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Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 14, Seite 132 - 178
Fassung vom: 5. Mai 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Mai 1886
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(Nr. 1662.) Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. Vom 5. Mai 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

A. Unfallversicherung.

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I. Allgemeine Bestimmungen.

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§. 1. Umfang der Versicherung.

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Alle in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten in land- und forstwirtschaftlichen, nicht unter §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) fallenden Nebenbetrieben.
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Umfange und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Absatz 1 fallende Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des Familiehauptes beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen.
Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft (§. 13) für ihren Bezirk festgestellt.
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb der Kunst- und Handelsgärtnerei, dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung von Haus- und Ziergärten.
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land- oder forstwirthschaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt.

§. 2.

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Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe sind berechtigt, andere nach §. 1 nicht versicherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen und, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu versichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut (§. 22) auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste erstreckt werden. [133]
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf Betriebsunternehmer ausgedehnt werden, deren Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt.
Bei Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.

§. 3.

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Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Betriebsunternehmer hat das Statut (§. 22) Bestimmung zu treffen.

§. 4. Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte.

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Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. versehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§. 5. Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung.

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Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

§. 6.

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Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen:
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen,
2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes, [134]
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maaße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Betriebsunternehmer nach Maßgabe des §. 2 versicherte Personen, soweit dieselben nicht Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land- und forstwirtschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land- und forstwirtschaftliche, sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgesetzt. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die forstwirtschaftlichen Arbeiter erfolgen. Die für verletzte jugendliche Arbeiter festgesetzte Rente ist vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre des Verletzten ab auf den nach dem Arbeitsverdienste Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen.
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahresarbeitsverdienst (§. 3 Abs. 1) zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, während des letzten Jahres bezogen hat. Uebersteigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraumes Betriebsbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des verletzten Betriebsbeamten das Dreihundertfache des nach Maßgabe des §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter nicht, so ist das Dreihundertfache dieses ortsüblichen Tagelohnes der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ist der nach Absatz 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern nicht durch das Statut (§. 22) hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen.
Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig war und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog, so wird die Rente nur nach dem Maaße der durch den Unfall eingetretenen weiteren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten des Heilverfahrens. [135]

§. 7.

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Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach §. 6 Absatz 3 bis 6 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 6 Absatz 3 bis 6 zu berechnen ist.
Dieselbe beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes Hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist;
b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Wenn mehrere der unter a benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente.

§. 8.

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Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von [136] derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht den im §. 7 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.

§. 9.

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Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die Rente (§§. 6 bis 8) solchen versicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlich ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung etc.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen oder Angehörigen solcher Personen, nach Verhältniß ebenfalls in dieser Form gewährt wird. Der Werth dieser Naturalbezüge ist gemäß §. 3 festzusetzen.

§. 10.

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Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle eines Arbeiters hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, demselben die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit die Verletzten auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen, oder auf Grund der Krankenversicherung Anspruch auf eine gleiche Fürsorge haben, oder nach §. 136 dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, oder sich im Auslande aufhalten. Soweit aber solchen Personen die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu erstatten.
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat die Gemeinde ihres Wohnortes die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen.
Als Beschäftigungsart gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes (§. 44) belegen ist.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmm. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für denselben über die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu ersetzen.
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. [137]

§. 11. Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden etc.

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Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, den von Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe der §§. 6 bis 8 dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.

§. 12.

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Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung des §. 10 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 19 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung statt.
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage stattfinde.

§. 13. Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften).

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Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtliche Bezirke zu bilden und umfassen alle im §. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in demjenigen Bezirke befindet, für welchen die Genossenschaft errichtet ist.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Die Bezirke, für welche die einzelnen Berufsgenossenschaften gebildet sind, werden durch den Reichsanzeiger veröffentlicht. [138]
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubige derselben nur das Genossenschaftsvermögen.

§. 14. Auflösung von Berufsgenossenschaften.

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Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 113, von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenofsenschaften nach deren Anhörung zuzutheilen.
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 101, 113, 114, auf das Reich über.

§. 15. Aufbringung der Mittel.

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Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden.
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung eines Reservefonds (§. 17) dürfen weder Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls die Landesgesetzgebung oder das Statut hierüber nichts Anderes bestimmen, erfolgt die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vorschußweise nach der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. Dabei ist das von den Gemeindebehörden aufzustellende Verzeichniß (§. 34) maßgebend.

§. 16.

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Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde bedarf, kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche mit erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen Umfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Beiträgen ganz oder theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der Ermittelung der zu befreienden Unternehmer verfahren werden soll. [139]
Streitigkeiten, welche wegen einer solchen Befreiung zwischen der Berufsgenossenschaft oder ihren Organen einerseits und den Unternehmern andererseits entstehen, werden von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig entschieden.

§. 17.

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Durch Landesgesetz oder durch das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds angeordnet werden. Geschieht dies, so ist zugleich darüber Bestimmung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind, und in welchen Fällen der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf.

II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.

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§. 18. Bildung der Berufsgenossenschaften.

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Die Berufsgenofsenschaften werden auf Grund von Vorschlägen der Landesregierungen durch den Bundesrath nach Anhörung des Reichs-Versicherungsamts gebildet.
Vor Einbringung der Vorschläge sind Vertreter der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden sollen, zu hören.

§. 19. Statut der Berufsgenossenschaft.

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Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäftsordnung durch ein Genossenschaftsstatut, welches durch eine Generalversammlung (konstituirende Genossenschaftsversammlung) zu beschließen ist.

§. 20.

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Die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe.
Die Gemeindevertretung oder, wo solche nicht besteht, die Gemeindebehörde bezeichnet aus der Mitte der der Gemeinde angehörigen Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl die Landes-Zentralbehörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes-Zentralbehörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die letzteren wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vertreter, aus welchen die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht. Im Uebrigen wird das Wahlverfahren durch eine von der Landes-Zentralbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nach der Zahl der Wahlmänner so zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je zwanzig Wahlmänner entfällt. Die Landes-Zentralbehörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Behörde übertragen. [140]
Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes-Zentralbehörde vom Reichs-Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Zentralbehörden der betheiligten Bundesstaaten wahrgenommen.

§. 21.

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Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung erfolgt, wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, durch das Reichs-Versicherungsamt, im Uebrigen durch die Zentralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört, oder durch eine von der Zentralbehörde zu bestimmende andere Behörde.
Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten derjenigen Behörde, welche dieselbe einberufen hat, statt. Der Beauftragte hat die Versammlung zu eröffnen, die Wahl eines aus einem Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden provisorischen Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten.
Nach erfolgter Wahl übernimmt der provisorische Vorstand die Leitung der Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben durch den definitiven Vorstand und beruft erforderlichenfalls die weiteren Genossenschaftsversammlungen. In den Genossenschaftsversammlungen muß der Beauftragte der Behörde auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§. 22.

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Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse;
3. über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Beschwerden (§§. 38, 82);
4. über die Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung;
5. über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation;
6. über den Maaßstab für die Umlegung der Beiträge und, sofern nicht die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern erfolgt, über das bei der Veranlagung und Abschätzung zu beobachtende Verfahren (§§. 33, 37);
7. über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers, sowie bei Betriebsveränderungen (§§. 47, 48); [141]
8. über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
9. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 49) zu gewährenden Vergütungssätze (§§. 53 Abs. 2, 60 Abs. 1);
10. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
11. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (§§. 87 ff.);
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten Betriebsunternehmer und anderer nach §. 1 nicht versicherter Personen (§. 2) zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der ersteren (§. 3) und darüber, welche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirks beschäftigten Personen als Betriebsbeamte (§. 1 Abs. 4) anzusehen sind;
13. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

§. 23.

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Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der versicherungspflichtigen Unternehmer.
Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversanunlungen, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter, kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen werden.

§. 24.

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Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 21) die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so sind [142] die Vertreter (§. 20) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 21 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt.

§. 25. Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft etc.

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Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der Landes-Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen:
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände sowie, falls von den Bestimmungen des §. 26 Gebrauch gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbstverwaltung.
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 26. Genossenschaftsvorstände.

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Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind.
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten werden:
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2. Abänderungen des Statuts,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der letzteren übertragen wird.
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, sowie die Verwaltung der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden. Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. [143]
Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbstverwaltung über.

§. 27.

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Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen.
Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des §. 26 Absatz 3 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in Angelegenheiten, an deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft theilgenommen haben, bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 12) nicht mitwirken.

§. 28.

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Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden.
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet.
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden.

§. 29.

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Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind nur die Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.
Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden können. [144]

§. 30.

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Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.

§. 31.

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Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.

§. 32.

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Solange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

§. 33. Maßstab für die Umlegung der Beiträge.

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Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung die Versicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausgeschlossen ist (§. 1 Abs. 3), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zuschläge zu direkten Staats- oder Kommunalsteuern aufgebracht werden. Sofern das Statut eine solche Vorschrift enthält, muß dasselbe auch darüber Bestimmung treffen, wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrichten haben, zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind.
Sofern das Statut die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern nicht vorschreibt, erfolgt die Umlegung der Beiträge nach der Höhe der mit dem Betriebe verbundenen Unfallgefahr und dem Maaß der in den Betrieben durchschnittlich erforderlichen menschlichen Arbeit.

§. 34.

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Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufsgenossenschaft binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande zu übersenden. In dem Verzeichnisse [145] ist für jeden Unternehmer anzugeben, wieviel versicherte männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe dauernd und wieviel versicherte Personen derselbe vorübergehend im Jahresdurchschnitt beschäftigt; bezüglich der letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer der Beschäftigung anzugeben.
Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahren.

§. 35.

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Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossenschaft angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif).
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen werden.
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen.
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen.
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Verschiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung [146] kann zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr in den einzelnen Betrieben eine wesentlich verschiedene ist.

§. 36.

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Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung (§. 34) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (§. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten, Betriebsunternehmern und deren nicht versicherten Familienangehörigen (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu berücksichtigen (vergl. §. 80).

§. 37.

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Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 35), sowie die Abschätzung der Betriebe (§. 36) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts (§. 22) den Organen der Genossenschaft ob.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veranlagung und Abschätzung erforderlich ist.

§. 38.

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Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossenschaft Verzeichnisse mitzutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossenschaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung nicht nach dem Maaßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung und Abschätzung der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunternehmer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstande beziehungsweise dem Genossenschaftsorgane, durch welches die Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch erheben.
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Genossenschaftsausschuß (§. 22 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. [147]
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Veranlagung und Abschätzung der Betriebe nicht mitwirken.

§. 39.

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In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (§. 35 Abs. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung der Betriebe einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und Abschätzung zu verfahren.

§. 40. Theilung des Risikos.

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Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind.
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge umzulegen.

§. 41. Gemeinsame Tragung des Risikos.

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Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Genossenschaftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten.
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften zu vertheilen ist.
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge.

§. 42. Abänderung des Vorstandes der Berufsgenossenschaften.

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Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossenschaften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths.
2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft [148] erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen.
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 19 bis 25.

§. 43.

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Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossenschaft über.
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden. [149]

III. Mitgliedschaft.      Betriebsveränderungen.

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§. 44. Mitgliedschaft.

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Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist.
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirtschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb.
Wahlberechtigt und wahlfähig sind die Mitglieder der Genossenschaft nur dann, wenn sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

§. 45.

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Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Bildung der Genossenschaft bestehen, mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes.

§. 46.

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Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Gemeindebehörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist nach §§. 37 und 38 zu verfahren. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts einzuholen.

§. 47.

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Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden [150] Frist dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem bisherigen Unternehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist.

§. 48.

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In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge (§§. 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut (§. 22) Bestimmung zu treffen.
Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen ergehenden Bescheide der zuständigen Genossenschaftsorgane steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

IV. Vertretung der Arbeiter.

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§. 49. Vertretung der Arbeiter.

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Zum Zweck der Theilnahme an den Entscheidungen der Schiedsgerichte, an den Unfalluntersuchungen und an den Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts werden Vertreter der Arbeiter berufen. Die Berufung erfolgt nach Maßgabe der §§. 51, 59, 95.
Zur Vertretung der Arbeiter sind nur zu berufen männliche, großjährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

V. Schiedsgerichte.

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§. 50. Schiedsgerichte.

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Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, einer Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet.
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligte Zentralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt. [151]

§. 51.

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Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder dem Vorstande der Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Die beiden anderen Beisitzer werden, wenn in dem Bezirke einer Genossenschaft oder einer Sektion die Krankenversicherungspflicht für land- oder forstwirthschaftliche Arbeiter eingeführt ist, aus der Zahl der den Bestimmungen des §. 49 Absatz 2 genügenden, dem Arbeiterstande angehörenden Personen seitens der Vorstände derjenigen Orts- und Betriebskrankenkassen, welche in dem Bezirke der Genossenschaft beziehungsweise Sektion ihren Sitz haben und welchen mindestens zehn in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte, nach §. 1 versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Arbeitgeber, gewählt. Das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ geregelt, welches das Reichs-Versicherungsamt oder, sofern der Bezirk der Genossenschaft oder Sektion nur solche Betriebe umfaßt, deren Sitz innerhalb desselben Bundesstaates belegen ist, die Landes-Zentralbehörde oder die von dieser zu bestimmende andere Behörde erläßt. Das Wahlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist.
Befinden sich in dem Bezirke der Genossenschaft beziehungsweise Sektion keine Orts- oder Betriebskrankenkassen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 4 zutreffen, so werden die daselbst bezeichneten beiden Beisitzer von Seiten der Vertretungen der betheiligten Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände nach näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde berufen. Das hierbei zu beobachtende Verfahren wird durch ein in Gemäßheit der Bestimmungen des Absatzes 4 zu erlassendes Regulativ geregelt.
Für jeden Beisitzer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.
Die Amtsdauer der Beisitzer und Stellvertreter währt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während seiner Amtsdauer aus, so treten für [152] den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter können wieder bestellt werden.

§. 52.

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Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Zentralbehörde (§.51 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen.

§. 53.

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Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der §§. 29 Absatz 2 und 30 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Die Behörde, welche das im §. 51 Absatz 4 und 5 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse.
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen.

§. 54. Verfahren vor dem Schiedsgericht.

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Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige – auch eidlich – zu vernehmen.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden. [153]

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

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§. 55. Anzeige und Untersuchung der Unfälle.

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Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat.
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt.
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten.

§. 56.

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Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 55 Absatz 5 die Betriebsvorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.

§. 57.

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Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:
1. die Veranlassung und Art des Unfalls,
2. die getödteten oder verletzten Personen,
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen,
4. der Verbleib der verletzten Personen,
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können.

§. 58.

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An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Vertreter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeindebehörde bezeichnete Arbeiter (§. 59), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder [154] in Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 59) und dem Betriebsunternehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten.
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen.

§. 59.

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Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassenmitglieder zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (§. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Name und Wohnort den betheiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist.
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht theil.
Wenn ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählter Bevollmächtigter oder Ersatzmann nicht vorhanden ist, so bezeichnet die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem der Unfall sich ereignete, auf Ersuchen der für die Untersuchung zuständigen Behörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsverhandlungen theilnehmen kann.
Hierbei sind die Bestimmungen des §. 49 zu beachten.

§. 60.

[Bearbeiten]
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 59), welcher an der Untersuchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokoll, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.

§. 61.

[Bearbeiten]
Bei den im §.55 Absatz 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der §§. 57 und 58 vorzunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 59) festzusetzen hat. [155]

§. 62. Entscheidung der Vorstände.

[Bearbeiten]
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt:
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
c) um den Ersatz der Beerdigungskosten;
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffern 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist.
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.

§. 63.

[Bearbeiten]
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im §. 62 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (§§. 57 bis 61) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen.
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken.
In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist bis zur definitiven Feststellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen.

§. 64.

[Bearbeiten]
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden. [156]
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch erhoben wird, in einem Betriebe, dessen Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft nicht feststeht, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nach Maßgabe der §§. 44 und 45 festzustellen und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben. Der Genossenschaftsvorstand ist befugt, gegen die von der unteren Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung binnen einer Woche nach der Ueberweisung Widerspruch zu erheben. Sofern dies geschieht, hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts einzuholen.

§. 65.

[Bearbeiten]
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der Behörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, besondere Kommissionen, Vertrauensmänner) (§. 62) binnen einer Woche diejenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind.

§. 66.

[Bearbeiten]
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Ausschuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maaße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist.

§. 67. Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane.

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Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird (§. 64 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde [157] an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 64 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 66), findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schiedsgerichts (§. 51) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§. 68. Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichsversicherungsamt.

[Bearbeiten]
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 62 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
Bildet in dem Falle des §. 7 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheillgten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.

§. 69. Berechtigungsausweis.

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Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 62) ist dem Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 74) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen. [158]

§. 70. Veränderung der Verhältnisse.

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Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 6 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 62 bis 69 entsprechende Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§. 66) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist.

§. 71. Fälligkeitstermine.

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Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (§. 7 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (§. 62) zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.

§. 72. Ausländische Entschädigungsberechtigte.

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Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden.

§. 73. Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.

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Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden.

§. 74. Auszahlungen durch die Post.

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Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Postverwaltungen, [159] und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, in deren Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen.

§. 75. Liquidationen durch die Post.

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Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

§. 76. Umlage- und Erhebungsverfahren.

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Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der §§. 40 und 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaaßstabe auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.

§. 77.

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Erfolgt die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern (§. 33 Abs. 1), so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt.

§. 78.

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Werden die Beiträge nach dem Maaßstabe der mit den Betrieben verbundenen Unfallgefahr und der in den Betrieben verwendeten Arbeit umgelegt (§. 33 Abs. 2), so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (§. 35), im Uebrigen für Arbeiter und versicherte Familienangehörige die Abschätzung der Betriebe (§. 36), für Betriebsbeamte eine besondere jährlich aufstellende Nachweisung der von denselben thatsächlich bezogenen Löhne und Gehälter (§. 79), für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahresarbeitsverdienst (§. 6 Abs. 4) zu Grunde zu legen.

§. 79.

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Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Betriebsbeamte im abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehalt oder Lohn (§. 3) thatsächlich bezogen hat.
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstände sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den [160] Genossenschafts- beziehungsweise Sektionsvorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauensmannes.

§. 80.

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Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß für jeden Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nach §. 2 versicherten Person, welche nicht Betriebsbeamter ist, der dreihundertste Theil des nach §. 6 für den Sitz des Betriebes ermittelten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, sofern nicht durch das Statut hiervon abweichende Bestimmungen getroffen sind, sowie für jeden Betriebsbeamten der in dem Betriebe von ihm thatsächlich bezogene Verdienst in Ansatz gebracht wird. Dabei ist der die Höhe von täglich vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag des Jahresarbeitsverdienstes nur mit einem Drittheil zur Anrechnung zu bringen.

§. 81.

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Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Betrag berechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und die Heberolle aufgestellt.
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirke angehörenden Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes-Zentralbehörden festzusetzen ist.
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklicken Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, und muß sie vorschußweise mit einsenden.

§. 82.

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Der Auszug aus der Heberolle (§. 81) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunternehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die nach §§. 35 und 36 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §. 38 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. [161]
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.

§. 83.

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Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 22 Ziffer 8) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 29 Abs. 3).
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (§. 81 Abs. 3), zu erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.

§. 84. Abführung der Beträge an die Postkassen.

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Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Postkasten abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 14, 113, 114, das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen.

§. 85. Rechnungsführung.

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Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesrate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausstellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden etc.) oder von deren [162] Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.

§. 86.

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Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt.

VII. Unfallverhütung.       Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.

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§. 87. Unfallverhütungsvorschriften.

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Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder für bestimmt abzugrenzende Theile desselben oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebsarten über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen Vorschriften zu erlassen und darin die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge oder, sofern eine Einschätzung in Gefahrenklassen stattgefunden hat und der Betrieb des Zuwiderhandelnden nicht in der höchsten Gefahrenklasse sich befindet, mit Einschätzung des Betriebes in eine höhere Gefahrenklasse zu bedrohen.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen.
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sie sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen.
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, des Genossenschaftsvorstandes beizufügen.

§. 88.

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Die Festsetzung von Zuschlägen sowie die höhere Einschätzung (§. 87) erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft. Hiergegen findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt.

§. 89.

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Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 87 vorher mitgetheilt werden. [163]

§. 90. Ueberwachung der Betriebe.

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Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Arbeiter- und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 91, auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden.

§. 91.

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Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt.

§. 92.

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Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren Beauftragte (§§. 90 und 91) und die nach §. 91 ernannten Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschaften und Sachverständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes zu beeidigen.

§. 93.

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Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. [164]
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

§. 94.

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Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

VIII. Aufsichtsführung.

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§. 95. Reichs-Versicherungsamt.

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Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts (§. 87 des Unfallversicherungsgesetzes).
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, von welchen zwei von den Genossenschaftsvorständen aus ihrer Mitte gewählt und zwei als Vertreter der Arbeiter durch den Bundesrath aus den im §. 49 Absatz 2 bezeichneten Personen berufen werden.
Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nach §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes von den Genossenschaftsvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen.
Die Wahl durch die Genossenschaftsvorstände erfolgt mittelst schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nichtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten. [165]

§. 96. Zuständigkeit.

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Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen, sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden.

§. 97.

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Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

§. 98. Geschäftsgang.

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Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft (§. 14), bei der Bildung von Schiedsgerichten (§. 50);
b) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 43);
c) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 68);
d) um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§. 87);
e) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände (§. 126).
Solange die Vertreter der Genossenschaftsvorstände nicht gewählt und Vertreter der Arbeiter nicht berufen sind, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden). [166]
In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§. 99. Kosten.

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Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.

§. 100. Landes-Versicherungsämter.

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Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derselben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errichtet (§§. 92, 93 des Unfallversicherungsgesetzes), so finden hinsichtlich der Zusammensetzung derselben die Bestimmungen des §. 95 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. An der Wahl der aus der Mitte der Genossenschaftsvorstände zu wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände der jenigen Genossenschaften theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiete eines anderen Bundesstaates belegen ist, nicht umfassen. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Landes-Versicherungsamts. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper wird unter Berücksichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt. Solange eine Wahl nicht zu Stande gekommen ist, werden Vertreter der Betriebsunternehmer von der Landes-Zentralbehörde ernannt.
2. Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde.
Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch die Landesregierung geregelt.

§. 101.

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Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaates belegen ist. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den §§. 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46, [167] 48, 64, 67, 68, 82, 84, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fallen der §§. 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs-Versicherungsamt zuständig für Entscheidungen auf Grund der §§. 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfallversicherungsgesetzes.
Das Landes-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen (Abs. 2 und 3) die Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben.
Treten für eine der im Absatz 1 genannten, der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des §. 14 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über.
Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §. 98 unter b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und c außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.

IX. Reichs- und Staatsbetriebe.

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§. 102. Reichs- und Staatsbetriebe.

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Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.

§. 103.

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Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des §. 102 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§. 13 bis 42, 44 bis 48, 64 Absatz 4, 65, 67 Absatz 1, 76 bis 83, 84 Absatz 2 und 3, 85, 87, 88 bis 94, 95 Absatz 1, 96, 97, 98 Absatz 1 lit. a, d, e, 123 bis 128 keine Anwendung.

§. 104.

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Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 2) kann durch [168] die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.
Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob und inwieweit die Renten nach Maßgabe des §. 9 in Naturalleistungen gewährt werden sollen.

§. 105.

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Für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht (§. 50) zu errichten. Die im §. 51 Absatz 3 bezeichneten Beisitzer werden von der Ausführungsbehörde ernannt.
Das Regulativ (§. 51 Abs. 4 und 5) wird durch die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die Sätze für die den Vertretern der Arbeiter zu gewährende Vergütung (§§. 53 Abs. 2 und 60) festzustellen.

§. 106.

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Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.

§. 107.

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Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides einzulegen.

§. 108.

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Die zur Durchführung der Bestimmungen der §§. 102 bis 107 erforderlichen Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde erlassen.

§. 109.

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Die Bestimmungen der §§. 102 bis 108 finden auf Betriebe der im §. 102 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Reichs- beziehungsweise Landesregierung vor der Bildung der Berufsgenossenschaften für den betreffenden Bezirk erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen.

X. Landesgesetzliche Regelung.

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§. 110. Landesgesetzliche Regelung.

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Die Landesgesetzgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Maaßstab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren [169] bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen der §§ 18, 20 bis 25, 26 Absatz 1, 2 Ziffer 3, Absatz 3 und 4, 27 bis 41, 46, 47, 48 Absatz 1, 76 bis 83 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufsgenossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letzteren übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden.

§. 111.

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Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des §. 110 Gebrauch, so hat dieselbe
1. über die Befugniß zur Ablehnung des Amts eines Beisitzers des Schiedsgerichts und über die diesen Beisitzern zu gewährenden Vergütungen (§. 53 Abs. 2),
2. über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungsverhandlungen (§. 58),
3. über den dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter zu gewährenden Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst (§. 60),
4. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (§. 64) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den Bescheid zu ertheilen hat (§§. 62, 66),
5. über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaften (§. 85),
sowie darüber Bestimmung zu treffen,
6. welche Personen außer den in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten Beauftragten und Sachverständigen den Bestimmungen der §§. 127 und 128 unterliegen.

§. 112.

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Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (§. 42) tritt, falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben Bundesstaates belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Zentralbehörde dieses Bundesstaates, sofern derselbe von der Befugniß des §. 110 Gebrauch gemacht hat.

§. 113.

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Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (§. 14) und die Zutheilung der zu derselben gehörigen Betriebe zu anderen Berufsgenossenschaften erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde, wenn die aufzulösende Berufsgenossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen (§. 110) gebildet ist und diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der aufgelösten Berufsgenossenschaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaates belegen ist.
In diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über. [170]

§. 114.

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Die Bundesstaaten sind berechtigt, ihr Gebiet oder Theile desselben der Berufsgenossenschaft eines anderen Bundesstaates, welcher von der im §. 110 eingeräumten Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung anzuschließen. In diesem Falle gelten für die Berufsgenossenschaft die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anschließende Bundesstaat von der Befugniß des §. 110 Gebrauch gemacht hat, die Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Sitz der Berufsgenossenschaft befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist im letzteren Falle durch Vereinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossenschaft durch den Bundesrath wegen Leistungsunfähigkeit aufgelöst (§. 14), so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nach dem Maaßstabe der im letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge aus die betheiligten Bundesstaaten über.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.

§. 115.

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Die im §. 110 eingeräumte Befugniß erlischt, soweit in einem Bundesstaate innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes landesgesetzliche Bestimmungen nicht erlassen sind oder innerhalb eines weiteren Jahres die Organisation nicht durchgeführt ist.
Der Bundesrath kann diese Fristen auf Ansuchen um je ein Jahr verlängern.
Die im §. 114 eingeräumte Berechtigung dauert solange, als nicht der Bundesrath das betreffende Gebiet gemäß §. 18 einer Berufsgenossenschaft angeschlossen hat.

XI. Schluß- und Strafbestimmungen.

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§. 116.

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Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben.
Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Verletzten auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vorschriften der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) [171] beziehungsweise der §§. 137 ff. dieses Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen ist oder der Verletzte auf Grund des §. 136 dieses Gesetzes von der Krankenversicherungspflicht befreit ist.

§. 117.

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Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) von den Genossenschaften, Gemeinden (§. 10 Abs. 1) oder Krankenkassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.

§. 118.

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Die in den §§. 116 und 117 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

§. 119. Haftung Dritter.

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Die Haftung dritter, in den §§. 116 und 117 nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ist.

§. 120. Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.

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Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen [172] oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

§. 121. Rechtshülfe.

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Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts- und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaften untereinander ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 15) insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

§. 122. Gebühren- und Stempelfreiheit.

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Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im §. 12 bezeichneten Streitigkeiten.

§. 123. Strafbestimmungen.

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Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit der §§. 34 Absatz 2, 37 Absatz 2, 39 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der §§. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen in Gemäßheit der §§. 65, 79 eingereichten Lohn- oder Gehaltsnachweisungen thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht mtgehen konnte.

§. 124.

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Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung von Auskunft in den Fällen der §§. 37 Absatz 2, 39, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen der §§. 47, 48, zur Einreichung der Lohn- oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der §§. 65, 79, oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (§. 22 Ziffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig in Gemäßheit des §. 56 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war. [173]

§. 125.

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Die Strafvorschriften der §§. 123 und 124 finden auch gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.

§. 126.

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Zur Verhängung der in den §§. 123 bis 125 angedrohten Strafen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gehört.
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse.

§. 127.

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Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mitglieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (§. 22 Ziffer 3), imgleichen die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten Beauftragten und Sachverständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.

§. 128.

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Die im §. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

§. 129. Zuständige Landesbehörden. Verwaltungsexecution.

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Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staatsbehörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden, den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen [174] der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, imgleichen zu welchen Kassen die in den §§. 34 Absatz 2, 90 Absatz 2, 93 Absatz 2 vorgesehenen Strafen fließen.
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt zu machen.

§. 130.

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Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.

§. 131.

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Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeindebehörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.

§. 132. Zustellungen.

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Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.

B. Krankenversicherung.

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§. 133.

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Werden durch die Landesgesetzgebung in der Land- oder Forstwirthschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) unterworfen, so findet letzteres Gesetz mit den aus den §§. 134 bis 142 dieses Gesetzes sich ergebenden Aenderungen Anwendung. Dasselbe gilt, wenn durch statutarische Bestimmungen auf Grund des §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes die Anwendung der Vorschriften des §. 1 des letzteren auf solche Personen erstreckt wird.

§. 134.

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Der Beschäftigungsort land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter und der Sitz des Betriebes bestimmt sich nach den Vorschriften der §§. 10 und 44 dieses Gesetzes.
Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können bei dem Erlasse statutarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter beschließen, daß diese Bestimmungen auch auf außerhalb des Kommunalbezirks liegende Theile solcher Betriebe sich erstrecken sollen, deren Sitz innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes belegen ist. [175]

§. 135.

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Die Bestimmung des §. 20 Absatz 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes findet nur auf verheirathete Wöchnerinnen oder solche Wittwen Anwendung, deren Entbindung nach dem Tode des Ehemannes innerhalb des nach den Landesgesetzen für die Vermuthung der ehelichen Geburt maßgebenden Zeitraumes erfolgt.

§. 136.

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Personen, welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist.
Ueber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher die zu befreiende Person angehören würde. Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antrag an die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben.
Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu eröffnen und vorläufig vollstreckbar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu.
Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie hört vor Beendigung desselben auf:
1. wenn dies von der im Absatz 2 bezeichneten Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers – sei es von Amtswegen, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung oder des Vorstandes der Krankenkasse – angeordnet wird,
2. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die Anmeldung ist im Falle einer zur Zeit derselben bereits eingetretenen Erkrankung ohne rechtliche Wirkung.
Insoweit einer nach Absatz 1 befreiten Person im Falle der Erkrankung von dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung nicht gewährt wird, ist dieselbe auf Antrag von der betreffenden Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse zu gewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen sind von dem Arbeitgeber zu ersetzen.
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vorstehenden Absatzes entstehen, werden nach Maßgabe des §. 12 Absatz 1, Streitigkeiten über Ersatzansprüche zwischen der Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse einerseits und dem Arbeitgeber andererseits nach Maßgabe des §. 12 Absatz 2 dieses Gesetzes entschieden. [176]

§. 137.

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Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages
1. jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe des von der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse für einen Krankentag zu zahlenden Krankengeldes beziehen, oder für den Krankentag einen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher dem von der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengelde mindestens gleichkommt, und
2. auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einen Rechtsanspruch haben,
tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wogegen das Krankengeld in Wegfall kommt.
Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältnisse, in welchem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungen steht. Dies Verhältniß ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, welche für die Gemeindekrankenversicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung (§. 12 des Krankenversicherungsgesetzes) durch den weiteren Kommunalverband, für Orts- und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; auf die Festsetzung durch das Kassenstatut findet §. 24 des Krankenversicherungsgesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung für die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Solange eine endgültige Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses nicht erfolgt ist, wird für die nach Absatz 1 versicherten Personen der dritte Theil der für andere Kassenmitglieder geltenden Beiträge entrichtet.
Soweit die im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen im Falle der Erkrankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßheit des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgeber zu ersetzen. Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des §. 12 Absatz 2 dieses Gesetzes entschieden.

§. 138.

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Durch statutarische Bestimmung (§. 137 Abs. 2) kann eine entsprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Versicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Arbeitsvertrages weniger als die im §. 137 Absatz 1 festgesetzten Geld- oder Naturalleistungen beziehen. [177] Die Kürzung muß dem Verhältnisse entsprechen, in welchem der Werth dieser Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes steht. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 137 auch auf Fälle dieser Art Anwendung.

§. 139.

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Soweit es sich nicht um die unter §. 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes fallenden Arbeiter handelt, finden die Bestimmungen des §. 54 des gedachten Gesetzes keine Anwendung.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt auch für die nach §§. 137 und 138 versicherten Personen nach den Bestimmungen der §§. 51 bis 53 des Krankenversicherungsgesetzes.

§. 140.

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Der Werth der Naturalbezüge wird nach Durchschnittspreisen von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.

§. 141.

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Die auf Grund der §§. 2, 49 bis 52 Absatz 1, 53, 54 des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie den vorstehenden Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1887 mit denselben in Uebereinstimmung zu bringen. Soweit dies nicht geschieht, kann die Landes-Zentralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche statutarischen Bestimmungen ganz oder theilweise außer Kraft setzen.
Der §. 3 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes findet auf die unter §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Personen keine Anwendung.

§. 142.

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Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben können Personen, welche innerhalb des betreffenden Bezirks wohnen und, ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu stehen, vorwiegend in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieses Bezirks gegen Lohn beschäftigt sind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen und, solange sie nicht zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem anderen Erwerbszweige übergehen oder Mitglieder einer Betriebskrankenkasse werden, in diesem Bezirke zur Versicherung herangezogen werden.
Die nach solcher statutarischen Bestimmung versicherungspflichtigen Personen sind der Gemeindekrankenversicherung oder Ortskrankenkasse, welcher die sonstigen versicherungspflichtigen land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter angehören, durch die Gemeindebehörde zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung.
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit aufhören. [178]
Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ablehnende Bescheid kann nach Maßgabe des §. 12 Absatz 2 dieses Gesetzes angefochten werden.
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 des Krankenversicherungsgesetzes auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln.
Solange solche Personen nach Maßgabe des Absatzes 1 in dem Bezirke ihres Wohnortes gegen Krankheit versichert sind, fällt ihre Verpflichtung zum Beitritt zu einer anderen Kasseneinrichtung für land- oder forstwirthschaftliche Arbeiter fort.
Die nach Absatz 1 und 5 zulässigen statutarischen Vorschriften bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

C. Gesetzeskraft.

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§. 143.

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Die Bestimmungen der Abschnitte A II, III, IV, V, VIII und X, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Dasselbe gilt von den Bestimmungen des Abschnittes B.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.