MKL1888:Rechtswohlthat
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[633] Rechtswohlthat (lat. Beneficium juris), Rechtsbestimmung, wodurch gewisse Ausnahmen vom strengen Recht, z. B. für ein gewisses Alter, Geschlecht, einen Stand oder eine Klasse von Personen oder für eine gewisse Gattung von Sachen oder für alle und jede Staatsbürger, insofern sie sich in einer gewissen Lage befinden, gemacht werden. Dahin gehören: die R. der Bedenkzeit (beneficium oder jus deliberandi, s. Bedenkzeit); die R. des Nachlaßverzeichnisses (Beneficium inventarii, s. d.); die R. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. d.); die dem Bürgen zustehenden Rechtswohlthaten (s. Bürgschaft); die R. der Kompetenz (Beneficium competentiae, s. d.) u. a.