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Kleiner Briefkasten (Die Gartenlaube 1888/8)

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Textdaten
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Autor: unbekannt
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Titel: Kleiner Briefkasten
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 8, S. 132
Herausgeber: Adolf Kröner
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1888
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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Bearbeitungsstand
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[132] F. W. in Homburg. Auf Ihre Anfrage wird uns von rechtskundiger Seite die folgende Auskunft ertheilt, welche von allgemeinem Interesse sein dürfte: „Der Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes als solcher erzeugt gegen den Inhaber desselben keine privatrechtliche Verpflichtungen irgend welcher Art. Es giebt also auch keine solchen Verpflichtungen, die aus dem Betrieb selber folgen, wie dies der Fall wäre, wenn Jemand den Wirth, Metzger, Bäcker, Kaufmann etc. rechtlich zwingen könnte, an ihn zu verkaufen, weil er das betreffende Gewerbe oder Geschäft öffentlich betreibt. Hiernach ist Ihre Streitfrage lediglich vom privatrechtlichen Standpunkt aus zu beurtheilen. Von diesem aus ist aber eine Verpflichtung Jemandes, mit einem Anderen zu kontrahiren, nicht anzuerkennen. Derjenige, der in einem Laden dem Geschäftsinhaber oder dessen Vertreter erklärt, daß er etwas kaufen wolle, macht das Angebot zu einem Kaufvertrage. Dieses Angebot kann der Geschäftsinhaber, welcher der andere Kontrahent im Kaufvertrage erst werden soll, ablehnen. Bei solcher Ablehnung kommt ein Kaufvertrag überhaupt nicht zu Stande, und ohne Vertrag kann der Dritte ein Recht auf Uebertragung des Gegenstandes, den er zu kaufen beabsichtigt, nicht geltend machen. Dieses Recht würde er nur haben, wenn der Verkäufer ihm schon versprochen hätte, den betreffenden Gegenstand ihm käuflich zu überlassen und er dieses Versprechen angenommen hätte. Gleichgültig ist es für die Rechtsfrage, ob es nur ein Geschäft der betreffenden Art oder ob es mehrere derselben im Orte giebt. Die Ablehnung der Kaufsofferte darf freilich nicht in einer Form oder unter Umständen geschehen, welche die Absicht, zu beleidigen, erkennen lassen. In diesem Falle könnte der Abgelehnte möglicherweise aus der Ablehnung den Thatbestand einer Beleidigung schöpfen.“

R. M. in Rostock. Ueber die neuesten Erscheinungen im Buchhandel giebt Ihnen Auskunft der von Max Moltke in Leipzig herausgegebene „Bücherfreund, ein Anrege- und Anzeigeblatt“, welches auch Auszüge aus Besprechungen neuerschienener Bücher bringt.

R. S. in Olmütz. Vergl. Sie gefl. die Biographie E. Marlitt’s im Jahre 1887 der „Gartenlaube“.