Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen
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(Nr. 1370.) Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. Vom 30. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der §. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz:
- Den Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche bei dem Marine-Lazarethe zu Yokohama eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.
§. 2.
- Der §. 56 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wird wie folgt ergänzt:
- Die Vorschrift im §. 50 Absatz 4 findet auch auf die Civilbeamten der Kaiserlichen Marine Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 30. März 1880.