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Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko

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Gesetzestext
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Titel: Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 25, Seite 378 - 383
Fassung vom: 1. Juni 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. August 1891
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[378]

(Nr. 1974.) Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko. Vom 1. Juni 1890.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc. etc. etc. einerseits und Seine Scherifische Majestät der Sultan von Fez, Marokko, Sus etc. etc. etc. andererseits, von dem Wunsche geleitet, die bestehende Freundschaft zu befördern und die Handels- und Schiffahrtsbeziehungen zwischen ihren Ländern und Staatsangehörigen auszudehnen, haben beschlossen, eine besondere Handelskonvention abzuschließen und haben zu diesem Ende zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser
Allerhöchstihren Ministerresidenten, Legationsrath Grafen von Tattenbach,
Seine Scherifische Majestät
Allerhöchstihren Vezier für Auswärtige Angelegenheiten Sid Mohamed Ben el Mofdel Ben Mohamed Garit
und
Seine Umanas die Herren El Arbi Ben Achmed Benani, El Arbi Ben Abdel Resak Ben Schakrun, Abd el Kerim Ben Hadj Kadur Benis, Mohamed Ben el Hadj el Tacher el Asrak, Mohamed Ben el Tchami Cohen, Azuz Ben el Kebir Ben Kiran, Mohamed Ben Abd el Kebir el Tazi, Abd el Uahab Ben Mohamed Benis, El Abbas Ben Mohamed Berada, Edris Ben Achmed Benani, El Hadj el Arbi Ben Abd el Kerim Ben Mussa, Edris Ben Mohamed Berada, El Tacher Ben el Tehami Benani, Mohamed Ben el Arbi Berada, Ben Naser Ben Schelun, Ben Naser Ben Mohamed el Heluh, Mohamed Ben el Kebir Benis, Mohamed Ben el Nebbi Ben Schelun, Mohamed Brischa, El Taijeb Benani,

welche die gegenwärtige Konvention unterzeichnet haben, nachdem sie sich über nachstehende Artikel geeinigt hatten.

Artikel 1.

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Es soll dauernde und unwandelbare Freundschaft bestehen zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Seiner Majestät dem Sultan von Marokko, sowie zwischen ihren Reichen und Reichsangehörigen. Zwischen beiden Reichen soll gegenseitige Handelsfreiheit bestehen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich ein jeder der Hohen vertragschließenden Theile den Unterthanen des anderen Theils alle Rechte, Vortheile und Privilegien zuzusichern und zu gewähren, welche seitens des einen wie des anderen Theiles den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zugestanden sind oder künftig zugestanden werden. [379]

Artikel 2.

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Deutsche Kaufleute dürfen in die Staaten Seiner Majestät des Sultans von Marokko Waaren und Produkte jeder Art einführen, ohne daß ihre Herkunft oder die Nationalität der zu ihrer Einfuhr bestimmten Schiffe dabei einen Unterschied begründet. Ausgenommen hiervon sind Schnupftabak und die zum Rauchen bestimmten Kräuter, wie z. B. Opium und andere Produkte gleicher Art, ferner Pulver, Salpeter, Schwefel, Blei, Kriegsmunition und Waffen aller Art, deren Einfuhr verboten ist.
Seine Majestät der Sultan von Marokko erklärt sich durch die gegenwärtige Konvention damit einverstanden, daß die Zölle von Waaren und Produkten, welche von Deutschen in die Häfen seiner Staaten eingeführt werden, nicht über zehn Prozent des Werthes der gedachten Waaren und Produkte betragen sollen; die Berechnung dieser Zölle geschieht nach dem Engrospreis, den dieselben auf dem Markte des Einfuhrhafens bei Baarzahlung haben.
Waaren und Produkte, mit Ausnahme der oben aufgeführten verbotenen Artikel, welche von Deutschen nach Marokko eingeführt worden sind, dürfen innerhalb Marokkos weder verboten noch mit höheren Abgaben belegt werden als denjenigen, welche Marokkaner oder die Unterthanen der meistbegünstigten Nation entrichten.
Es ist den deutschen Kaufleuten gestattet, Waaren und Produkte, für welche sie den Einfuhrzoll entrichtet haben, ohne jede weitere Abgabe bei der Ein- oder Ausschiffung nach jedem beliebigen anderen Hafen in Marokko zu verschiffen, sowie sie in der Lage sind, ein von der Zollverwaltung ausgestelltes Attest über die Bezahlung des Einfuhrzolles vorzuzeigen.

Artikel 3.

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Seine Majestät der Sultan, von dem Wunsche beseelt, den Handel in seinem Reich zu entwickeln und zu fördern, wird den deutschen Unterthanen gestatten, die in dem nachstehenden Tarif aufgeführten Waaren und Produkte auszuführen, gegen Entrichtung des bei jedem einzelnen dieser Artikel beigesetzten Zolles.

Ausfuhr-Zolltarif.

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Nr. Artikel. Einheit. Betrag des Zolles in
Vellon Realen.
Mais gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
Dura gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
Bohnen gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
Linsen gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
Erbsen, große und kleine [380] gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
Vogelsamen Cantar 5 (fünf) Realen.
Datteln Cantar 20 (zwanzig) Realen.
Mandeln Cantar 15 (fünfzehn) Realen.
Orangen und Citronen aller Art 1.000 Stück 4 (vier) Realen.
Wilder Majoran Cantar 4 (vier) Realen.
Kümmelsamen Cantar 8 (acht) Realen.
Oel Cantar 25 (fünfundzwanzig) Realen.
Gummata Cantar 8 (acht) Realen.
Henna Cantar 6 (sechs) Realen.
Wachs, gebleichtes Cantar 70⅛ (siebzig und ein Achtel) Realen.
Wachs, natürlich Cantar 50 (fünfzig) Realen.
Reis Cantar 9⅜ (neun und drei Achtel) Realen.
Wolle, gewaschen Cantar 40 (vierzig) Realen.
Wolle, ungewaschen Cantar 27½ (siebenundzwanzig und einhalb) Realen.
Häute von Rindern, Schafen und Ziegen Cantar 18 (achtzehn) Realen.
Gegerbte Felle (tafilete, sandani, cochinea) Cantar 50 (fünfzig) Realen.
Talg Cantar 25 (fünfundzwanzig) Realen.
Hühner Dutzend 10 (zehn) Realen.
Eier 1.000 Stück 25 (fünfundzwanzig) Realen.
Hörner 1.000 Stück 10 (zehn) Realen.
Pantoffel 5% (fünf Prozent) ad valorem
Nadeln von Stachelschweinen 1.000 Stück 2 (zwei) Realen.
Ghasul (Seifenwurzel) Cantar 7½ (sieben und einhalb) Realen.
Straußenfedern ein Pfund 18 (achtzehn) Realen.
Körbe 100 Stück 10 (zehn) Realen.
Karauyasamen Cantar 10 (zehn) Realen.
Kämme aus Holz 100 Stück 2 (zwei) Realen.
Haar Cantar 15 (fünfzehn) Realen.
Rosinen [381] Cantar 10 (zehn) Realen.
Wollene Gürtel 100 Stück 50 (fünfzig) Realen.
Tackawt (Färbestoff) Cantar 10 (zehn) Realen.
Gegerbte Schafvließe Cantar 18 (achtzehn) Realen.
Hanf und Flachs Cantar 20 (zwanzig) Realen.
Artikel, die nach Abschluß der englischen Konvention tarifirt worden sind.
Anis Cantar 10 (zehn) Realen.
Wollene Decken 5% (fünf Prozent) ad valorem
Teppiche desgl.
Käse Cantar 20 (zwanzig) Realen.
Palmettoblätter 100 Bündel 8 (acht) Realen.
Kissen von Leder mit seidener oder wollener Stickerei 5% (fünf Prozent) ad valorem
El Horf Cantar 10 (zehn) Realen.
Fasoch Cantar 10 (zehn) Realen.
Seile von Ziegenhaar 100 Bündel 10 (zehn) Realen.
Haiks 5% (fünf Prozent) ad valorem
Hasen das Stück 1 (ein) Real.
Holbah (Fenngreck) Cantar 5 (fünf) Realen.
Dschellaba 5% (fünf Prozent) ad valorem
Kermes (Farbstoff) Cantar 10 (zehn) Realen.
Ledertaschen 5% (fünf Prozent) ad valorem
Leinsamen Cantar 5 (fünf) Realen.
Orseille (Farbstoff) Cantar 10 (zehn) Realen.
Straußeneier das Stück ½ (einen halben) Real.
Kopfhaut von Rindern Cantar 4 (vier) Realen.
Rebhühner das Stück 1 (ein) Real.
Birnen Cantar 10 (zehn) Realen.
Kaninchen das Stück 1 (ein) Real.
Lumpen Cantar 5 (fünf) Realen.
Rosenblätter Cantar 10 (zehn) Realen.
Sanusch Cantar 8 (acht) Realen.
Sesamsamen Cantar 10 (zehn) Realen.
Siebe 5% (fünf Prozent) ad valorem
Esparto Gras Cantar 2 (zwei) Realen.
Steigbügel 8% (fünf Prozent) ad valorem
Därme Cantar 10 (zehn) Realen.
Wallnüsse [382] Cantar 8 (acht) Realen.
Gesponnene Wolle 8% (fünf Prozent) ad valorem
Wollene Strümpfe desgl.
Matten von Palmetto desgl.
Zerguina (Farbstoff) Cantar 5 (fünf) Realen.
Zelte von Haar und Palmetto 5% (fünf Prozent) ad valorem
Theebretter von Messing 8% (fünf Prozent) ad valorem
Gesalzene Fische Cantar 20 (zwanzig) Realen.
Schildkröten 50 Kilos 2½ (zwei und einhalb) Realen.
Besen von Palmetto 50 Kilos 1½ (ein und einhalb) Realen.
Palmettowolle 50 Kilos 2½ (zwei und einhalb) Realen.
el Bochna gehäufte Fanega 10 (zehn) Realen.
el Cohol (Farbenstoff) Cantar 5 (fünf) Realen.

Artikel 4.

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Die Waaren und Produkte marokkanischen Ursprungs, welche in dem im vorstehenden Artikel aufgeführten Tarif verzeichnet sind, dürfen von Deutschen gegen Bezahlung des für jeden Artikel beigesetzten Zollsatzes und auf den Schiffen jeder Nation ausgeführt werden.
Deutschen Kaufleuten soll gestattet sein, diese Waaren und Produkte auf allen Märkten in den Staaten Seiner Majestät des Sultans von Marokko in Person oder durch ihre Agenten zu kaufen, und ihre kaufmännischen Transaktionen dürfen in keiner Beziehung behindert, beschränkt oder benachtheiligt werden, weder durch marokkanische Beamte noch durch andere Personen.
Wenn deutsche Kaufleute Körnerfrucht von einem marokkanischen Hafen in einen anderen marokkanischen Hafen zur See verschiffen, so werden sie den für die betreffende Frucht im Tarif ausgesetzten Ausfuhrzoll bezahlen.

Artikel 5.

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Die Bestimmungen der Madrider Konvention werden durch die gegenwärtige Konvention nicht berührt.

Artikel 6.

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Damit die Hohen kontrahirenden Theile Veranlassung haben, über fernere Verbesserungen zu verhandeln, welche geeignet sein möchten, die Interessen der Unterthanen ihrer Staaten zu fördern und die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen zu erleichtern und auszudehnen, sind dieselben übereingekommen, daß fünf Jahre nach der Ratifikation dieser Handelskonvention jeder derselben das Recht haben [383] soll, bei dem anderen auf Revision anzutragen. Bis indessen eine solche Revision stattgefunden haben und eine neue Konvention abgeschlossen oder ratifizirt sein wird, soll die gegenwärtige in voller Kraft und Geltung bleiben.

Artikel 7.

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Die vorstehende Konvention soll von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und von Seiner Majestät dem Sultan von Marokko ratifizirt und die Ratifikationen möglichst bald an dem von Seiner Majestät dem Sultan von Marokko zu bestimmenden Ort ausgewechselt werden.
Nach Auswechselung der Ratifikationen sollen die Bestimmungen dieser Konvention ohne Verzug in Geltung treten.
Zu Urkund dessen haben wir, die Bevollmächtigten, diese Konvention mit unserer Unterschrift versehen.
So geschehen zu Fez in zwei Originalausfertigungen in deutscher und arabischer Sprache am ersten Juni eintausendachthundert und neunzig, dem zwölften Chonal eintausenddreihundert und sieben nach muhamedanischem Kalender.
Tattenbach.  Mohamed el Mofdel Ben Mohamed Garit.
el Arbi ben Achmed Benani.
el Tacher Ben el Tehami Benani.
Edris Ben Achmed Benani.
Abd el Uahab Ben Mohamed Benis.
Azuz Ben el Kebir Ben Kiran.
Mohamed Ben el Hadj el Tacher el Asrak.
Mohamed Brischa.
Ben Naser Ben Mohamed el Heluh.
Ben Naser Ben Schelun.
El Abbas Ben Mohamed Berada.
Mohamed Ben Schelun.
Mohamed Ben el Kebir Benis.
Mohamed Ben Abd el Kebir ei Tazi.
Mohamed Ben el Tchami Cohen.
El Hadj ei Arbi Ben Abd el Kerim Ben Mussa.
El Taijeb Benani.
Edris Ben Mohamed Berada.
Mohamed Berada.
El Arbi Ben Abdel Resak Ben Schakrun.
Abd el Kerim Ben Hadj Kadur Benis.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 10. Juli 1891 in Tanger stattgefunden.