Gesetz, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der Brennereien
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(Nr. 2459.) Gesetz, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtkontingents der Brennereien. Vom 4. April 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
- An die Stelle von Absatz 2 und 3 im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 276) treten folgende Bestimmungen:
- Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer nach Maßgabe des folgenden Absatzes festzusetzenden Jahresmenge (Gesammtkontingent) 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols.
- Das Gesammtkontingent wird zuerst im Brennereibetriebsjahr 1897/98 und demnächst in jedem fünften Jahre für die folgenden fünf Betriebsjahre (Kontingentsperiode) nach dem Durchschnitte derjenigen Branntweinmengen festgesetzt, welche innerhalb der vorhergegangenen fünf Jahre in den verbrauchsabgabepflichtigen Inlandsverbrauch übergegangen sind. Uebersteigt in einem Betriebsjahre die Menge des in Anrechnung auf das Kontingent zur Abfertigung gelangten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so kann das Gesammtkontingent für das nächstfolgende Betriebsjahr auf die zuletzt bezeichnete Branntweinmenge herabgesetzt werden.
- Der niedrigere Abgabesatz soll alle fünf Jahre einer Revision unterliegen. [160]
Artikel II.
- Der erste Satz des zweiten Absatzes im §. 47 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 wird aufgehoben.
- Von der nach Artikel I zum niedrigeren Abgabesatze zugelassenen Jahresmenge Branntweins (Gesammtkontingent) wird der Antheil, welcher im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg, im Großherzogthume Baden und in den Hohenzollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem der bezeichneten Staaten und Landestheile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Litermenge reinen Alkohols zugetheilt werden, welche sich auf den Kopf der Gesammtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergiebt, wenn das Gesammtkontingent nach der Kopfzahl der letzteren vertheilt wird. Bei den hiernach erforderlichen Berechnungen sind die bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerungsziffern zu Grunde zu legen. Die vorstehenden Bestimmungen können gegenüber den Königreichen Bayern und Württemberg und dem Großherzogthume Baden nur mit Zustimmung des betreffenden Staates abgeändert werden.
Artikel III.
- Die Neubemessung des Gesammtkontingents nach Maßgabe der Artikel I und II dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß bis dahin die Zustimmung der Königlich bayerischen, der Königlich württembergischen und der Großherzoglich badischen Regierung zu der im Artikel II enthaltenen Gesetzesänderung erfolgt ist. Eintretendenfalls wird durch den Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatt eine bezügliche Bekanntmachung erlassen.
Artikel IV.
- Dem §. 43d des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 wird folgender Satz hinzugefügt:
- Für die Erhebung und Verwaltung der Brennsteuer (§. 43a) wird vom 1. Oktober 1898 eine besondere Vergütung an die Einzelstaaten nicht gezahlt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Homburg v. d. H., den 4. April 1898.