MKL1888:Reichsfestungen

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Reichsfestungen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 680
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Reichsfestungen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 680. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Reichsfestungen (Version vom 21.09.2021)

[680] Reichsfestungen. Das Recht, innerhalb des deutschen Reichsgebiets Festungen anzulegen, steht nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 65) dem Kaiser zu. Über die Beschränkungen, welchen die Benutzung des Grundeigentums innerhalb des Rayons der R. unterliegt, entscheidet die Reichsrayonkommission in Berlin (s. Festungsrayon). Zur Umgestaltung und Ausrüstung der R. und der Befestigungen an der untern Weser und untern Elbe wurde durch Reichsgesetz vom 30. Mai 1873 ein Reichsfestungsbaufonds von 72 Mill. Thlr. aus der französischen Kriegsentschädigung gebildet. Die jährlichen Zinsen (1888/89: 273,000 Mk.) und Zuschüsse vom Kapital (1888/89: 517,000 Mk.) werden zu diesem Zweck verwendet, so daß der Fonds allmählich aufgebraucht wird. Die Verwaltung ist derjenigen des Reichsinvalidenfonds mit übertragen. Über die einzelnen R. s. Deutschland, S. 845.