Zum Inhalt springen

MKL1888:Schiffsjournal

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffsjournal“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Schiffsjournal“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 14 (1889), Seite 463
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Logbuch
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Schiffsjournal. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 463. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffsjournal (Version vom 08.11.2022)

[463] Schiffsjournal, Tagebuch, dessen Führung durch das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 486 ff.) für jedes Schiff und für jede Seereise vorgeschrieben ist. Das S. wird unter Aufsicht des Schiffers vom Steuermann und in dessen Verhinderung von einem geeigneten Schiffsmann oder vom Schiffer selbst geführt. Einzutragen sind alle erheblichen Begebenheiten, die Beschaffenheit von Wind und Wetter, die vom Schiff gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen, das Annehmen eines Lotsen, Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung etc. Die besondere Beweiskraft des Schiffsjournals, welche ihm Art. 488 des Handelsgesetzbuchs beilegte, ist durch das Einführungsgesetz zur deutschen Zivilprozeßordnung (§ 13) beseitigt.