Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 29, Seite 469
Fassung vom: 1. Juni 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juni 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3614.) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Das Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) und das Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) werden wie folgt geändert:
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds nach den für diese Fonds geltenden Vorschriften wird dem Reichskanzler mit folgenden Maßgaben übertragen:
1. Eine Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen des Reichs-Invalidenfonds findet nicht mehr statt. Die bisher erfolgten Außerkurssetzungen verlieren ihre Wirkung.
2. Der § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 wird aufgehoben.
3. Bei dem gemeinsamen Verschlusse der Wertpapiere wirken zwei Mitglieder der Reichsschuldenkommission mit, von denen das eine dem Bundesrate, das andere dem Reichstag angehört.
4. Eine Bilanz über den Reichs-Invalidenfonds ist nicht mehr aufzustellen.

§ 2.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.