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MKL1888:Mancipation

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Mancipation“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Mancipation“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 11 (1888), Seite 178
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Mancipation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 178. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Mancipation (Version vom 06.12.2023)

[178] Mancipation (lat.), im ältesten röm. Recht feierliches Rechtsgeschäft in der Form eines Kaufs, wobei außer dem Käufer und dem Verkäufer fünf Zeugen und ein libripens (Wagehalter) vorkommen. Der Käufer ergriff die Sache mit feierlichen Worten, schlug mit einem Stück Erz an die Wage und übergab es dem Verkäufer. Dies Geschäft diente als Form der Testamentserrichtung, der Übertragung des Eigentums an Sklaven, Zug- und Lasttieren und italischen Grundstücken wie der Bestellung von Grunddienstbarkeiten an solchen, welche Rechte daher res mancipii heißen; ferner, um einen freien Menschen in die manus oder in das mancipium (s. d.) zu bringen. Man sieht in den fünf Zeugen die fünf Klassen der Centuriatkomitien.