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MKL1888:Postrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Postrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Postrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 283
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Postrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 283. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Postrecht (Version vom 10.08.2022)

[283] Postrecht. Im 17. und 18. Jahrh., als der Streit über das Postregal (s. d.) schwebte, waren die rechtlichen Normen, nach denen sich die staatsrechtliche Stellung der Post und ihr Verhältnis zum Publikum richteten, schwankend und in ihren Grundlagen vielfach bestritten. Gegenwärtig sind die rechtlichen Verhältnisse der Post in allen größern Staaten auf gesetzlichem Weg fest geregelt. In Deutschland ist dies zunächst durch die Verfassung des Deutschen Reichs (Art. 48–52) geschehen. Art. 48 und 49 bestimmen, daß das Postwesen für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet wird, und daß die Einnahmen und Ausgaben für das ganze Reich gemeinschaftlich sind. Art. 50 überträgt dem Kaiser die Oberleitung des Postwesens, den Erlaß reglementarischer Festsetzung und administrativer Anordnungen, ferner die Anstellung der obern Verwaltungsbeamten (Oberpostdirektoren, Räte, Inspektoren) für das ganze Reich, wogegen die Anstellung der übrigen Beamten den Landesregierungen überlassen ist. Artikel 52 regelt die sogen. Postreservatrechte Bayerns und Württembergs, wonach diesen Staaten die innere Verwaltung ihres Post- und Telegraphenwesens überlassen und sie sich nur der Reichsgesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum und über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen zu unterwerfen haben. Auch haben Bayern und Württemberg an den zur Reichskasse fließenden Posteinnahmen keinen Teil, woraus die genannten Staaten das Recht der Ausgabe eigner Postwertzeichen ableiten. Die weitern staats- und privatrechtlichen Verhältnisse der Reichspost sind durch Reichsgesetz vom 28. Okt. 1871 geregelt worden. Dieses Gesetz trifft in 5 Abschnitten und 52 Paragraphen Bestimmungen: über den Postzwang (s. d.), über das Briefgeheimnis (Abschn. 1), über die im Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer Postsendung sowie der körperlichen Beschädigung eines Postreisenden von der Post zu leistende Garantie (Abschn. 2), über die Bestrafungen von Postübertretungen (s. d.) und das Strafverfahren bei Verfolgen derselben (Abschn. 4 u. 5) sowie ferner noch einige allgemeine Bestimmungen (Abschn. 6) und setzt außerdem die Befugnis des Reichskanzlers fest, durch eine zu erlassende Postordnung (s. d.) die weitern bei Benutzung der Postanstalten zu beachtenden Vorschriften zu regeln. Das Posttaxwesen ist durch die Gesetze vom 28. Okt. 1871, vom 17. Mai 1873 und vom 3. Nov. 1874, durch welche die Taxen der wichtigsten Gattungen von Postsendungen (Briefe, Pakete, Geld- und Wertsendungen, Zeitungen) festgesetzt werden (s. Porto), gleichfalls einer gesetzlichen Regelung unterzogen. Über die Verhältnisse der Post zu den Eisenbahnen ist ein Gesetz vom 20. Dez. 1875 (Eisenbahnpostgesetz) erlassen worden, welches über die im öffentlichen Interesse erforderliche Übereinstimmung des Eisenbahnbetriebs mit den Bedürfnissen des Postdienstes Bestimmung trifft. Dieser Gegenstand hat eine weitere Regelung durch die Verordnungen des Reichskanzlers vom 9. Febr. 1876 und vom 28. Mai 1879 erfahren, durch welche die zur Ausführung des Eisenbahnpostgesetzes erforderlichen Vollzugsbestimmungen getroffen werden. Soweit das privatrechtliche Verhältnis der Post durch die vorstehenden Spezialgesetze nicht behandelt worden ist, sind hierfür die allgemeinen Gesetze, insbesondere auch die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, maßgebend. Bezüglich der gesetzlichen Regelung der Portofreiheit s. d.