Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom Januar 1877 bis März 1877 auf den Monat April 1877

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Titel: Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar 1877 bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 13, Seite 407–408
Fassung vom: 26. März 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1877
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(Nr. 1177.) Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar 1877 bis 31. März 1877 auf den Monat April 1877. Vom 26. März 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1877/78 und vorbehaltlich der Aenderungen, welche durch diese Feststellung sich ergeben, wird über den Reichshaushalt für den Monat April 1877 Folgendes bestimmt:
I. Der durch Gesetz vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) festgestellte Reichshaushalts-Etat für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 wird unter den nachstehenden Maßgaben auf den Monat April 1877 erstreckt:
1. Die fortdauernden Ausgaben betragen bei den einzelnen Kapiteln und Titeln ein Drittel der in dem Vierteljahrs-Etat in Ansatz gebrachten Summen, zuzüglich derjenigen Mehrbeträge, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
2. Die einmaligen Ausgaben, welche für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Berathung des Reichstags unterliegenden Entwurf des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1877/78 unter den einmaligen Ausgaben erscheinen, werden auf ein Zwölftel der in den Etat für 1876 für die gleichen Zwecke eingestellten Summen festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue Etatsjahr erforderlichen Mittel entweder im Wege des Kredits zu beschaffen oder vorschußweise aus dem Festungsbaufonds zu entnehmen sein würden.
3. Die Matrikularbeiträge sind bis zum dritten Theil der durch den Reichshaushalts-Etat für das Vierteljahr vom 1. Januar bis [408] 31. März 1877 festgestellten Summen von den Bundesstaaten einzuzahlen.
II. Der für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 festgestellte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium gilt mit der vorstehend unter I 1 bezeichneten Maßgabe auch für den Monat April 1877.

§. 2.

Die in den §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 25. Dezember 1875, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, (Reichs-Gesetzbl. von 1875 S. 325) enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe von Schatzanweisungen gelten auch für den Monat April 1877 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Umlaufszeit der Schatzanweisungen den 30. September 1877 nicht überschreiten darf.

§. 3.

Die Bestimmung im ersten Absatz des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 21. März 1877, vom 23. Dezember 1876 findet auch auf den Monat April 1877 Anwendung.

§. 4.

Die nach den vorstehenden Bestimmungen für den Monat April 1877 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Etatsjahr 1877/78 verrechnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.