Organisches Edict vom 8. September 1808, die Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend

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Autor: Maximilian I. Joseph (Bayern)
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Titel: Organisches Edict vom 8. September 1808, die Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 183–190
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1808
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[183]
g) Organisches Edict vom 8. September 1808, die Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.

In Erwägung der Constitution Unsers Reiches, Tit. I. §. 2, so wie Unsers organischen Edictes über die Gerichtsverfassung Tit. II. §. 8. und in besondrer Erwägung, daß die Grundsätze der bevorstehenden neuen Gesetzgebung eine durch alle Theile des Staatsgebietes gleichmäßig durchgeführte Organisation der Gerichtsverfassung nothwendig machen, haben Wir beschlossen, auch die Patrimonialgerichtsbarkeit einer durchgreifenden Revision zu unterwerfen, und daher in Ansehung der Bildung, des Wirkungskreises und der Verwaltung derselben Folgendes zu verordnen.

I. Titel.
Von den geographischen Verhältnissen, und von der Bildung der Patrimonialgerichte.

§. 1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit kann nur in geschlossenen oder zusammenhängenden Bezirken ausgeübt werden, über welche dem Inhaber schon vorhin diese Art von Gerichtsbarkeit zugestanden hat.

§. 2. Geschlossen ist ein solcher Bezirk, wenn keine fremde Gerichtsbarkeit derselben Art darin Statt findet.

Zusammenhängend ist er, wenn die Gerichtsgewalt von ihrem Sitze zu allen ihr untergebenen Hintersassen gelangen kann, ohne einen fremden Gerichtsantheil zu durchschneiden.

§. 3. Der Bezirk eines Patrimonialgerichts muß wenigstens fünfzig Familien in sich begreifen.

§. 4. Die Größe der Patrimonialgerichtsbezirke wird durch den Grundsatz bestimmt, daß der entfernteste Gerichtsgesessene nicht über vier Bayerische Straßenstunden von dem Gerichtssitze entlegen seyn soll.

§. 5. Die Familien mehrerer Güter oder Patrimonialgerichte, welche von einem und demselben Gerichtsinhaber [184] abhängen, dürfen zusammengezählt werden, um damit die festgesetzte Zahl von funfzig zu bilden, wenn sie inner der im vorgehenden §. 4. festgesetzten Abstände sich befinden.

§. 6. Die außerhalb des bemerkten Abstandes gelegenen Familien bilden, so ferne sie die vorgeschriebene Anzahl erreichen, ein eigenes Patrimonialgericht.

Sind sie hiezu nicht hinreichend, und tritt der Fall der Ueberlassung an ein benachbartes Patrimonialgericht nach den unten folgenden Bestimmungen nicht ein; so fällt die Gerichtsbarkeit Unsern Untergerichten zu.

§. 7. Familien, welche forthin verschiedenen Patrimonialgerichts-Inhabern zugethan bleiben, zur Bildung der Normalzahl zusammen zu zählen, sie mögen inner oder außer des festgesetzten Abstandes angesessen seyn, ist nicht erlaubt.

§. 8. Dagegen steht es jedem Patrimonialgerichts-Inhaber frei, von benachbarten Patrimonialgerichten oder vom Staate die unter seiner Gerichtsbarkeit, und inner des festgesetzten Abstandes von vier Bayerischen Straßenstunden zerstreut liegenden fremden Gerichtsantheile durch Tausch gegen eigene Gerichtsgesessene zu erwerben, sofort die Normal-Familienzahl zu bilden, und seine Gerichtsbarkeit zu purificiren.

§. 9. Auch durch Kauf fremder Gerichtsantheile unter Privatgerichtsinhabern kann die Bildung der Normal-Familienzahl und die Purification der Patrimonialgerichtsbezirke bewirkt werden.

§. 10. Vom Staate hingegen kann durch Kauf keine Gerichtsbarkeit, weder über eine, noch über mehrere Familien erworben werden.

§. 11. An Orten, wo vorhin nur Sitzgerichtsbarkeit bestanden hat, oder wo niemals Patrimonialgerichtsbarkeit ausgeübt wurde, kann kein neues Patrimonialgericht gebildet werden; es findet sohin weder Kauf noch Tausch von Gerichtsantheilen zu einem solchen Zwecke Statt.

§. 12. Sogenannte einsichtige Unterthanen können von denjenigen Gutsherren, welche an dem Tage der Publication dieses Edictes sich in dem ruhigen, unangefochtenen Besitze der Gerichtsbarkeit befinden, zur Bildung der [185] zu einem Patrimonialgerichte erforderlichen Familienzahl eingerechnet werden, wenn sie in der ausgesprochenen Entfernung von vier Stunden gelegen sind.

§. 13. Die Bildung der Patrimonialgerichtsbezirke nach vorstehenden Bestimmungen soll bis zu dem 1. October 1809 als peremtorischer Termin vollzogen seyn.

§. 14. Demnach sind alle Patrimonialgerichtbarkeits-Inhaber gehalten, bei Verlust der Gerichtsbarkeit, die Beschreibung ihrer Gerichtsbezirke, die Nachweisung der Familienzahl, nach der Vorschrift mit der Beglaubigung des Landgerichts, und die Beweise, daß ihnen die Gerichtsbarkeit über dieselben zustehe, bei dem einschlägigen Generalkreiscommissariate bis dahin vorzulegen, durch welches sie, nach geeigneter Prüfung, an Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, als Hoheitsdepartements, mit einem, den ganzen Kreis umfassenden, Berichte zur Einhohlung Unserer Genehmigung eingesendet werden.

§. 15. Nach dem Erfolge derselben werden die als vorschriftmäßig gebildet von Uns erklärten Patrimonialgerichte in das officielle Verzeichniß sämmtlicher Gerichtsbezirke Unsers Reiches aufgenommen, und mit diesen öffentlich bekannt gemacht.

II. Titel.
Von dem Wirkungskreise der Patrimonialgerichte.

§. 16. Das Patrimonialgericht übt in seinem Bezirke die nicht streitige Gerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfange aus; ihm steht das Recht der Verbriefung und der Aufnahme aller derjenigen Verträge und Privatrechtsgeschäfte zu, welche gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuche eine gerichtliche Urkunde erfordern, oder da, wo dieses den Partheien freigelassen ist, nach Verabredung derselben gerichtlich geschlossen werden wollen.

§. 17. Der Patrimonialgerichtsverwalter ist in Fällen, wo das Gesetz einen Familienrath erfordert, bei Bevormundungen, Interdictionen, Prodigalitätserklärungen und dergleichen der Vorstand des Familienrathes, und hat in dieser Eigenschaft alle Rechte und Verbindlichkeiten, [186] welche das bürgerliche Gesetzbuch einem Beisitzer des Untergerichts, als Vorstande des Familienrathes, beilegt.

In den Fällen, wo das Gesetz eine Bestätigung des Beschlusses des Familienrathes, oder eine in Ansehung desselben zu erlassende richterliche Entscheidung erfordert, hat das Patrimonialgericht denselben dem königlichen Untergerichte einzusenden, und von daher die Bestätigung oder Entscheidung zu erwarten.

§. 18. Desgleichen hat der Verwalter der Patrimonialgerichtsbarkeit die Verrichtung eines Civilstandesbeamten, sowohl was das Aufgebot als auch die Eingehung der Ehe und die Vollziehung der gerichtlich ausgeschriebenen Ehescheidung betrifft.

Er hat die Heirathsregister, dem Gesetze gemäß, doppelt zu führen, und ein Exemplar am Schlusse des Jahres in das Archiv des Patrimonialgerichts niederzulegen, das andre zu dem königlichen Untergerichte einzusenden.

Das königliche Untergericht hat in Ansehung der richtigen Führung dieser Civilstandesregister die Aufsicht und Controlle über den Patrimonialrichter, und ist in dieser Rücksicht an die Beobachtung aller in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften streng gebunden.

§. 19. Dem Patrimonialgerichte steht in seinem Bezirke die Führung der Hypothekenbücher zu.

§. 20. Die Gerichtsherren sind befugt, ihre liquiden Gerichts- und Grundgefälle und andere unbestrittene gutsherrliche Prästationen, nicht aber solche, welche aus Darlehen oder andern persönlichen Forderungen entsprungen sind, durch ihre Gerichtshalter beitreiben zu lassen, so weit der Grundunterthan unter ihrer eigenen Jurisdiction gelassen ist.

Das dem säumigen Gerichtsunterthan wegen Zins, Stift, Laudemien und andern dergleichen gutsherrlichen Geldprästationen abgenommene Pfand, wozu das dem Landmanne nöthige Ackergeräthe und unentbehrliche Vieh nie genommen werden darf, soll von dem Gerichtsverwalter, nach vorhergehenden öffentlichen Bekanntmachungen, an den Meistbietenden versteigert und, nach Abzug der schuldigen Summe, der Ueberrest dem Ausgepfändeten zurückgegeben werden.

[187] §. 21. Wenn die Gerichtsherrschaft die in dem vorhergehenden §. bestimmten Grenzen der Selbstexecution oder Pfändung überschritten; wenn sie mehr oder anderes, als ihr gebührte, genommen; wenn bei Gelegenheit der Auspfändung von der Gerichtsherrschaft eine Mißhandlung der Person des Schuldners, oder sonstige unerlaubte Beschädigung seiner Güter vorgefallen; wenn in Fällen, wo das bürgerliche Gesetz zu einem Nachlasse verpflichtet, oder dem Richter Zahlungsfristen zu ertheilen erlaubt, die Forderung mit unbilliger Strenge beigetrieben worden; so ist der Gerichtsunterthan berechtiget, sich mit seiner Beschwerde oder Klage zu dem königlichen Untergerichte zu wenden.

§. 22. In allen streitigen Civil- oder Polizeisachen, diese mögen den Gutsherrn und dessen Gerichtsinsassen, oder die Gerichtsinsassen unter sich betreffen, sind die königlichen Gerichte die allein zuständige Behörde.

§. 23. In Criminalfällen gebühren den Patrimonialgerichten nur die Apprehension und Detention der Angeschuldeten. Sie sind gehalten, diese spätest binnen acht und vierzig Stunden in den Sitz Unsers einschlägigen Land- oder Stadtgerichts auszuliefern.

Unter denselben Bedingungen ist ihnen gestattet, ihre Oeconomieverwalter wegen Veruntreuung in sichere Verwahrung nehmen zu lassen.

§. 24. Alles weitere Verfahren in Criminalfällen bleibt den Patrimonialgerichten, unter was immer für einem Namen, ohne Unterschied, ob sie vorhin Criminalgerichtsbarkeit ausgeübt haben oder nicht, für immer verboten.

§. 25. Den Patrimonialgerichtsherren steht innerhalb ihres Bezirkes die niedere Polizei zu, nach den Bestimmungen des organischen Edictes über die gutsherrlichen Rechte.

§. 26. Zur Geltendmachung polizeilicher Anordnungen, zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung gegen Ruhestörer und Widerspenstige sind sie befugt, sich der Uebertreter zu bemächtigen, und dieselben im Gefängnisse, jedoch nie über acht und vierzig Stunden, zu detiniren.

§. 27. Sobald die polizeiliche Uebertretung eine schwerere Ahndung, als die §. 26. bestimmte Strafe nach sich [188] ziehen muß, ist der Fall an die einschlägige königliche Behörde zu berichten, welcher alsdann allein die Cognition und Bestrafung gebührt.

§. 28. Die Gerichtsherren sind nicht befugt, polizeiliche Uebertretungen mit Geld zu ahnden, wenn nicht Unsre Verordnungen ausdrücklich eine solche Strafe damit verbunden haben.

Wenn mit einem königlichen Polizeiverbote, welches einen in den polizeilichen Wirkungskreis der Patrimonialgerichte einschlagenden Gegenstand betrifft, eine Geldstrafe verbunden worden; so sind dieselben zu deren Beitreibung ermächtigt, so ferne die angedrohte Geldbuße die Summe von fünf Gulden nicht überschreitet.

Alle mit größern Geldbußen verpönten Polizeivergehen gehören zur Cognition und Bestrafung der königlichen Behörden.

§. 29. Wegen außerehelichen Schwängerungen darf künftig weder von einem Patrimonialgerichte, noch von einem königlichen Gerichte irgend eine Strafe in Geld oder an der Ehre, oder sonst auf andere Weise erkannt und in Vollzug gesetzt werden. Unsre besondere Verordnungen werden hierüber noch das Nähere bestimmen.

§. 30. Die Patrimonialgerichte sind gehalten, aller drei Monate ihre Strafprotocolle an das General-Kreiscommissariat einzusenden.

III. Titel.
Von der Bestellung der Patrimonialgerichte.

§. 31. Die in dem vorstehenden Titel bestimmten Rechte der Patrimonialgerichtsbarkeit werden durch einen von dem Gerichtsinhaber erwählten, von Unserm General-Kreiscommissariate bestätigten, in Unserm Namen beeideten Gerichtsverwalter ausgeübt.

§. 32. Diejenigen Gerichte, welche nebst dem Gerichtsverwalter nicht zugleich mit einem Actuar bestellt sind, haben die Verbindlichkeit, zu allen denjenigen Gerichtshandlungen, bei welchen das Gesetz die Mitwirkung eines beeideten Gerichtsschreibers erfordert, zwei männliche, großjährige Zeugen, welche lesen und schreiben können, beizuziehen.

[189] §. 33. Die Patrimonialgerichtsverwalter haben die nämlichen Eigenschaften nachzuweisen, welche von Unsern Landrichtern erfordert werden.

§. 34. Der Patrimonialgerichtsinhaber hat seinen Gerichtsverwalter aus der Zahl der für den Staatsdienst aus der Rechtswissenschaft und der Staatsverwaltung geprüften und zugelassenen Candidaten zu erwählen.

Doch sind die Gerichtsherren nicht verbunden, bei ihrer Wahl die Ordnung der Classification der Candidaten zu befolgen.

§. 35. Nur jene Gerichtsverwalter, welche zugleich Oeconomieverwalter sind, haben dem Gerichtsherrn eine besondere Verwaltungspflicht auf Handtreue zu leisten.

§. 36. Advocaten können nicht Gerichtshalter seyn.

§. 37. Mehrere Patrimonialgerichtsinhaber können derselben Person die Verwaltung ihrer Gerichtsbarkeit übertragen.

§. 38. Der Gerichtsverwalter darf aber nicht vier Stunden von den verschiedenen Gerichtssitzen entfernt wohnen.

Auch soll der Sitz des Amtes an einem ein für allemal bestimmten Orte seyn.

§. 39. Der Gerichtsinhaber kann seine Gerichtsbarkeit selbst verwalten; er muß sich aber, wenn er nicht die in Unsrer Verordnung vom 7. November 1807 §. 6. bezeichnete Eigenschaft hat, über seine Fähigkeit und Kenntnisse der nämlichen Prüfung und andern Bedingungen unterwerfen, welche den besondern Gerichtsverwaltern vorgeschrieben sind.

Doch kann derselbe diejenigen Rechtsgeschäfte, Contracte, Testamente u. dgl., welche ihn selbst betreffen, oder bei welchen er betheiligt ist, und zu ihrer Förmlichkeit die gerichtliche Genehmigung oder Mitwirkung erfordern, niemals selbst vornehmen, sondern er muß dieselben bei demjenigen Gerichte vornehmen lassen, welchem er selbst für seine Person unterworfen ist.

[190]
IV. Titel.
Von dem Aufhören und der Suspension der Patrimonialgerichtsbarkeit.

§. 40. Die Patrimonialgerichtsbarkeit hört gänzlich auf, wenn die Normal-Familienzahl, gemäß den Bestimmungen des I. Titels, nicht gebildet werden kann.

§. 41. Sie ist nur suspendirt, wenn sie der Inhaber nach Unsrer Verordnung vom 7. November 1807 Unserm Untergerichte aufträgt.

§. 42. Die Untergerichte sind schuldig, jenen Gutsbesitzern, welche ihre Gerichtsbarkeit ihnen entweder freiwillig überlassen haben, oder welche derselben, gemäß §. 40, verlustig geworden sind, in Betreibung ihrer liquiden grundherrlichen Forderungen, nach den in Beziehung auf die Cameral-Grundrenten bestehenden Vorschriften, auf jedesmaliges Anrufen behülflich zu seyn.

§. 43. Wenn der Patrimonialgerichtsherr, welcher seine Gerichtsbarkeit selbst verwaltet, aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit solche zum Nachtheile der Unterthanen ausübt; so wird er zur Bestellung eines Gerichtshalters angehalten.

Wenn der von ihm bestellte Gerichtshalter auf gleiche Weise sich zur Verwaltung dieses Amtes untauglich zeigt; so wird der Gerichtsherr angehalten, einen andern an seine Statt zu bestellen.

Der Gerichtsherr hat überdies für allen, aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit des Gerichtshalters entstehenden, Schaden zu haften.

§. 44. Wenn der Gerichtsherr die ihm anvertraute Gewalt in rechtswidrigem Vorsatze dergestalt mißbraucht, daß der Mißbrauch in ein in dem Criminalcodex benanntes Verbrechen übergeht; so ist derselbe, vorbehaltlich aller übrigen verwirkten Strafen, der Gerichtsbarkeit auf seine Lebenszeit verlustig, unbeschadet der Rechte seiner Erben und andern Rechtsnachfolgern.

München, den 8. Sept. 1808.

Max. Joseph.
Freih. v. Montgelas.   Graf Morawitzky.
Freih. v. Hompesch.