Juristenstil im 17. Jahrhundert
← Die Einrichtung einer Eilpostverbindung Berlin-Dresden-Prag-Regensburg 1653 | Juristenstil im 17. Jahrhundert (1893) von Otto Richter Erschienen in: Dresdner Geschichtsblätter Band 1 (1892 bis 1896) |
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Die Rathsakten A. III. 32 enthalten eine Prozeßschrift aus dem Jahre 1649, die als Pröbchen des alten Juristenstils hier Platz finden möge:
Demnach die heylsamen Rechte zuelaßen, daß man die Injurien, so unverschämbte Lästermäuler wieder redtliche Leuthe heraußzuestoßen sich unterfangen, per modum retorsionis ablainen undt dardurch seine Ehr undt Glimpff so wohl als durch kostbahre Processe retten möge, undt aber Balthasar Beinrath sich abermahl unterstanden, in einer bey Churf. Regierung allhier am 18. hujus eingegebenen undt gestrigen Tages durch die verordneten Churf. Commissarien eröfneten, auch ihme Börnern heute in Abschrifft communicirten Supplication- undt Recognition-Schrifft ihn mit allerhandt groben Calumnien undt Injurien an seinem guthen Nahmen, Ambt undt Ehren zue verkleinern, zue schimpffen undt anzuegreiffen, als ob nehmblichen er gedachten Beinraden mit großer Feindschafft, Haß undt Neydt gantz unverschuldeter dinge verfolget, die in der Grünewaldischen Schuldtsache abgegangenen Berichte nomine et praetextu senatus als Parth selbsten concipiret, dieselben mit erschrecklichen unmenschlichen Injurien angefüllet undt also seine grosse Privataffecten, Haß, Neidt und Verfolgung darinnen und sonderlich in deme, worauff die Churf. gnädigste Resolution vom 2. Jannarii negsthin erfolget, verborgener Weise immisciret hette, ja daß er ihn in der Supplication bey Churf. Dchl. darumb, daß das löbl. Churf. Justitienraths-Collegium die wieder sie in dem rechtl. Gesetzen heraußgestoßene Calumnien ex officio vindiciren wollen, vor einen falschen Diffamanten auszueschreyen sich gelüsten laßen, alß will unschuldiger Injuriat solche uf ihm erlogene fälschliche und erdichtete Uflagen, Calumnien undt Injurien ihme, dem boßhafftigen Injurianten undt Diffamanten Balthasar Beinraden, hiermit alsobaldt in seinem unverschämbten Halß und Busen, darauß er sie gespiegen, zue verschlucken und zu verdauen wieder zuerückgeschoben haben, hierumb dieses nicht animo injuriandi, de quo solennissime protestatur, sed se defendendi et delicti exaggerandi gratia sagende, daß Beinradt ihme solches alles alß ein verlogner, zur Landesverweisung condemnirter Bösewicht angedichtet habe, unndt er ihn dahero solang für einen hochsträfflichen Ehrenschänder, falschen Diffamanten undt wie Ihre Churf. Durchl. ihn selbst nennet, rechten Calumnianten und denjenigen, der mit dergleichen Sachen zur Ungebühr nach Privataffecten, Haß undt Neidt zue procediren pflege, achte undt halte, biß er unschuldigen Injuriaten dergleichen, wie Recht, erweisen undt durch Urtheil undt Recht uberzeuget haben würde, mit dienstfreundlicher Bitte, die Herrn Commissarien wolten diese Retorsion gebührlichen registriren, ad acta bringen, auch Beinraden zue seiner Wißenschafft gebührlich insinuiren.