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Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 24, Seite 455 - 457
Fassung vom: 17. Mai 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Mai 1897
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[455]

(Nr. 2390.) Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder. Vom 17. Mai 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

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An Stelle des §. 8 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) treten folgende Vorschriften:

§. 8.

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Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Beschränkung, mindestens zweihundertundsechszehn Mark betragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der unter I des Tarifs zum Gesetze vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) bezeichneten den Betrag von dreitausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichsbeamten den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark,
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark
nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Klassen entscheiden die Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1873. [456]

Artikel II.

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An Stelle des §. 9 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) treten folgende Vorschriften:

§. 9.

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Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 11 verordneten Beschränkung, mindestens zweihundertundsechszehn Mark betragen und
für Wittwen von Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten der höchsten Chargen einschließlich der unter I des Tarifs zum Gesetze vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) bezeichneten den Betrag von dreitausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und Beamten den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark,
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark
nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Beamtenklassen entscheiden die Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1873.

Artikel III.

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An Stelle der §§. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) treten folgende Vorschriften:

§. 2.

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Das Wittwengeld beträgt zweihundertundsechszehn Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat.
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt vierundvierzig Mark jährlich für jedes Kind; für Kinder; deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, zweiundsiebenzig Mark jährlich für jedes Kind. [457]
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist.

§. 3.

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Das Wittwen- und Waisengeld erhöht sich für die Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert der im §. 2 bestimmten Sätze.

Artikel IV.

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Dem §. 12 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85), dem §. 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) und dem §. 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) tritt folgende Vorschrift hinzu:
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein Zwanzigstel des berechneten Wittwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

Artikel V.

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Die Bestimmungen in den Artikeln II bis IV kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.

Artikel VI.

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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1897.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.