MKL1888:Postordnung
[282] Postordnung. Die im deutschen Reichspostgebiet bei Benutzung der Postanstalt zu beobachtenden besondern Bestimmungen sind durch eine auf Grund des Postgesetzes (s. Postrecht) erlassene P. geregelt, deren Bestimmungen die rechtliche Bedeutung eines Bestandteils des Frachtvertrags zwischen dem Absender einer Postsendung, bez. des Vertrags zwischen den Postreisenden und der Postanstalt haben. Die P. regelt insbesondere: die Bedingungen für die Annahme der Postsendungen; das Meistgewicht der Briefe und Pakete; die Bedingungen über die Rückforderung von Postsendungen und die Behandlung unbestellbarer Sendungen; die Bezeichnung der von der Postbeförderung auszuschließenden Gegenstände; die Gebühren für Postanweisungen, Postnachnahme und Auftragssendungen, für Drucksachen, Warenproben, Postkarten, Einschreibsendungen, Sendungen mit Behändigungsschein etc.; Anordnungen über die Art der Bestellung der Postsendungen und die dafür zu erhebenden Gebühren; ferner Vorschriften über Stafettenbeförderung, [283] Beförderung der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit Extrapost und Bestimmung des Personengeldes; Anordnungen über Stundung von Porto; Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Posten und in den Postlokalen. Die deutsche P. vom 8. März 1879 gilt auch für die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Reichspostgebiet und Bayern und Württemberg. Dagegen werden für den innern Postverkehr von Bayern und Württemberg die reglementären Anordnungen von diesen Staaten erlassen.