen hat, oder
b) das Gesamtgewicht (§ 3 Abs. 2) der steuerpflichtigen Braustoffe in einem späteren Jahre 2.000 Doppelzentner übersteigt,
2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe 500 Doppelzentner übersteigt,
sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe zuerst 2.000 oder 500 Doppelzentner übersteigt.
Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden.
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei aus den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des Verbrauchs an Braustoffen.
Aufstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste Verbindung gebracht und beide, so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahlwerk gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.

§ 22a.

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Die im § 22 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bierbereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle gebrachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in den §§ 13 Abs. 3, 16, 17, 19, 20 und 21 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Einmaischung, der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit. [626]
Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen.
Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 22c, die Anzeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung maßgebend.

§ 22b.

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Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das Ablassen von geschrotetem Malz an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.
Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen.

§ 22c.

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Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 22d) anzuschreiben.
Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungsvorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maßnahmen zu gestatten.

§ 22d.

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Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder dessen [627] bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden.

§ 22e.

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Die Steuerbehörde darf auch andere als die im § 22 bezeichneten Brauer auf ihren Antrag unter den in den §§ 22 bis 22d vorgeschriebenen Bedingungen zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer zulassen, auch darf sie bei diesen Brauern bis zum 1. April 1908 von der Forderung der Anbringung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung unter Anordnung anderer sichernder Maßnahmen absehen.
Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß mehrere zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezüglich der von der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malzsteuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 3a Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 22f.

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Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 22 und 22a zur Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Versteuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden.
6. Hinter § 26 wird nachstehende Vorschrift eingeschaltet:

§ 26a.

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Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet, mitverwendet oder dem fertigen zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzusetzen unternimmt, verfällt, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark.
Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 23) vorgefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich zu anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind.
Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersatz- oder Zusatzstoffe oder des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem die Gegenstände gehören. [628]
Stehen der Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen.
Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen ein gemäß § 1b Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Zubereitungen der im § 1b Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten Zubereitungen zu erstrecken.
7. Die §§ 27 bis 34 erhalten folgende Fassung:

§ 27.

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Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation schuldig.

§ 28.

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Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung) solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur begonnen ist;
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der Erklärung (§ 18) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt;
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall des § 22c) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbsttätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist;
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird.

§ 29.

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Der Defraudation wird gleichgeachtet:
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge (§ 13 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; [629]
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 20 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge, oder der Vorschrift im § 13 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn sich im Falle des § 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben;
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird;
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzsteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben;
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 22f vom Bundesrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig bewirkt worden sind;
7. wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Biermenge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen.

§ 30.

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Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 29 Ziffer 1, 2 und 3) den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 29 Ziffer 6 gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§ 31.

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Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung [630] oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, was an Malz und Zucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker begangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein.

§ 32.

[Bearbeiten]
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 35 statt.

§ 33.

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Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark betragen.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

§ 34.

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Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.
Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
8. Im § 35 Abs. 2 erhält die Vorschrift unter Ziffer 7 folgenden Wortlaut:
7. wenn Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit der §§ 22 bis 22d obliegenden Pflichten verletzen.
9. Hinter § 37 wird folgende Vorschrift eingeschaltet:

§ 37a.

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Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen [631] erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
10. § 40 erhält folgende Fassung:
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 und 1b getroffenen Vorschriften (§ 26a) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 27 bis 29) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren.

Artikel II.

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Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende Fassung:
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen 7,20 Mark.

Artikel III.

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Gesetz, vom 31. Mai 1872 in der Fassung, die sich nach den vorstehenden Änderungen und bei Berücksichtigung der veränderten Währung und des veränderten Sprachgebrauchs ergibt, mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Paragraphen als „Brausteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.


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