Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2)/Teutschland
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Teutschland.
Teutschland, ein Reich, dessen politische Organisation, gegründet auf das Lehnssystem und die kirchliche Hierarchie, in der Welt des Alterthums und der neuern Zeit nicht seines Gleichen hatte, beruhte in seinem Innern, bis auf den Anfang des achtzehnten Jahrhunderts, nur auf fünf sogenannten Reichsgrundgesetzen: der goldenen Bulle vom Jahre 1356, dem ewigen Landfrieden vom Jahre 1495, der jedesmaligen kaiserlichen Wahlcapitulation (seit Karls 5 Wahl gewöhnlich), dem Religionsfrieden vom Jahre 1555, und dem westphälischen Frieden vom Jahre 1648. — Durchgreifende Veränderungen in dem Länderbestande, und, mit denselben, zugleich in der Verfassung, bewirkte der Lüneviller Friede vom 9. Febr. 1801, in welchem das ganze linke Rheinufer an Frankreich überlassen, und, auf die Basis desselben, unter Frankreichs und Rußlands Einflusse, am 25. Febr. 1803 der Reichsdeputationshauptschluß zu Regensburg für die neue geographische Form Teutschlands, mit Beibehaltung der ältern Verfassung des Reiches, abgeschlossen ward.
Wie aber die Bestimmungen des Preßburger Friedens, und die Abtretungen Oestreichs im Westen seines [78] Gebiets, diese Macht den teutschen Interessen schon bedeutend entfremdet hatte; so resignirte der Kaiser Franz 2, wenige Wochen nach der Unterzeichnung der Conföderationsacte des Rheinbundes, am 6. Aug. 1806 seine Würde als Oberhaupt des Reiches. Teutschland war seit dieser Zeit ohne Kaiser; allein Napoleon war in jener Acte als Protector des Bundes ausgesprochen worden. Ob nun gleich der Rheinbund Anfangs nur das westliche und südliche Teutschland umschloß und geographisch-publicistisch neu gestaltete; so führten doch die Niederlagen der Preußen auf den thüringischen Schlachtfeldern im Oct. 1806 die Grenzen dieses Bundes bis an die Ober-, Mittel- und Niederelbe, und selbst noch über diesen Strom hinaus, durch die Aufnahme der sächsischen Länder auf dem rechten Elbufer und der Mecklenburgischen Häuser in den Bund.
Zwar dauerte dieser Rheinbund nur sieben drückende Jahre; allein während der Zeit seines Bestehens erhielten mehrere teutsche – durch jene Conföderationsacte souverain gewordene – Staaten neue Constitutionen, welche größtentheils auswärtigen Mustern nachgebildet, zum Theile aber doch auch mit Rücksicht auf einheimische Localverhältnisse entworfen worden waren. Ob, wann und wie – ohne eine rheinische Conföderationsacte – diese teutschen Staaten besondere Constitutionen erhalten haben würden, bleibe dahin gestellt; allein unverkennbar ward die Bekanntmachung dieser Constitutionen durch die neue politische Form Teutschlands herbeigeführt und beschleunigt. Wenn also auch die Conföderationsacte des Rheinbundes so wenig, wie die neue teutsche Bundesacte vom 8. Juny 1815 im eigentlichen Sinne [79] als eine Constitution Teutschlands angesehen werden kann; so enthalten doch beide die Grundbedingungen der neuen Gestalt der innern und äußern Verhältnisse Teutschlands überhaupt, in zwei schnell auf einander folgenden Zeiträumen, und zugleich die Grundbedingungen der neuen Constitutionen der einzelnen Staaten des teutschen Bundes. Unverkennbar würden die – theils noch geltenden, theils schon wieder erloschenen – Constitutionen der souverainen teutschen Staaten, welche in die Zeit von 1806–1813 fallen, anders gestaltet worden seyn, wenn sie nach dem 8. Jun. 1815 gegeben worden wären; so wie bereits die seit dieser Zeit erschienene Weimarische Constitution ein ganz anderes politisches Gepräge trägt, als jene frühern teutschen Constitutionen.
Beide generelle Acten Teutschlands haben das mit einander gemein, daß sie Teutschland für einen Staatenbund, und jedes einzelne Mitglied des Bundes für souverain erklären; allein die rheinische Bundesacte gab Teutschland einen auswärtigen Protector, und die in derselben angekündigte Bundesversammlung trat nie in Wirklichkeit; dagegen hat der teutsche Staatenbund weder einen inländischen, noch auswärtigen Protector, und bereits ist die Bundesversammlung zu Frankfurt – obgleich 14 Monate später, als es die Bundesacte aussprach – eröffnet worden. Wenn nun gleich, zum Heile Teutschlands, die rheinische Bundesacte nur noch der Geschichte angehört; so ist sie doch wegen der in ihr enthaltenen statistisch-geographischen Bestimmungen und wegen der Mediatisirung der großen Mehrzahl der ehemaligen teutschen reichsunmittelbaren Stände, welche man in der teutschen Bundesacte beibehielt, noch jetzt von [WS 1] [78] großer Wichtigkeit, und viele einzelne Bestimmungen in den besondern Constitutionen teutscher Staaten können, ohne Rücksicht auf sie, nicht verstanden werden; so wie bei Nordamerika und bei der Schweiz – nur freilich nach einem andern Maasstabe – die besondern Constitutionen der einzelnen Provinzen und Cantons, ohne ihre Beziehung auf das allgemeine Bundesstatut dieser beiden Freistaaten, nicht völlig richtig aufgefaßt werden können.
Es folgen also, bevor die besondern Constitutionen der einzelnen teutschen Staaten und Länder aufgenommen werden, zuerst jene beiden allgemeinen Acten: die Conföderationsacte des Rheinbundes, und die teutsche Bundesacte. So wie der Geist, der in ihnen herrscht, wesentlich von einander verschieden ist; so leuchtet auch das Verhältniß dieser generellen Acten zu den, auf sie gegründeten, besondern Constitutionen teutscher Staaten von selbst ein, ohne daß im Einzelnen ausführlich die Rücksicht der einzelnen Constitutionen zu denselben (z. B. der westphälischen, frankfurtischen, köthenschen etc. zur Rheinbundsacte, und der weimarischen zur teutschen Bundesacte) nachgewiesen werden dürfte.
[91] Für die allgemeine Verfassung Teutschlands war es von Wichtigkeit, daß in dieser Acte alle bisherige teutsche Reichsgesetze für nichtig erklärt, alle nicht in den Bund aufgenommene Reichsstände im westlichen und südlichen Teutschlande mediatisirt, die Mitglieder des Bundes auf dem (nie eröffneten) Bundestage in zwei Collegia getheilt, alle innere Streitigkeiten unter Mitgliedern des Bundes an diese Bundesversammlung zu Frankfurt gewiesen, sämmtliche
[92] Mitglieder für souverain erklärt, und die Rechte der
Souverainetät in das Recht der Gesetzgebung, der höchsten
Gerichtsbarkeit, der hohen Polizei, der Conscription
und der Besteuerung gesetzt wurden.
Nach den Niederlagen der Preußen in Thüringen ward dieser Rheinbund über das ganze nördliche Teutschland – doch ohne Mediatisirung – erweitert. Durch besondere Verträge traten demselben bei: zu Posen der Churfürst von Sachsen, als König, am 11. Dec. 1806; die fünf sächsischen Herzoge zu Posen am 15. Dec. 1806; die Häuser Anhalt, Schwarzburg, Lippe, Reuß und Waldeck zu Warschau am 18. Apr. 1807; die beiden mecklenburgischen Häuser im Februar und März 1808, und der Herzog von Oldenburg am 14. Oct. 1808. Anerkannt von Rußland und Preußen ward der Rheinbund im Frieden zu Tilsit am 8. und 9. July 1807, nach welchem auch das, in diesem Frieden neugeschaffene, Königreich Westphalen einen Theil desselben bildete.
Wenn nun auch die Ereignisse, unter welchen der Rheinbund nach der Völkerschlacht bei Leipzig (16. und 18. Oct. 1813) zusammenstürzte, nicht hieher gehören; so erhielt doch Teutschland nach dieser Schlacht, durch die Rückkehr einiger teutscher Fürsten, welche ihre Länder verloren hatten, durch das Erlöschen des Königreiches Westphalen, des Großherzogthums Frankfurt und des Großherzogthums Berg, so wie durch die Mediatisirung der Fürsten von Isenburg und von Leyen, und durch die Theilung des Königreiches Sachsen sehr bedeutende statistisch-politische Veränderungen, welche durch die Vergrößerung Preußens und Hannovers, Weimars und anderer teutscher Staaten, durch den Beitritt Oestreichs und Preußens, nach ihren teutschen [93] Ländern, zu dem teutschen Bunde, und durch die Aufnahme Holsteins und Luxemburgs in denselben noch folgenreicher wurden. So kam, mit Rücksicht auf diese neuen statistisch-politischen Bestimmungen, am 8. Juny 1815 auf dem Winter Congresse, nach langen Verhandlungen und nach mehrern vorgelegten und verworfenen Entwürfen[WS 3], die teutsche Bundesacte zu Stande, welche nach ihren eilf allgemeinen Artikeln der Generalacte des Wiener Congresses vom 9. Jun. 1815 einverleibt, und dadurch unter die Garantie aller auf dem Wiener Congresse versammelten europäischen Mächte gestellt ward.
[104] Nach diesen beiden, während eines Decenniums für Teutschland erschienenen, generellen Bundesacten, folgen die besondern Constitutionen der einzelnen teutschen Staaten seit dieser Zeit, welche zum Theile wirkliche und vollständige Constitutionen bilden, zum Theile blos allgemeine organische Decrete enthalten sollten, um darnach die innern Grundverhältnisse der Staaten zu gestalten. Bei dem allgemeinen Verlangen aller teutschen Völkerschaften,
[105] daß ihre bürgerliche Freiheit durch Constitutionen festgegründet, und das Verhältniß der einzelnen Stände der Staatsbürger gegen einander zeitgemäß angeordnet werde, wird es nicht fehlen, daß im nächsten Decennium den hier mitzutheilenden Constitutionen noch mehrere sich anschließen werden; besonders rechnet ganz Teutschland darauf, daß Wirtemberg unter seinem neuen Könige Wilhelm eine zeitgemäße und dem Charakter eines kräftigen teutschen Volkes völlig entsprechende Constitution – vielleicht das Muster vieler andern – erhalten wird.
Weil die neue Constitution des lombardisch-venetianischen Königreiches im Zusammenhange der italienischen Constitutionen während der letzten 25 Jahre gegeben werden muß; so kann unter Oestreich blos die, unter einer neuen Form hergestellte, Verfassung Tyrols aufgeführt werden, da bis jetzt noch unentschieden ist, ob das neugebildete Königreich Illyrien zu den teutschen Ländern des Kaisers von Oestreich zu rechnen sey, und ob dieses Königreich eine besondere Constitution erhalten werde.
[110] Nach dem Zeugnisse der Geschichte beruhte die Stellvertretung der Nation in Teutschland von jeher auf der ständischen Verfassung, welche von einem Repräsentativsysteme, wie es in Frankreich, in den Niederlanden etc. gilt, gar sehr verschieden ist. Abgesehen davon, daß beide Systeme, das ständische und das rein repräsentative, ihre Licht- und ihre Schattenseite haben,
[111] spricht eine sieben- bis achthundertjährige Erfahrung und die, bei allen Erschütterungen in den teutschen Staaten, dennoch im Ganzen beibehaltene öffentliche Form des innern politischen Lebens auf teutschem Boden, für die Beibehaltung der ständischen Verfassung; auch hat sich die großherzoglich-weimarische Constitution bereits practisch dafür erklärt. Allein diese ständische Verfassung bedarf auf teutschem Boden einer zeitgemäßen Modification, besonders in protestantischen Ländern, wo die Fortführung eines eigenen Prälatenstandes an eine Zeit erinnert, welche mit der Kirchenverbesserung und mit dem Umsturze aller geistlichen Macht im Reichsdeputationshauptschlusse und in der Rheinbundsacte längst für Teutschland untergegangen, und durch die teutsche Bundesacte nicht wieder aus ihrem Grabe geweckt worden ist. Mag also noch im katholischen Teutschlande es nöthig scheinen, daß ein besonderer Prälatenstand vertreten werde; die Prälaten des protestantischen Teutschlands sind Sinecurestellen mit veralteten Titeln. Dagegen aber verlangt es der fortgeschrittene Geist der Zeit, daß folgende vier Stände von Staatsbürgern durch besondere Repräsentanten vertreten werden: die Grundeigenthümer (Adliche und Bürgerliche) –; der Stand der Gelehrten und der Künstler, der das geistige Leben der Nation erhält und befördert; und der statt der Prälaten, wohl einer besondern Vertretung wegen seines unermeßlichen Einflusses auf alle Theile des Staates bedürfte, oder da, wo man das Veraltete durchaus nicht antiquiren will, mit den Prälaten verschmolzen werden könnte; – der Bürgerstand mit besonderer Berücksichtigung des Kaufmanns- und Gewerbsstandes; – und der Bauernstand.
[112] Es gehört zu den guten Zeichen der Zeit, daß einige teutsche Staaten bereits angefangen haben, den Bauernstand, wie in Schweden seit Gustav Wasa’s Zeiten, besonders vertreten zu lassen. Welcher teutsche Fürst wird aber den Ruhm in der Geschichte der teutschen Nation erstreben, der Erste zu seyn, welcher den Stand, der das geistige Leben fördert und erhält, durch eigene Repräsentanten zur öffentlichen Vertretung erhebt?
Wenn diese Bemerkungen sich überhaupt auf alle ständische Repräsentationen auf teutschem Boden beziehen; so gelten sie auch im Einzelnen von der wiederhergestellten und etwas veränderten Verfassung in Tyrol. Man sieht wohl, das Alte ist die Basis bei derselben geblieben, und eine durchgreifende zeitgemäße neue Organisation hat man nicht beabsichtigt, wahrscheinlich weil das brave Volk von Tyrol durchaus allen Neuerungen abgeneigt, und für den großen Umschwung, welchen das übrige Teutschland seit 30 Jahren erhalten hat, in seinen Bergen noch nicht reif geworden ist. Deshalb darf die Auffrischung eines besondern Prälaten- und Herrenstandes nicht befremden; treten sie doch durch die beiden Stände des Bürgers und Bauers, die auch besonders repräsentirt werden, in dem ganzen Systeme wieder ins Gleichgewicht. Allein überraschend ist es, daß den Ständen das Recht der Steuerbewilligung entzogen wird, das auf teutschem Boden so alt ist, als der Rechtszustand selbst, und das ehemals den tyrolischen Ständen, wie allen auf teutscher Erde, zustand. Eben so ist das Recht, „Bitten und Vorstellungen im Namen des Landes“ zu erlassen, ein Recht, das sich von selbst versteht, weil ja selbst in den Staatsverfassungen [113] vom strengsten monarchischen Zuschnitte das Recht, bittweise an den Monarchen sich zu wenden, nicht verkümmert wird. In diesen Hinsichten, und wegen vieler übergangener Puncte, die sich in andern neuen Verfassungen finden, erscheint diese tyrolische Verfassung allerdings hinter der Zeit zu stehen, wo sie erschien. –
Zu großen Erwartungen ist das preußische Volk in Hinsicht seiner neuen Constitution berechtigt; denn bei dem Grade der Kultur, welchen dieses Volk erreicht hat, und bei der intellectuellen und moralischen Kraft, die demselben einwohnt, kann es durch etwas Unvollkommenes und Halbes nicht befriedigt werden. Zugleich verkündigt die neue Constitution, welche das Fürstenthum Neufchatel sogleich nach der Rückkehr unter die preußische Regierung erhielt (welche unter der Schweiz aufgeführt wird, weil Neufchatel nun einen der 22 Cantons der Schweiz bildet), daß ein liberaler und milder Geist in den obersten Staatsbehörden der Monarchie waltet.
Dieser gesammten Monarchie ward zu der Zeit, wo das Volk zum zweiten Riesenkampfe gegen den wieder auf französischem Boden erschienenen Napoleon aufgefordert ward, – am 22. Mai 1815 vom Könige eine repräsentative Verfassung in den heiligsten Zusicherungen verheißen. Bis nun diese Verfassung selbst erscheint, stehe hier das königliche Decret, das diese Verfassung nach ihren Grundzügen ankündigt.
Das Königreich Westphalen ward im Tilsiter Frieden zum Daseyn gerufen, und von Napoleon aus vormaligen preußischen, churhannöverischen, herzoglich-braunschweigischen, churfürstlich-hessischen, oranischen und einigen Vasallenbesitzungen gebildet, zu welchen im März 1808 die königlich-sächsischen Abtretungen, für den an Sachsen übergegangenen Cotbusser Kreis, hinzukamen. In diesem neuorganisirten Staate, dessen König, Napoleons jüngster Bruder, Hieronymus, ein Mitglied des Rheinbundes ward, ward zuerst auf teutschem Boden eine Constitution eingeführt, welche der französischen in den meisten Puncten nachgebildet war, und auf ältere teutsche Sitte und Localverhältnisse fast gar keine Rücksicht nahm. Die folgenden Constitutionen in den teutschen Staaten des Königs von Baiern, des Großherzogs von Frankfurt, [116] des Fürsten von Anhalt-Köthen etc., wurden mit steter Rücksicht auf diese westphälische Constitution entworfen und bekannt gemacht, obgleich nur die des Großherzogthums Frankfurt derselben sich am meisten näherte, und auf sie als Urbild und Muster sich bezog.
Wenn man nun gleich zugestehen muß, daß manche Bestimmung dieser westphälischen Constitution zeitgemäß war, und daß in einem, aus so vielen verschiedenartigen Bestandtheilen zusammengesetzten, Königreiche, wie Westphalen, die ältere in diesen Landschaften bestehende landständische Verfassung, nach ihrer frühern Form, nicht fortbestehen konnte; so enthielt doch auch diese Constitution zu vieles, was der teutschen Sitte und dem teutschen Nationalcharakter bis dahin völlig fremd war, als daß diese Constitution die Wünsche und Bedürfnisse des westphälischen Volkes hätte befriedigen können.
Sie ward übrigens von Napoleon, als Eroberer und Besieger der nun von ihm zu einem Königreiche vereinigten Länder, gegeben und vorgeschrieben, ohne daß die, aus diesen Ländern zur Begrüßung ihres neuen Königs nach Paris gereiseten, Deputirten einen Einfluß auf dieselbe erhielten. Das Hauptgebrechen in der Verfassung des neuen Königreiches Westphalen war aber, daß, weil der Kaiser sich die Hälfte der Allodialdomainen vorbehielt, der Staat in finanzieller Hinsicht nie in Ordnung und zu Kräften kommen konnte, und daß bedeutende Summen jährlich aus demselben nach Frankreich gingen, die für ihn verloren waren. Wenn also auch die Constitution die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, die Freiheit des kirchlichen Kultus, die Aufhebung [117] der Leibeigenschaft und der Adelsvorrechte, doch mit Beibehaltung seiner bisherigen Namen und Grade, die Gleichheit der Besteuerung, die Grundsteuer nach dem Maasstabe des Fünftels des reinen Ertrags, eine neue Repräsentation von hundert Individuen, die Begründung von Friedensrichtern und die bessern Formen der Gerichtsverfassung mit Bestimmtheit aussprach; so konnte doch das Königreich Westphalen, als politisches Ganzes, zu keiner innern Kraft gelangen, weil es, während der sieben Jahre seiner Dauer, an allen Kämpfen seines Stifters Antheil nehmen, sich die willkührliche Erweiterung und Verminderung seines geographischen Umfanges gefallen lassen, und ansehnliche Summen jährlich an Napoleon selbst und an seine mit großen Dotationen ausgestattete Lieblinge bezahlen mußte. – Nach der Auflösung des Königreiches Westphalen gehört diese Constitution zu den Antiquitäten des nordteutschen Bodens; allein sie darf in der Reihe der teutschen Constitutionen während der letzten 25 Jahre nicht fehlen; theils als wichtiges Actenstück der Zeitgeschichte selbst; theils als Vorbild mehrerer ihr nachfolgender Constitutionen in andern teutschen Staaten.
Die nächste neue Constitution in Teutschland nach der Constitution des Königreiches Westphalen war die des Königreiches Bayern. Es bedarf keiner Nachweisung darüber, was und wie viel aus jener in [130] diese überging, sobald man beide sorgfältig mit einander vergleicht. Die Hauptgegenstände ihrer Verwandtschaft betreffen: die völlige Aufhebung der früher bestandenen Landstände, die Begründung einer neuen Nationalrepräsentation, die Vernichtung der Leibeigenschaft, die Einführung einer gleichen Besteuerung, die gleichmäßige Berechtigung aller Staatsbürger zu den Staatsämtern, die ausgesprochene Sicherheit der Person und des Eigenthumes, die Gewissens-, Religions- und Preßfreiheit, die Verantwortlichkeit der Minister u. s. w. Doch diese Constitution hatte auch ihre mannigfaltigen Unvollkommenheiten und Lücken, welche selbst von inländischen bayrischen Schriftstellern nicht ungerügt blieben.[1] So sollten in jedem Kreise aus denjenigen zweihundert Landeigenthümern, Kaufleuten und Fabrikanten des Bezirkes, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, von den Wahlmännern 7 Deputirte auf 6 Jahre gewählt werden, wodurch weder der Adel der Geburt, noch jener des Geistes und Herzens, sondern blos das Vermögen und das Geld die Aussicht gewährte, in die Reihe der Repräsentanten zu treten. Doch wurden durch Decret vom 22. Dec. 1811 die Majoratsherren und adlichen Lehnsbesitzer für gebohrne Repräsentanten der bayrischen Nation erklärt. Die Prälaten und Stifter, welche vormals einen zu großen Einfluß auf die Landesversammlung behaupteten, wurden, so wie die Universitäten, ganz übergangen, obgleich die italienischen Constitutionen den Stand der Gelehrten in die Repräsentation [131] aufnahmen. Aus vielen Rücksichten scheint die Gegenwart von Rechtsgelehrten bei der ständischen Versammlung nothwendig, um über rechtliche Gegenstände ihr freies Gutachten zu hören; allein die bayrische Constitution schloß den Rechtsgelehrten, wie den Künstler, und wie jeden aus, der nicht so viel Vermögen besitzt, um in der Klasse der am höchsten Besteuerten zu stehen. Die Wahlmänner wurden nicht von der Gesammtheit der Bürger von Zeit zu Zeit bestimmt, sondern, wie die Präsidenten und Secretäre der Wahlcollegien, lebenslänglich vom Könige ernannt. Die Nationalrepräsentanten sollen zwar aus sich Commissionen von drei bis vier Mitgliedern erwählen, um über die bürgerliche und peinliche Gesetzgebung, über Finanzen, über den Schuldentilgungsfonds und die innere Verwaltung zu berathschlagen; allein dies geschieht nicht ex officio, sondern blos dann, wann es die Regierung von ihnen verlangt. Sind die Gesetze so vorbereitet; so stimmt die Versammlung durch den Weg des geheimen Scrutiniums nach absoluter Stimmenmehrheit. Es ist also keine Rede von freier Discussion; denn niemand darf das Wort führen, als die königlichen Commissarien und die gewählten Glieder der Commissionen. Zwar sollte der geheime Rath aus verdienten Beamten aller Provinzen vom Könige gewählt, und von ihm jeder Gesetzesentwurf im Voraus verhandelt werden; allein die Grundzüge dazu werden ihm vom Kabinette vorgelegt, und die dem geheimen Rathe übertragene Administrationsjustiz bringt ihn in den Fall, in seiner Behörde Verwaltung und Justiz zugleich zu vereinigen, so daß er nicht nur z. B. über die Zulässigkeit einer Specialuntersuchung erkennt, sondern auch über den Bestand eines von ihm gefällten Urtheils [132] spricht, sobald der Angeschuldigte gegen die Specialuntersuchung appellirt.
Ob nun gleich diese Constitution von der Regierung neuerlich selbst desavouirt, und am 20. Oct. 1814, so wie am 26. Mai 1815 erklärt worden ist, daß der König schon früher beschlossen habe, „seinen Staaten eine Seiner Würde und den äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung zu geben,“ deshalb auch für diesen Zweck zu München eine eigene Commission niedergesetzt ward; so ist doch bis jetzt diese neue Verfassung noch nicht erschienen. So viel bleibt das Verdienst der am 1. Mai 1808 promulgirten bayrischen Constitution, daß sie zuerst in einem reinteutschen Staate die Idee einer Nationalrepräsentation aufstellte und realisirte, und daß mehrere einzelne Bestimmungen derselben den Fortschritten des Zeitgeistes, den Grundsätzen einer aufgeklärten Regierung und den Bedürfnissen eines mündig gewordenen Volkes entsprachen.
[142] Auf diese Constitution folgten, zur Ergänzung der einzelnen allgemeinen Bestimmungen derselben, mehrere organische Edicte.
- Organisches Edict vom 4. Jun. 1808, die Bildung des geheimen Rathes betreffend
- Organisches Edict vom 24. July 1808, die Gerichtsverfassung betreffend
- Organisches Edict vom 28. Jul. 1808, die künftigen Verhältnisse des Adels betreffend
- Organisches Edict vom 28. July 1808, die gutsherrlichen Rechte betreffend
- Organisches Edict vom 31. Aug. 1808, die Aufhebung der Leibeigenschaft betreffend
- Organisches Edict vom 8. September 1808, die Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend
Der erste König von Wirtemberg, Friedrich, der in dem Preßburger Frieden vom 26. Dec. 1805 die königliche Würde erhielt, nachdem sein Staat bereits durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 bedeutend vergrößert worden war, hob sogleich, nach erlangter[WS 4] Königswürde und Souverainetät, die auf alten Verträgen beruhende landständische Verfassung in seinem Erblande auf. So willkührlich dieser Schritt war, weil andere Staaten die landständische Verfassung mit der Souverainetät des Regenten durchaus nicht im Gegensatze fanden, und weil selbst Frankreich und Großbritannien, die bedeutendsten Reiche Europens, eine repräsentative Verfassung hatten; so blieb es doch bei dem Beschlusse des Königs, der seit dieser Zeit bis zum Wiener Congresse streng monarchisch regierte, nachdem er am 18. März 1806 durch ein wichtiges Organisationsdecret den Geschäftskreis aller höchsten Behörden des Königreiches fest bestimmt hatte. Da, außer der Eintheilung des Königreiches in 12 Landvoigteien, jenes Decret das einzige war, welches für die innere Staatsform bis zu den letzten Jahren galt; so findet es hier seine Stelle.
[210] Wie aber die Verhandlungen auf dem Wiener Congresse, welchen der König von Wirtemberg frühzeitig verließ, die Wendung nahmen, daß die Aufnahme des Artikels: in allen Staaten Teutschlands soll eine ständische Verfassung bestehen – entschieden war; so beschloß der König, die Beendigung und Bestimmungen der neuen teutschen Bundesacte nicht abzuwarten. Er erließ deshalb am 11. Jan. 1815 aus Stuttgart ein Manifest, nach welchem sein Entschluß – der Einführung einer ständischen Verfassung in seinen Staaten – zur öffentlichen Kunde gebracht ward.
[212] Im Geiste dieses Manifestes war die Rede, welche der König am 11. Jan. 1815 im versammelten Staatsrathe hielt.
[216] Am 15. März 1815 wurden die Sitzungen der Landstände Wirtembergs feierlich eröffnet. Der König hielt die nachstehende Rede, und ließ dann den Ständen die Grundzüge der neuen Verfassungsurkunde vorlesen. Allein gegen diese Urkunde erhob sich bald die ständische Versammlung, und drang auf Wiederherstellung der alten Verfassung des vormaligen Herzogthums Wirtemberg, obgleich dieselbe nicht nur das Gepräge eines längst verschwundenen Zeitgeistes trägt, sondern auch auf die neuerworbenen Länder nicht übergetragen werden konnte. Wenn also auch die Grundzüge der vom Könige den versammelten Ständen vorgelegten Verfassungsurkunde noch mancher Verbesserung
[217] und Ergänzung bedurften; so erhellt doch aus ihrem Charakter, daß sie auf die Bedürfnisse des Zeitalters berechnet und bestimmt war, die gesammten – alten und neuerworbenen – Länder des Königreiches gleichmäßig zu umschließen. Der in der That nicht erfreuliche Kampf, welchen die Wirtembergischen Stände gegen diese Urkunde erhoben, gehört in die neueste Specialgeschichte Wirtembergs, und führte endlich den König dahin, daß er den Ständen insoweit nachgab, zu erklären, daß die alte Verfassung im vormaligen Herzogthume, oder in seinen alten Erblanden, hergestellt, die neuerworbenen Länder aber unter die Leitung einer neuen zeitgemäßen Constitution gestellt werden sollten. Noch war diese Fehde nicht beendigt, als der König am 30. Oct. 1816 plötzlich starb, und sein Nachfolger, der König Wilhelm 1, die ständische Versammlung bis zum 3. März 1817 vertagte, nachdem er in den obersten Staatsbehörden mehrere durchgreifende, aber nöthige und zweckmäßige Veränderungen vorgenommen und besonders den geheimen Rath durch Verordnung vom 8. Nov. 1816 neu organisirt hatte. Dem Anscheine nach, wünscht der neue König die Begründung einer Constitution für seine gesammten Länder; warum sollte auch ein Königreich, das höchstens 1 Mill. und 400,000 Einwohner umschließt, zwei verschiedene Constitutionen, eine alte und eine neue, haben? Eben so scheint die öffentliche Stimme in Teutschland gegen die beharrliche Anhänglichkeit des einen Theiles der Wirtembergischen Stände an die vormalige Verfassung sich bestimmt zu erklären. Ob aber die ständische Versammlung besser als Ein Ganzes zusammentrete, oder in zwei Kammern, nach dem Vorgange des brittischen Parlaments und der
[218] jetzigen französischen Verfassung, vertheilt werde; darüber dürfte selbst unter den aufgeklärtesten Theoretikern über die Lehre von der Staatsverfassung keine völlige Uebereinstimmung möglich seyn. Beide Formen des Zusammentretens haben ihre Licht- und Schattenseiten, welche durch geschichtliche Belege nachgewiesen werden können; und über die Güte theoretischer Grundsätze in der Wirklichkeit kann nicht die Philosophie und die Politik, sondern einzig die Geschichte entscheiden. Den sichersten Maasstab für die Wahl zwischen diesen beiden Formen enthält wohl der politische Charakter einer Nation; der laut und unpartheiisch ausgesprochene Wunsch des aufgeklärtesten Theiles derselben; das locale Bedürfniß, und die Rücksicht auf die bis dahin bestandenen ständischen Verhältnisse, an welche – mit zeitgemäßen Verbesserungen – die neue Form der Constitution sich anschließen soll. Ob nun eine Vertheilung der Wirtembergischen Stände in zwei Kammern dem Wunsche der großen Mehrheit des Wirtembergischen Volkes entspreche, den Localbedürfnissen angemessen sey, und nicht zu neuen Reibungen zwischen beiden Kammern führen werde; – das kann aus der Ferne nicht ermessen, das kann nur durch den unbefangenen Blick und den sichern politischen Tact der ausgezeichnetsten Wirtembergischen Staatsmänner und Patrioten entschieden werden.
- Rede des Königs am 15. März 1815 bei Eröffnung der Ständeversammlung
- Grundzüge der vom Könige Friedrich den Ständen vorgelegten Verfassungsurkunde
- Verordnung des Königs Wilhelm 1 vom 8. Nov. 1816, die Organisation des geheimen Rathes betreffend
Als im Reichsdeputationshauptschlusse vom 25. Febr. 1803 die beiden Würden der geistlichen Churfürsten von Trier und Cölln aufgehoben wurden, konnte auch der Mainzer Churstaat, dessen Hauptstadt an [233] Frankreich abgetreten worden war, unter dieser Benennung nicht fortbestehen. Der letzte Churfürst von Mainz, Friedrich Karl Joseph, war am 26. July 1802 gestorben, und sein Coadjutor, Freiherr Karl von Dalberg, nahm durch den Reichsdeputationshauptschluß den Namen: Churfürst-Erzkanzler an, behielt aus den Trümmern des Mainzer Churstaates das Fürstenthum Aschaffenburg, und gewann außerdem noch das bisherige Bisthum Regensburg, mit der freien Reichsstadt Regensburg und der freien Reichsstadt Wetzlar. – Wie darauf der Churfürst-Erzkanzler am 12. July 1806 dem Rheinbunde beitrat, ward sein Titel in die Benennung Fürst-Primas des Rheinbundes verwandelt. Zugleich erhielt er durch die Conföderationsacte die bisherige Reichsstadt Frankfurt, und die Souverainetät über einige ritterschaftliche Gebiete. – Eine Folge des Wiener Friedens vom 14. Oct. 1809 war es aber, daß Napoleon, als Protector des Rheinbundes, am 1. März 1810 den bisherigen primatischen Staat in das Großherzogthum Frankfurt verwandelte, wodurch der letzte geistliche Staat in Teutschland aufgehoben ward. Zugleich ward der Vicekönig von Italien, Eugen, zum künftigen Nachfolger des Großherzogs bestimmt, und, für das an Bayern abgetretene Fürstenthum Regensburg, Fulda und Hanau (mit einigen Ausnahmen) dem neuen großherzoglichen Staate einverleibt. – Nach der Völkerschlacht von Leipzig verließ der Großherzog am 30. Sept. 1813 seine Staaten und ging nach Kostnitz, wo er am 30. Oct. seine Regierung niederlegte. Die Stadt Frankfurt erhielt durch die Verbündeten ihre vorige politische Selbstständigkeit wieder; Hanau kam an Hessen-Cassel [234] zurück, Aschaffenburg fiel an Bayern, und das Schicksal von Fulda ward auf dem Wiener Congresse bestimmt. So verschwand, nach einer kurzen Existenz, das Großherzogthum Frankfurt aus der Reihe der teutschen Staaten.
Bereits am 18. Jul. 1813 gab Dalberg, als damaliger Churfürst-Erzkanzler, dem neugebildeten kleinen Churstaate eine neue Organisation, in welcher zugleich zu Aschaffenburg eine Universität, aus den von der ehemaligen Mainzer Universität gebliebenen Dotationen, errichtet ward. Diese an sich zweckmäßige, und den politischen Verhältnissen des kleinen Staates angemessene, Organisation stehet vollständig in Häberlins Staatsarchive, St. 42 und 43, und im politischen Journale vom Jahre 1803, Monat August, S. 735 ff. – Wie aber der primatische Staat in ein Großherzogthum verwandelt worden war; so gab der damalige Großherzog demselben am 16. Aug. 1810 eine neue Constitution, bei welcher die Constitution des Königreiches Westphalen als Vorbild diente. Unläugbar hatte diese Constitution manche gute Seiten. Ihre ständische Repräsentation ward auf 20 Mitglieder gesetzt, von welchen 12 aus bemittelten Grundeigenthümern, 4 aus Kaufleuten und Fabrikanten, und 4 aus dem Stande der Gelehrten erwählt wurden. Die Leibeigenschaft ward aufgehoben; der Adel beibehalten, ohne doch ein ausschließendes Recht zu gewissen Aemtern und Würden zu behaupten; und ein gleiches Steuersystem eingeführt. Mit dieser Constitution ward unter dem 27. Oct. 1810 eine, sehr ins Detail gehende, Verwaltungsordnung verbunden, in welcher die Functionen der Präfecte, der Generaldepartementsräthe, der Präfecturräthe, [235] der Präfecturgeneralsecretaire, der Districtsmaire, der Maire und Adjuncten und der Municipalräthe näher verzeichnet wurden. Sie steht vollständig in Winkopps rheinischem Bunde, Heft 51, Seite 317–357.
- Constitution des Großherzogthums Frankfurt vom 16. August 1810
- Beilage zur Constitution vom 10. September 1810
Unter der Regierung des verewigten Großherzogs (erst Markgrafen, dann Churfürsten) Karl Friedrich von Baden, ward dieser Staat binnen einem Jahrzehend von nicht ganz 300,000 Menschen, bis über eine Million Einwohner vermehrt und vergrößert. Bei der Verbindung vieler ganz heterogener Besitzungen und Landestheile mit dem Erblande der Dynastie Zähringen war es fast unvermeidlich, die bis dahin bestehende landständische Verfassung in den alten und neuen Länderbestandtheilen aufzuheben, um dem ganzen Staate eine neue und zeitgemäße Verfassung zu geben.
Diese neue Verfassung ward denn auch, durch Edict vom 5. July 1808 (s. Winkopps rhein. Bund, Heft 20, S. 312 ff.) dem ganzen Staate von dem verewigten Großherzoge feierlich zugesichert, nachdem schon mehrere organische Edicte von demselben in Hinsicht der [250] Vorrechte des Adels, der Standesherren, des Verhältnisses der kirchlichen Confessionen gegen einander u. s. w. erlassen worden waren. Der Großherzog sagte ausdrücklich in jenem Edicte:
„Die Reihefolge der wichtigsten Veränderungen, welche die Auflösung der Verfassung des teutschen Reiches und die Bildung des rheinischen Bundes herbeigeführt haben; die Einverleibung so verschiedenartiger Länder in Unsern Staat; die Wahrnehmung, daß, ungeachtet der von Uns erlassenen Constitutionsverordnungen, neue Verfügungen nothwendig sind; die vielfältigen Erfahrungen über die, den Zeitforderungen mehr entsprechenden, Verwaltungsformen; die jüngsten Vorgänge endlich in den beiden größern Bundesstaaten Bayern und Westphalen, sprechen das Bedürfniß stärker als je aus, Unserm Großherzogthume eine Grundverfassung und zweckmäßigere Verwaltungsordnung zu geben. – Wir sind daher entschlossen, die Staatsverwaltung auf einfache und pragmatische Grundsätze, welche dem Geiste der Zeit entsprechen, zurückzuführen; Wir wollen, daß die verschiedenen Provinzialgesetzgebungen aufgehoben und der Code Napoléon, als das vorzüglichste Resultat gesetzgebender Weisheit, mit einiger Rücksicht auf die, wegen der Landeseigenheiten nothwendigen, Modificationen und der in Frankreich wieder neuerdings eingeführten fideicommissarischen Eigenthumsverhältnisse eingeführt werde. Wir wollen ferner ein gleichförmiges Abgabesystem, durch Tilgung der durch die Kriegsverhältnisse angewachsenen Schuldenmasse des Staatskredits erhoben, und mittelst einer Landesrepräsentation, wie sie in Westphalen und Bayern eingeführt worden, das Band zwischen Uns und den Staatsbürgern noch tiefer, wie bisher, geknüpft wissen.“ etc.
Zunächst ward durch dieses Edict das bis dahin bestandene geheime Rathscollegium, als oberste Staatsbehörde, [251] völlig aufgehoben, und die Centralverwaltung des Staates in fünf Ministerialdepartements (der Justiz, der auswärtigen Verhältnisse, des Innern, der Finanzen, des Kriegswesens) eingetheilt. – Doch diese Einrichtung erhielt durch das Edict vom 26. Nov. 1809, mit welchem mehrere Beilagen verbunden waren, eine völlige Veränderung, und der Staat eine neue Organisation, sowohl in Hinsicht der geographischen Eintheilung, als auch in Hinsicht aller einzelnen Zweige der Staatsverwaltung. (Vergl. Winkopps rhein. Bund, Heft 40, S. 27 ff. und Heft 44, S. 239 ff.) Bemerkenswerth ist es, daß bei dieser neuen Organisation des Staates das frühere Versprechen einer ständischen Repräsentation nicht wiederhohlt ward.
So blieb es, selbst nach dem Regierungsantritte des neuen Großherzogs Karl, bis endlich die teutsche Bundesacte für die Errichtung ständischer Verfassungen in allen teutschen Bundesstaaten entschied, und auch in Baden mehrere öffentliche Stimmen für das Bedürfniß dieser Errichtung sich erklärten. So weit diese Angelegenheit zur öffentlichen Kunde gekommen ist, ward sie behandelt in dem allgemeinen Staatsverfassungsarchive (Weimar 1816), 1. Band, 3tes Heft, S. 391 ff. Es erschien auch in der That am 16. März 1816 folgendes großherzogliches Rescript, welches das Zusammentreten der Landstände auf den 1. August 1816 ankündigte, die aber nicht erfolgte:
Wir Karl, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden etc.
Statt dieser Eröffnung erschien in dem badenschen Regierungsblatte eine großherzogliche Erklärung vom 29. July 1816 (vgl. Allg. Zeitung, Nro. 219, S. 874) folgenden Inhalts:
Aus dem Letztern erhellt wenigstens so viel, daß der [253] Großherzog die neue Constitution als einen Act der Souverainetät mittheilen, und den Ständen und einzelnen Staatsbürgern kein Recht der Mitbestimmung bei derselben zugestehen werde.
In dem Staate des Churfürsten Wilhelm I von Hessen-Kassel bestand bis zum Jahre 1806 eine landständische Verfassung. Die Stände wurden aus drei Klassen: Prälaten, Ritterschaft und städtischen Deputirten (der sogenannten Landschaft), gebildet, wie in den meisten teutschen Staaten. Die Grafschaft Katzenelnbogen wurde durch ein, aus den Landesvorstehern gewähltes, Subject auf den hessischen Landtagen vertreten. Die Grafschaft Schaumburg hatte besondere Landstände, und das Fürstenthum Hanau gar keine Repräsentation.
Wie nun im Jahre 1806 der Churfürst durch Napoleon seines Landes beraubt, und dieses durch den Tilsiter Frieden am 8. Jul. 1807 mit dem neugestifteten Königreiche Westphalen verbunden ward; so galt die, weiter oben mitgetheilte, Constitution desselben, mit allen ihren Mängeln und Vorzügen, in diesem Lande. Wenigstens war durch sie das Bedürfniß einer neuen und zeitgemäßen Constitution da, wo sie gegolten hatte, angeregt worden.
Nothwendig fiel diese Constitution mit der Auflösung des westphälischen Königreiches nach der Völkerschlacht bei Leipzig, und nach der Rückkehr der vorigen Regentendynastie nach Kassel, welche, durch einen zu Frankfurt am 2. Dec. 1813 mit den Verbündeten abgeschlossenen [254] Vertrag, in ihre vorigen Rechte eingesetzt ward, und nach welchem Vertrage zugleich die Verfassung vom Jahre 1806 hergestellt werden sollte.
Allein diese Herstellung erfolgte nicht; es berief vielmehr der Churfürst durch Edict vom 27. Dec. 1814 zwanzig ständische Deputirte (2 aus den Prälaten, 5 aus der Ritterschaft, 8 aus den Städten, und 5 aus dem Bauernstande) zu einer am 1. März 1815 zu eröffnenden ständischen Versammlung. Wenn gleich die Aufnahme des Bauernstandes unter die ständische Repräsentation eine an sich zweckmäßige Verbesserung war; so hätten doch die Stände zuvor darüber gehört werden sollen.
Die Streitigkeiten, welche bald darauf zwischen der Regierung und den ständischen Deputirten ausbrachen, und in der Folge erst zur Vertagung, und endlich zur völligen Auflösung der ständischen Versammlung durch den Churfürsten führten, gehören nicht in die Geschichte der neueuropäischen Constitutionen. Sie sind ausführlich zur öffentlichen Kunde gekommen in der beurkundeten Darstellung der churhessischen Landtagsverhandlungen (welche die Versammlung im Jahre 1815 betreffen); in den churhessischen Landtagsverhandlungen vom Jahre 1816; und in der Uebersicht der Verhandlungen der churhessischen Landstände in den Jahren 1815 und 1816, welche in dem allgemeinen Staatsverfassungsarchive, 1. Band, Stück 4, und 2. Band, Stück 1, sich befindet.
Hieher gehört nur das, was von dem, den Deputirten vorgelegten, neuen Constitutionsentwurfe [255] öffentlich bekannt geworden ist, obgleich derselbe, wegen der Gegenbemerkungen der Stände nicht angenommen ward. Entschieden war das, was von diesem Entwurfe zur Publicität gelangte, zeitgemäß und gut, und in dieser Hinsicht befremdet der Widerspruch der Stände; allein die finanziellen Forderungen der Regierung, und daß die Verfassung als ein Act der Regentengewalt gegeben werden sollte, war vielleicht die Ursache jenes Widerspruchs. Auf den Geist und Charakter des Constitutionsentwurfs läßt sich von dem schließen, was in dem Abschnitte, der von den Landständen handelt, bekannt wurde.
Art. 1. Besondere Repräsentationen der Prälaten und Ritterschaft, der Städte und der Bauern hören, zur Vermeidung alles Anlasses zum Zwiespalt der Stände, für die Zukunft auf. Sämmtliche Landtagsdeputirte zusammen machen die Stände aus, und jeder Landtagsdeputirte repräsentirt die Unterthanen, ohne Unterschied ihres Standes.
Art. 2. Die Anzahl der Deputirten soll, außer dem Präsidenten, aus dreißig Personen bestehen, und die drei vornehmsten Diener der drei christlichen Confessionen, und, wenn bei einer derselben mehrere von gleichem Range sind, der, welcher seinen jetzigen Posten am längsten bekleidet hat, sind ohne weitere Wahl Landtagsdeputirte. Die übrigen 27 Deputirten sollen, jedoch in Rücksicht der Vorzüge, die vorher jeder Stand bei der Wahl einer gewissen Anzahl von Deputirten genossen hat, a) zu einem Drittheile aus den Prälaten und der Ritterschaft, und zwar aus zwei Prälaten und sieben Rittern, b) zu einem Drittheile aus den Stadtbewohnern, jedoch mit Einschluß des jedesmaligen Bürgermeisters zu Kassel, welcher als beständiger Deputirter angesehen ist, und c) zu einem Drittheile aus den Grundeigenthümern des platten Landes und den übrigen Unterthanen, welche bei den ersten Wahlen nicht zugezogen [256] worden, genommen, und aus diesen Klassen gewählt werden.
Art. 3. Um zum Deputirten gewählt werden zu können, ist erforderlich, daß der zu Wählende 1) zu einer der drei christlichen Confessionen sich bekenne, 2) das 25. Jahr zurückgelegt, 3) keine von einer rechtmäßigen Behörde verhängte Gefängnißstrafe ausgestanden habe, und 4) daß er in keiner Untersuchung begriffen sey.
Art. 4. Die einzelnen Vorschriften, wie die Wahlen vorzunehmen seyen, besagt die Anlage A.
Art. 5. Sie äußern ihre Meinung nicht nach Vorschrift eines etwas erhaltenen Auftrags, sondern nach ihrer eigenen Ueberzeugung.
Art. 6. Sie können weder einen Dritten, noch selbst einen Landtagsdeputirten beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen.
Die Deputirten sind der Regel nach auf sechs Jahre gewählt. In dem sechsten Jahre wird zu einer neuen Wahl geschritten; jedoch können die nämlichen Deputirten von neuem gewählt werden. Sie verlieren ihr Recht als Landtagsdeputirte früher, wenn entweder der Landesherr die ganze ständische Versammlung aufhebt, oder sie sich eines Vergehens schuldig gemacht haben, welches von den competenten Gerichten mit Gefängnißstrafe belegt worden. In dem ersten Falle können sie jedoch unbedingt, in dem letzten aber niemals wieder gewählt werden. Die Stände haben das Recht, jeden Staatsbeamten, welcher sich einer Uebertretung der Constitution, einer Malversation oder Concussion schuldig macht, anzuklagen. Die Sache muß alsdann auf dem gesetzlichen Wege untersucht, und den Ständen von dem Erfolge Nachricht gegeben werden. Die Deputirten können während der Sitzungsperiode nicht anders, als mit Zustimmung der Versammlung verhaftet, und zu keiner Zeit wegen Aeußerung ihrer Meinung zur Rechenschaft gezogen werden. Die Landstände können zu neuen Gesetzen und zur Verbesserung der alten Anträge machen, auf welche besonders, sobald sie die Handels- und Gewerbfreiheit betreffen, vorzügliche Rücksicht genommen werden soll. In dieser Form können sie die
[257] besondern Beschwerden einzelner Untertanen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, vorbringen, in so fern es nicht das Interesse Einzelner betrifft, mithin zur Entscheidung der Gerichte gehört. Die Zusammenberufung der Stände muß wenigstens aller 6 Jahre geschehen, und es ist alsdann der Regel nach der Anfang des Monats März dazu bestimmt. Eine außerordentliche Zusammenberufung ist jedesmal nöthig, wenn ein Landesherr mit Tode abgeht; der Tag der Zusammenkunft darf nicht länger als einen Monat nach dem Todestage ausgesetzt werden. Der Regent kann die Sitzung vertagen. Er kann auch den Landtag dissolviren, ist jedoch verbunden, sogleich mit der Auflösung die Wahl neuer Deputirten zu verordnen, und kann sie noch in demselben Jahre zu einer Zusammenkunft berufen. Die Landtage dürfen der Regel nach nicht länger als zwei Monate dauern, und es ist aus diesem Grunde mit den wichtigsten Geschäften der Anfang zu machen. Kein Grundeigenthum in dem Staate kann ferner frei seyn; alle Exemtionen, auch die der Domainen, der Kirchen, der Schulgüter und anderer wohlthätigen Anstalten sind aufgehoben etc.Zwar läßt sich, vor völliger Mittheilung der vom Churfürsten den Deputirten vorgelegten Constitution, kein sicheres Urtheil über dieselbe fällen, und es war wohl ein Fehlgriff der Stände, wenn sie verlangten, daß zwei teutsche Mächte die besondere Garantie der neuen Verfassung übernehmen möchten, während der Großherzog von Weimar die, seinem Staate gegebene, neue Constitution unter die Garantie des ganzen teutschen Bundes setzte; allein eine Stelle in dem churfürstlichen Ministerialrescript vom 2. Mai 1816, welches der Auflösung der ständischen Versammlung wenige Tage vorausging, verkündigte öffentlich die staatsrechtlichen Grundsätze, nach welchen die neue beabsichtigte Constitution dem Churstaate mitgetheilt werden sollte.
[258]
„Wenn Se. Königl. Hoheit den Entschluß gefaßt haben, nach völliger Berichtigung der Territorialausgleichungen eine auf sämmtliche Provinzen sich erstreckende Constitution (woraus die landständische Repräsentation auf eine dem dermaligen Zustande von Teutschland angemessene Weise bestimmt werden soll), als Landesgesetz bekannt zu machen; so hätte der natürliche Zusammenhang der Sachen den zum gegenwärtigen engern Landtage erschienenen Ständen und Deputirten schon die Ueberzeugung einflößen müssen, daß hier nicht von einer neuen Gründung des Staates, nicht von einer vertragsmäßig einzugehenden Regierungsform die Rede ist; daß vielmehr Se. Königl. Hoheit, als rechtmäßiger Regent des churhessischen Staates, aus landesväterlicher Zuneigung für das Wohl Ihrer getreuen Unterthanen die in verschiedenen Provinzen noch gänzlich mangelnde ständische Repräsentation neu zu gründen, und im Nieder- und Oberfürstenthume Hessen dem ständischen Mitwirkungsrechte eine größere Ausdehnung zu geben geneigt sind, als dieselbe nach der fürstlichen Resolution vom Jahre 1655 und nach dem Herkommen bisher gehabt hat. Aber was der Regent in dieser landesväterlichen Absicht zu verwilligen und festzuhalten Willens ist, gehört nicht zu solchen Gegenständen, worüber vorerst zu tractiren steht, und die partiellen Stände einzelner Provinzen, seyen es auch die volkreichsten des Staates, dürfen sich nicht ihrem Regenten gegenüber stellen, nicht mit ihm handeln, nicht verlangen, daß, zur Schmälerung der Regierungsrechte, er noch ein Mehreres, als das Interesse des Staates und die Handhabung der Gerechtigkeit und Ordnung, unter Entfernung willkührlicher Maasregeln, erfordern, einräumen solle. Was hiernach aus eigenem landesväterlichen Antriebe dem ständischen Mitwirkungrechte Kraft eines Landgrundgesetzes unterworfen wird, ist fortdauernd gültig, ohne daß es darum einer vorgängigen Unterhandlung, als über einen abzuschließenden Vertrag bedarf, [259] weil, sobald die von dem Regenten ausgehende Constitution mit der Kraft eines Landgrundgesetzes bekannt gemacht und darnach verfahren wird, dagegen nicht gehandelt werden kann, vielmehr sie auf ewige Zeiten verbindlich ist.“ etc.
Unter den souverainen Fürsten des Rheinbundes nahm es der verstorbene Herzog August Christian Friedrich von Anhalt-Köthen mit der Nachahmung französischer Verfassung und Einrichtungen am ernsthaftesten. In seinem Duodezstaate von höchstens 29,000 Einwohnern ward am 28. Dec. 1810 eine neue Constitution von ihm, aus eigner Machtvollkommenheit, eingeführt, und in demselben Geiste am 19. Febr. 1811 die neue Organisation des Herzogthums, so wie am 22. Febr. 1811 von demselben eine Verwaltungsordnung, welche sich auf jene Constitution gründete, bekannt gemacht. Napoleon selbst soll diese kleinliche Nachahmung gemißbilligt haben. Allein sie gehört, als Factum, der Geschichte Teutschlands an, und darf in der Reihe der sonderbaren Erscheinungen während der siebenjährigen Dauer des Rheinbundes nicht übersehen werden.
Der Herzog selbst erlebte nicht lange die Folgen seines Werkes; er starb am 6. Mai 1812. Ihm folgte in der Regierung des Landes der Sohn seines (am 16. Sept. 1802) verstorbenen Bruders Ludwig, der junge Herzog Ludwig August Friedrich Emil, der erst nach seines Vaters Tode am 20. Sept. 1802 gebohren, und dessen Lande während seiner Minderjährigkeit, unter die Vormundschaft seines Stammvetters, des [260] Herzogs von Anhalt-Dessau, gestellt ward, obgleich der verstorbene Herzog, in dem von ihm bekannt gemachten Hausgesetze vom 24. Jul. 1811, den Großherzog von Hessen-Darmstadt, als Großvater des jungen Prinzen, zum Vormunde bestimmt, und dieser die eventuelle Vormundschaft bereits im Jahre 1811 übernommen hatte. Doch verzichtete er auf dieselbe, weil sie gegen die Anhaltischen Hausgesetze war, und der Herzog von Dessau trat dieselbe am 3. July 1812 an, worauf er am 24. Oct. 1812 die neue Staats- und Justizverfassung suspendirte, und die vorige an deren Stelle setzte.[3]
- Constitution vom 28. Dec. 1810
- Organisation des Herzogthums vom 19. Februar 1811
- Verwaltungsordnung vom 22. Februar 1811
Die großen finanziellen Anstrengungen, zu welchen alle teutsche Fürsten, nach der Leipziger Völkerschlacht, von den Verbündeten verpflichtet wurden, scheinen zunächst – wie auch in der Einleitung ausdrücklich bemerkt wird – den Fürsten Georg Heinrich von [276] Waldeck und Pyrmont veranlaßt zu haben, am 28. Januar 1814 das nachstehende Verfassungs- und Organisationsdecret zu erlassen. Beide Gegenstände, Verfassung und Verwaltung, sind in demselben berücksichtigt; es enthält keine reine Constitution des Staates, aber auch keine bloße Verwaltungsordnung. Die Unvollkommenheit der ganzen Form dieses Decrets, die Unbehülflichkeit des Ausdrucks, das Vermischen des Constitutionellen und des Administrativen, so wie die vielen Lücken, welche das Decret – ungeachtet so vieler bereits vorhandenen frühern Constitutionen nicht blos in mehrern europäischen, sondern selbst in teutschen Staaten – enthält, können höchstens nur durch die dringende Noth des Augenblickes entschuldigt, und durch die ausgesprochenen wohlwollenden Gesinnungen der Regierung nicht ganz aufgewogen werden. Der wesentliche Vortheil dieses Decrets scheint auf das Fürstenthum Pyrmont zu fallen, welches durch dasselbe berechtigt wird, zu den ständischen Repräsentanten des Fürstenthums Waldeck in Zukunft vier Deputirte zu senden, die dasselbe besonders vertreten, und aus zwei Grundbesitzern, einem Deputirten aus dem Gewerbsstande und einem Gelehrten bestehen sollen.
Wenige von den kleinern Staaten Teutschlands dürften sich einer so milden und zweckmäßigen Regierung erfreuen, wie das nun unter Einem Regenten, dem Herzoge Wilhelm, vereinigte Herzogthum Nassau, der am 5. Febr. 1816 seinem Vater, Friedrich Wilhelm, in den Weilburgischen, und am 24. März 1816 seinem Vetter, Friedrich August, auch in den Usingischen Ländern folgte. Große Veränderungen erfuhr dieser Staat in seinem Länderbesitze, theils bei seinem Beitritte zum Rheinbunde im Jahre 1806; theils als Folge der mit dem verwandten nassau-oranischen Hause im Königreiche der Niederlande (am 24. July 1814), und mit dem Könige von Preußen (31. Mai 1815) abgeschlossenen Verträge; theils durch die verhältnißmäßig große Zahl von Mediatisirten, welche unter die Souverainetät dieses regierenden Hauses gebracht wurden.
Bevor noch der Wiener Congreß eröffnet ward, machten durch Patent vom 2. Sept. 1814 die damals noch lebenden beiden Fürsten nicht nur die Begründung einer landständischen Verfassung, sondern auch [294] die Basis derselben, die Eintheilung der Stände in zwei Kammern, den Umfang ihrer Rechte, die Form der Wahl der Repräsentanten in der zweiten Kammer, die Dauer der Wahlen und die Zeitpuncte der Versammlung der Stände bekannt. Man sieht aus der, bis dahin auf teutschem Boden noch nicht üblichen, Abtheilung der versammelten Repräsentanten in zwei Kammern, wovon die Mitglieder der erstern lebenslänglich und erblich seyn sollen, daß man dabei theils die Verfassung Großbritanniens, theils Ludwigs 18 constituionelle Charte vor Augen hatte. Noch ist die Frage nicht entschieden, ob eine solche Stellung der Repräsentanten in zwei Kammern gegen einander, von welchen die in der erstern lebenslängliche Mitglieder sind, die in der zweiten durch Wahl ernannt werden sollen, auch in kleinern Staaten zweckmäßig und wohlthätig sey! Wir wollen darüber der Geschichte nicht vorgreifen, obgleich manche dabei eintretende Schwierigkeiten schwer zu beseitigen seyn dürften; denn sehr von einander verschieden sind die politischen Interessen des Herzogthums Nassau und der Königreiche Frankreich und Großbritannien im Innern! Auch hat der Ausdruck Herrenbank für die erste Kammer etwas, das dem Geiste der Zeit widerstrebt, und eben so scheint die Zahl der zusammenkommenden Repräsentanten in beiden Kammern für eine Bevölkerung von nicht ganz 300,000 Einwohnern vielleicht zu stark zu seyn! Doch, diese Bedenklichkeiten abgerechnet, spricht sich in dem Patent der verewigten Fürsten ein rechtlicher, zeitgemäßer Sinn aus. Sie geben ihren Ständen das Recht des Antheils an der Gesetzgebung, ohne welches alle ständische Repräsentanten immer nur Figuranten bleiben, und wenn auch der Einfluß des Grundeigenthums [295] und der zu bezahlenden Steuern auf die Wahl zur Repräsentation vielleicht etwas zu hoch angeschlagen ist; so ist doch der gelehrte Stand, und die gewerbtreibende Klasse bei der Repräsentation berücksichtigt. Darf man endlich von dem, was bereits nach den im Eingange angeführten Edicten für das Land von den Fürsten geschehen ist, auf den trefflichen Geist schließen, der die Nassauische Regierung beseelt, und nimmt man dazu die am 1. July 1816 bekannt gemachte neue Landesverwaltungsorganisation, nach welcher das Herzogthum in 25 Aemter eingetheilt, die Masse der Abgaben vermindert, das Erziehungswesen verbessert, und der Geschäftskreis der einzelnen Staatsbehörden näher bezeichnet ward; so ist man zu der Erwartung berechtigt, daß das Herzogthum Nassau bei seiner neuen ständischen Verfassung sich wohl befinden werde, wenn gleich ihr Charakter und ihre Form von der in den übrigen teutschen Staaten gewöhnlichen auf vielfache Weise abweicht! Muß doch jede Verfassung zunächst auf die Localverhältnisse ihres Staates berechnet werden, und mag immer das politische Leben in den einzelnen teutschen Staaten unter den mannigfaltigsten Formen sich ankündigen! Die Nation wird dadurch reicher an politischen Erfahrungen, und übt und schärft das politische Urtheil.
Nach Beendigung des Wiener Congresses erschien am 16. März 1816 von dem regierenden Herzoge Ernst von Sachsen-Coburg ein Decret, in welchem er die Grundzüge der neu einzurichtenden ständischen Verfassung seines Staates öffentlich bekannt machte. Er erkennt darin die Stände „als Vertreter der sämmtlichen Unterthanen und als Bürgen der Aufrechthaltung der Verfassung an“; er theilt sie in gebohrne und gewählte, so daß die Rittergutsbesitzer zu den ersten, die Repräsentanten aber aus den Stadträthen, aus dem Bürger- und Bauernstande zu den zweiten gehören. Da zu den gewählten Repräsentanten des Bürgerstandes wahrscheinlich auch die Mitglieder des gelehrten Standes und der gewerbetreibenden Klasse gerechnet werden; so dürfte, nach diesem Maasstabe, in der That jede Klasse von Staatsbürgern vertreten werden. Nur ist das Verhältniß in der Zahl der ständischen Repräsentanten noch nicht ausgesprochen; doch sieht man, daß an eine Trennung derselben in zwei Kammern, wie im Herzogthume Nassau, nicht gedacht ward.
Seit den letzten dreißig bis vierzig Jahren galt der an sich kleine Staat des Herzogs von Weimar als ein ausgezeichneter Lichtpunct der Aufklärung, der wissenschaftlichen und artistischen Bildung in der Völkercharte Teutschlands, von dessen 28 Millionen Einwohnern der Weimarische Staat höchstens damals 109,000 Bewohner umschloß. Allein an der Spitze dieses Staates stand ein Fürst, der das Licht ertragen konnte, und die Verbreitung desselben beförderte; und im Einverständnisse mit ihm wirkten geistvolle, wissenschaftlich gebildete und geschäftskundige Männer, unter welchen die Namen Voigt, Göthe, Fritsch und Gersdorf mit Ruhm und Ehre auf die Nachwelt übergehen werden.
Es durfte also nicht befremden, daß eben dieser Staat, nach seiner geographischen Erweiterung auf dem Wiener Congresse und nach der von den europäischen und teutschen Mächten anerkannten großherzoglichen Würde seines Regenten, den übrigen größern und kleinern Staaten des teutschen Staatenbundes mit einer zeitgemäßen Verfassung [313] voranging, in welcher mit weiser Umsicht das Gute aus den ältern, schon vorhandenen, Formen mit demjenigen, was der fortgeschrittene Geist der teutschen Völkerschaften als Bedürfniß und Garantie seines weitern Fortschritts verlangte, in die genaueste Verbindung gebracht ward. Eine gründliche und sachkundige Uebersicht über die ehemalige Verfassung dieses Staates, und über die Veränderungen derselben im Jahre 1809 und 1815 befindet sich im zweiten Stücke des ersten Bandes des allgemeinen Staatsverfassungsarchivs.
Nachdem am 15. Dec. 1806 der Herzog von Weimar, mit den übrigen Fürsten des Ernestinischen Hauses, dem Rheinbunde zu Posen beigetreten war, erschien am 20. Sept. 1809 die Constitution der vereinigten Landschaft der Herzoglich Weimar- und Eisenachischen Lande mit Einschluß der Jenaischen Landesportion. Sie war blos provisorisch, und zunächst dazu bestimmt, die einzelnen Bestandtheile des Staates unter einander in nähere Verbindung zu bringen, damit die Lasten, welche während der Zeit des Rheinbundes auf demselben ruhten, gleichmäßiger vertheilt werden, und den Kredit des Ganzen nicht erschüttern möchten. Deshalb wurden die drei Landschaften von Weimar, Eisenach und Jena zu Einer Landschaft, in drei Kreisen bestehend, vereinigt. Die sämmtlichen Geschäfte sollte eine ständische Deputation, unter dem Vorsitze eines General-Landschaftsdirectors, besorgen. Die Verwaltung der Steuergeschäfte aber ward einem Landschaftscollegium übertragen. Die Stände jedes Kreises sollten aus Gutsbesitzern und Städten bestehen, und zwar aus solchen Gutsbesitzern und Städten, [314] welche bisher das Recht der Standschaft auf den allgemeinen Landtagen gehabt hatten; auch sollte die Universität Jena das Recht der Standschaft behalten, doch sollte sie, als Landesakademie, allen drei Kreisen angehören. Die landschaftliche Deputation sollte aus 12 Deputirten und dem Director zusammengesetzt werden. Sechs derselben sollten Gutsbesitzer, adlichen oder auch nichtadlichen Standes seyn, fünf von den Städten Weimar, Eisenach, Jena, Buttstädt und Dornburg, und einer aus dem akademischen Senate der Universität Jena gewählt werden. Die ordentlichen Versammlungen dieser Deputation sollten jährlich seyn; doch konnte sie der Regent auch außerordentlich zusammenberufen. Jährlich sollten, nach dem Loose, zwei Drittheile der Deputirten erneuert werden.
Das erste und vornehmste Geschäft der landschaftlichen Deputation sollte das Durchgehen und Abnehmen der Rechnungen seyn, welche das landschaftliche Collegium sowohl über die Hauptlandkasse, als über andere Kassen führte. Darauf sollte sie die Etats fürs nächste Jahr ordnen, und Mittel auffinden, die Staatsbedürfnisse nach diesen Etats zu decken. Auch sollten ihr vom Landesherrn die Entwürfe neuer Gesetze zur Eröffnung ihres unvorgreiflichen Gutachtens vorgelegt werden; und endlich sollte ihr freistehen, selbst Vorschläge zu thun. Bei dieser Einrichtung sollten künftig alle Versammlungen der Landstände aufhören. Doch behielt sich der Fürst vor, sie in einzelnen außerordentlichen Fällen zu berufen; den Landständen aber ward verstattet, auf eine solche Berufung, unter Vorlegung wichtiger Gründe, anzutragen. Der Generallandschaftsdirector [315] (welches ein Adlicher oder Bürgerlicher seyn könnte,) ward auf Lebenszeit erwählt; das Landschaftscollegium aber sollte in zwei Abtheilungen, der Weimarischen und Eisenachischen, aus 16 Personen (2 Präsidenten, 1 Vicepräsidenten, 6 herzoglichen Räthen, 1 Landschaftsdeputirten und 6 Landräthen) bestehen. Die Präsidenten und herzoglichen Räthe ernannte der Herzog, den Landschaftsdeputirten und die Landräthe ernannten die Stände. Das Landschaftscollegium sollte leiten: das Steuerwesen in seinem ganzen Umfange, und die Verwaltung sämmtlicher landschaftlicher Kassen; die Kriegs- und Cantonsgeschäfte; die Brand-Assecurationsinstitute; den Weg-, Straßen- und Uferbau.
Kaum aber war der Rheinbund aufgelöset und die neue Ordnung der Dinge in Teutschland eingeleitet, als der nunmehrige Großherzog in dem Besitznahmepatente der neuerworbenen Provinzen und Districte vom 15. Nov. 1815 erklärte: „Wir versprechen ihnen (den Einwohnern der in Besitz genommenen Länder) gleichmäßig und gemeinschaftlich mit den übrigen (alten Ländern) eine landständische Verfassung zu geben, welche ihnen das Recht gewähren soll, durch aus allen Klassen der Staatsbürger von Unsern Unterthanen selbst erwählte Repräsentanten, bei der Gesetzgebung mitzuwirken; Steuern und Finanzmaasregeln, die das Vermögen des Landes oder der Unterthanen betreffen, nur nach freier Prüfung zu bewilligen; über Mängel und Mißbräuche in der Landesverwaltung oder Gesetzgebung mit gutachtlichen Vorschlägen zur Abstellung derselben Uns Vortrag zu thun; so wie auch bei willkührlichen Eingriffen der Staatsbeamten in die gesetzliche Freiheit, die Ehre und das Eigenthum der Staatsbürger, bei Uns Klage zu führen, [316] und auf rechtliche Untersuchung ihren Antrag zu richten.“
Darauf folgte am 1. Dec. 1815 die großherzogliche Verordnung, die Organisation des Staatsministeriums betreffend. (Sie steht im allgemeinen Staatsverfassungsarchive, 1. Band, 2. St. S. 254 ff.)
Nachdem auf diese Weise die höchste Staatsbehörde des Großherzogthums neu organisirt worden war, erschien am 30. Jan. 1816 die folgende Verordnung:
[327] Nachdem der Landtag am 7. April 1816 feierlich eröffnet worden war, erschien am 5. Mai 1816 das treffliche Grundgesetz über die landständische Verfassung, für welches der großherzogliche Gesandte bei der Bundesversammlung zu Frankfurt am Main am 28. Nov. 1816 die Garantie des Bundes verlangte; eine allerdings ungleich angemessenere und zweckmäßigere Garantie, als die von auswärtigen Mächten, welche in einigen andern Staaten in Antrag kam.
Diese neue Constitution vereinigt sämmtliche einzelne Theile des ganzen Großherzogthums zu Einer gemeinschaftlichen Repräsentation, ohne eine Vertheilung derselben in zwei Kammern. Sie nimmt drei Stände an: den Stand der Rittergutsbesitzer, den Stand der Bürger und den Stand der Bauern, von jedem 10 Repräsentanten. Zu dem erstern gehört ein Deputirter der Universität Jena, so daß die Gesammtzahl der Repräsentanten aus 31 Personen besteht. Wenn nun gleich, aus zureichenden Gründen, keine besondere Repräsentation des sogenannten geistlichen Standes in dieser Vertretung der Staatsbürger sich findet, weil im Geiste des Protestantismus von keiner besondern Corporation [328] des geistlichen Standes die Rede seyn kann, und die vorzüglichsten Mitglieder dieses Standes gewiß selbst nicht mehr verlangen, als zu dem Stande der Gelehrten – den Repräsentanten der gesammten Kultur im Staate – zu gehören; so scheint doch – im Gegensatze der physischen Kraft – die intellectuelle und moralische Kraft des Staates zu wenig, als solche, hervorgehoben zu seyn. Denn so weise und trefflich es ist, dem Bauernstande eine besondere Vertretung zu geben, weil er gewiß durch den Rittergutsbesitzer nicht nach seinen besondern Interessen mit vertreten werden kann; und so wenig anwendbar für unsere Zeiten die sprichwörtliche Eintheilung der Stände in den Lehr- Nähr- und Wehrstand seyn dürfte; so scheint doch der einzige Deputirte der Universität Jena nicht hinreichend zu seyn, um die ganze geistige Intelligenz und moralische Kraft einer Gesammtbevölkerung von 194,000 Einwohnern zu vertreten, selbst wenn jedesmal der umsichtsvollste und vielseitig gebildetste der akademischen Lehrer dazu gewählt wird. Warum soll nicht, wie es in einigen italienischen Constitutionen, in der Nassauischen und in der Wirtembergischen zum Grundgesetze erhoben worden ist, der Stand der Gelehrten, und Künstler (der übrigens im Großherzogthume Weimar so geachtet ist) und der Stand der Kaufleute und Fabrikanten besondere Repräsentanten haben? Gewiß sind die Thätigkeit, das Interesse und die Stellung beider theils zum Staate selbst, theils zu den andern repräsentirten Ständen, besonders zu den Grundbesitzern (sie mögen Rittergüter oder Bauerngüter besitzen), sehr von der Thätigkeit, von dem Interesse und von der Stellung dieser zum Staate verschieden. Wollte man erwiedern, [329] daß die jetzige treffliche Regierung schon an sich, bei ihrer Vorliebe für Wissenschaft und Kunst, das Interesse der intellectuellen Kultur wahrnehmen werde; so würde, bei jeder guten Regierung, dasselbe auch von den Grundbesitzern, vom Bürger- und Bauernstande gelten. Denn von Regenten, welche aus eigenem Antriebe Constitutionen geben, hat keine Volksklasse, so lange sie leben, etwas zu fürchten. Allein Constitutionen sollen für Jahrhunderte – bei dem Wechsel der Regenten und bei dem Wechsel der äußern politischen Schicksale der Staaten – gelten; sie sollen Volk und Regenten unzertrennlich verknüpfen; sie sollen die höchsten Angelegenheiten der Staaten von beiden gemeinschaftlich abhängig machen, und so, bei Erhebung der Volksthümlichkeit, die Regentengewalt stützen und mildern. Dann darf aber in der Kette der Volksvertretung keine besondere, und im Staate mit eigenthümlicher Wirksamkeit sich ankündigende, Kraft fehlen! So trauen wir wohl den zehn Vertretern des Bürgerstandes im Großherzogthume Weimar die richtige Kenntniß und den besten Willen für das Interesse der städtischen Gemeinden zu; allein das Interesse des Gelehrten, des Kaufmanns, der an dem Welthandel Theil nimmt und mit Boston und London, wie mit Brody und Triest in Verbindung steht, so wie das Interesse des großen Fabrikherrn, der täglich vielleicht 1000 Arbeiter beschäftigt und nährt, kann nur durch Männer aus der Mitte dieser Klassen tief gefühlt, und in dem Kreise der Volksrepräsentanten deutlich ausgesprochen und mit den Interessen der übrigen Stände bestimmt ausgeglichen werden!
Doch abgesehen von dieser Bemerkung, welche sich bei der Vergleichung der vorzüglichsten neuesten Constitutionen [330] im jüngern Europa mit der Weimarischen von selbst aufdrang, finden wir das Beste dieser Constitutionen in der Weimarischen nicht nur sehr zweckmäßig, sondern auch mit hoher Liberalität berücksichtigt. Wie frei und gerecht sind nicht die Wahlen! Wie schön tritt die unbedingte Freiheit der Presse hervor, die gewiß nicht wieder beschränkt werden wird, wenn auch im ersten Genusse dieses Gutes – wie bei allen großen Gütern des Lebens – ein befremdender Mißbrauch versucht werden könnte, vielleicht auch um, vermittelst der Schattenseite, die hohe unvertilgbare Würde der Lichtseite in der Preßfreiheit hervorzuheben. Allerdings haben seit mehreren tausend Jahren mehrere Individuen Gott geläugnet; und doch kommen gewiß auf zwei Atheisten eine Million Theisten. Vielen ist das Kreuz des Erlösers ein Aergerniß und eine Thorheit geworden; gewiß aber haben sie nicht vermocht, die Tausende von den Tempeln und Altären zu entfernen, denen dieses Kreuz göttliche Kraft und Weisheit ist! So auch mit der Preßfreiheit! Lasset uns nicht stutzig werden, wenn Individuen sie mißbrauchen! Pitt, der größte Staatsmann des jüngern Europa, empfand bei seinem Leben auch bisweilen Angriffe, die, ohne sie, bloß in den Tavernen verhallt wären; aber seine Asche in Westminster hat nichts von ihr zu befürchten, während der französische Nationalconvent, das Directorium und Napoleon durch sie in der öffentlichen Meinung Europens geächtet worden und gefallen sind! Gegen die gedruckte Injurie und Blasphemie gelte keine andere Strafe, als die im Gesetzbuch bestimmte gegen die gesagte und thätliche. Nur zehn Jahre lasse man die Preßfreiheit bestehen; so ist alles auszugleichen. Friedrich II. wagte es zuerst während einer Regierung von 46 Jahren, [331] und selbst seine Feinde standen mit Ehrfurcht und Schauer an seiner Grabstätte in der Potsdamer Garnisonkirche! Jede Constitution ist ein Bau für die Ewigkeit; die Nachwelt wird sie am unbefangensten beurtheilen, und ihren wohltätigen Einfluß nach der Praxis von Jahrhunderten bestimmen!
Im Geiste der neuen Zeit, welche für Teutschland gekommen ist, erließ der Fürst Friedrich Günther von Schwarzburg-Rudelstadt am 8. Januar 1816 eine zweckmäßige Verordnung für die neue Organisation der ständischen Verfassung in seinem Lande.
Obgleich zunächst nur diejenigen Staaten in diese Darstellung gehören, in welchen seit den letzten 25 Jahren entweder neue Constitutionen wirklich gegeben, oder nur vorbereitet und angekündigt worden sind; so verlangt es doch die Vollständigkeit, bei Teutschland, dem politischen Centralstaate Europa’s, kurz nachzuweisen, wo sich theils die ältern landständischen Verfassungen, ohne geschriebene Constitution, erhalten haben, theils wo die landständischen[WS 5] Verhältnisse aufgehoben, und noch keine Anstalten zu deren Erneuerung getroffen worden sind.
Im Königreiche Sachsen ward, sogleich nach Sachsens Beitritte zum Rheinbunde im Posener Frieden am 11. Dec. 1816, von dem Könige die bisherige landständische Verfassung unverändert beibehalten. Dasselbe geschah, unter denselben Verhältnissen, in den sächsischen Herzogthümern (bis im Großherzogthume Weimar im Jahre 1809 eine provisorische, und am 5. Mai 1816 die neue Verfassung gegeben ward), und in den beiden Staaten der Herzoge von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz[4]. Eine zeitgemäße Verbesserung und [367] Fortbildung der ältern ständischen Verfassung ward von dem Herzoge von Sachsen-Hildburghausen angekündigt. Er erklärte in einem Rescripte vom 15. Sept. 1815: „Nach Wiederherstellung der teutschen Freiheit war es eine der ersten Sorgen Unserer Regierung, die Mängel der bisherigen Verfassung, wo die Ritterschaft meistens ein entschiedenes Uebergewicht über die Städte hatte, zu verbessern, und besonders auch den Bauernstand, der bisher gar nicht vertreten war, in die Landschaft einzuführen.“ Dadurch habe der Herzog die landschaftliche Verfassung dem Zwecke einer eigentlichen und allgemeinen Repräsentation mehr zu nähern, und zeitgemäß zu vervollkommnen gesucht. (Vergl. Allgem. Zeit. 1816, St. 256 S. 1023.)
Der Großherzog von Hessen-Darmstadt hob, sogleich nach seinem Beitritte zum Rheinbunde am 12. Jul. 1806, durch Decret vom 1. Oct. 1806, die ständische Verfassung in seinem Staate auf, dessen Bestandtheile freilich in dem letzten Jahrzehende so häufig, und selbst noch im Jahre 1816 durch Erwerbung von Mainz und einiger jenseits des Rheins gelegenen Länder, gegen Abtretungen an Preußen, so verändert worden sind, daß es sich schon daraus erklären läßt, warum die in der teutschen Bundesacte für alle teutsche Staaten gesetzlich bestimmte, und bereits von den Mediatisirten im Großherzogthume Hessen dringend angesprochene, neue ständische Verfassung noch nicht eingeführt worden ist. (Man kann damit den Aufsatz: Regungen im Großherzogthume Hessen-Darmstadt, ständische Verfassung betreffend, im allgemeinen Staatsverfassungs-Archive, Band 2, St. 1, S. 123 ff. vergleichen.)
[368] Das Herzogthum Holstein, das bis zur Auflösung des teutschen Reichs zu Teutschland gehörte, worauf es am 9. Oct. 1816 vom Könige von Dänemark seinen übrigen Staaten einverleibt ward, trat am 8. Jun. 1815 zu Wien wieder in die Reihe der teutschen Bundesstaaten, und das von Dänemark (gegen die Ueberlassung von Schwedisch-Pommern an Preußen) eingetauschte Herzogthum Lauenburg ist ebenfalls zu diesem Bunde geschlagen worden. Lebhaft waren auch im Holsteinischen und Schleswigischen die Verhandlungen über ständische Verfassung; allein außer dem Decrete des Königs vom 19. August 1816, daß im Herzogthume Holstein eine ständische Verfassung bestehen, und dieser Gegenstand durch Deputirte zu Kopenhagen verhandelt werden sollte, ist das Resultat davon noch nicht bekannt geworden. (Vergl. Vorgänge in Holstein, in Beziehung auf ständische Verfassung, im allgemeinen Staatsverfassungsarchive, Theil 2, St. 2, S. 211 ff.)
Das Herzogthum Berg, welches Napoleon am 15. März 1806 seinem Schwager Murat ertheilte, trat am 12ten July 1806 als Großherzogthum zum Rheinbunde, ward nach dem Tilsiter Frieden bedeutend vergrößert, im Dec. 1810 aber auch wieder beträchtlich vermindert. Murat, der am 1. Aug. 1808 zum Könige von Neapel ernannt ward, berief durch Decret vom 22. Aug. 1806 die Glieder des Adels und die Deputirten der Städte seines Großherzogthums, welche bis dahin das Stimmrecht auf den Landtagen der verschiedenen, damals zu Einem politischen Ganzen vereinigten, Provinzen gehabt hatten, zum 1. Sept. 1806 nach Düsseldorf, um über das Interesse dieser Provinzen, so wie über die Maasregeln zu berathschlagen, wodurch [369] sie „unter eine und dieselbe Constitution und zu einer gemeinschaftlichen Repräsentation“ vereinigt werden könnten. Doch ward auf diesem Landtage[5] nur die Gleichheit der Besteuerung festgesetzt, und wie darauf Napoleon das seinem Neffen, dem Prinzen von Holland, ertheilte Land während dessen Minderjährigkeit verwalten ließ, ward an eine besondere Constitution desselben nicht weiter gedacht, sondern alles nach dem Maasstabe der französischen Staatsverwaltung organisirt.
Von den Veränderungen in der Verfassung der zum teutschen Bunde gehörenden Staaten, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Lippe-Detmold, Lippe-Schaumburg, Großherzogthum Oldenburg, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Lichtenstein, des Gesammthauses Reuß, und des Landgrafen von Hessen-Homburg ist noch nichts zur öffentlichen Kunde gekommen.
Im Hannöverschen Churstaate, so weit er an Westphalen gekommen war, so wie im Herzogthume Braunschweig-Wolfenbüttel galt von 1807–1813 die Constitution des Königreiches Westphalen; in demjenigen Theile Hannovers aber, der durch Napoleon im December 1810 Frankreich selbst einverleibt ward, die Constitution Frankreichs. Nach der Rückkehr der guelphischen Regierung in beiden Staaten ward sogleich die alte landständische Verfassung hergestellt. In dem zum Königreiche erhobenen, und bedeutend vergrößerten, Churstaate Hannover versammelten sich 43 adliche und 57 bürgerliche [370] und geistliche Deputirte zu einem Landtage, dessen Berathschlagungen und Beschlüsse wenigstens nicht die allgemeine Beistimmung des Volks erhielten. (Man vergl. Voß Zeiten, 1816, July). Sprach man gleich hier und da von der Einführung der brittischen Verfassung in Hannover und von manchen dringend nöthigen Verbesserungen[6]; so betrafen doch die Verhandlungen des Landtages, so weit sie bekannt geworden sind[7], außer den Bestimmungen über die Organisation des allgemeinen Landtages, und über die Rechte, welche den Provinziallandschaften fernerhin verbleiben sollten, nur einige wichtige, auf die innere Staatsverwaltung sich beziehende, Gegenstände: z. B. die Vereinigung der gesammten Schulden und Lasten der einzelnen Provinzen in Ein Ganzes; die Aufhebung der verschiedenen Steuerverfassungen in den Provinzen, und die Einführung eines allgemeinen Abgabensystems; die Constatirung des Bestandes der Landesschuld; die militärischen Angelegenheiten, und die Verbesserung der Justiz und Polizei, besonders in Hinsicht der Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w.
Von allen bis zum Reichsdeputationshauptschlusse (1803) bestandenen 51 freien Reichsstädten erfuhren im Jahre 1813, nach der Leipziger Völkerschlacht, blos vier: Frankfurt, Hamburg, Lübeck und Bremen, die Gunst ihrer Wiederherstellung und politischen Selbstständigkeit, von welchen die erste bis dahin [371] die Hauptstadt des Großherzogthums Frankfurt gewesen war, die drei letzten aber seit 1810 dem französischen Kaiserreiche selbst angehört hatten.
In den drei Hansestädten kehrte man, nach der Befreiung von den Franzosen und nach der Herstellung ihrer politischen Selbstständigkeit, zu den früher bestandenen Verfassungen derselben zurück. Da diese nicht in den Kreis der in den letzten 25 Jahren neugebildeten europäischen Constitutionen gehören; so können sie auch in diesem Werke keine Stelle finden. Allein ihren Inhalt hat, im Jahre 1814, der nun verewigte Professor von Villers zu Göttingen in folgender Schrift zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auf welche wir diejenigen verweisen, welche, der Vollständigkeit wegen, auch diese wiederhergestellten ältern Verfassungen dreier interessanter teutscher Städte näher kennen lernen wollen. Obgleich der Titel der Schrift französisch[WS 6] ist; so sind doch in derselben die Constitutionen französisch und teutsch zugleich abgedruckt.
Constitutions des trois villes libres-anséatiques, Lubeck, Bremen, Hambourg. Avec un memoire sur le rang, que doivent occuper ces villes dans l’organisation commerciale de l’Europe. Par Charles de Villers. Leipsic, 1814. 8.[WS 7]
Allein die wieder zur politischen Selbstständigkeit gelangte Stadt Frankfurt am Main erhielt, nach langen Verhandlungen, eine neue und eigenthümliche Verfassung.
Diese Stadt hatte am 12. Jul. 1806, bei der Stiftung des Rheinbundes, ihre Reichsunmittelbarkeit verloren, und war dem damaligen Fürsten Primas des Bundes zugetheilt worden, der im Jahre 1810 von ihr [372] den weltlichen Titel eines Großherzogs von Frankfurt, mit einer beträchtlichen Erweiterung seines Ländergebietes durch Fuldaische und Hanauische Aemter, von Napoleon erhielt. Sogleich am 10. Oct. 1806 setzte der Fürst Primas, an die Stelle der vormaligen reichsständischen Verfassung Frankfurts, eine neue Organisation derselben, die, bei einzelnen Mängeln, doch in einem liberalen und zeitgemäßen Geiste abgefaßt war, wenn es gleich den Einwohnern Frankfurts schwer werden mußte, den Verlust ihrer vormaligen politischen Selbstständigkeit zu verschmerzen.
[382] Wie aber, nach der Völkerschlacht von Leipzig, der Großherzog Karl von Frankfurt seine weltlichen Würden am 30. Oct. 1813 zu Gunsten des, im Jahre 1810 zu seinem Nachfolger von Napoleon ernannten, Vicekönigs Eugen von Italien resignirte, und sich zuerst nach Constanz, dann nach Regensburg begab, ward von den verbündeten Mächten der Vicekönig nicht berücksichtigt, sondern in ihrem Namen am 14. Dec. 1813 erklärt: „daß die Stadt Frankfurt, von diesem sogenannten Großherzogthume getrennt, in ihre eigene ständische vormalige Municipalverfassung vorläufig zurück treten solle.“ In diesem Sinne erließ daher auch der Frankfurter Senat am 31. Dec. 1813 eine öffentliche Erklärung, worauf von dem dasigen Generalgouvernement am 22. April 1814 in einer förmlichen Note wiederhohlt ward: „daß Frankfurts ehrwürdige, und durch Erfahrung eines Jahrhunderts gut und bewährt gefundene, alte reichsständische Verfassung – so weit es zu erreichen wäre – ohne Aufenthalt wieder hergestellt werden sollte.“
Allein der fortdauernde Krieg verspätigte die Vollendung der neuen Organisation; mehrere Verfassungsentwürfe kamen zur Sprache, wobei sich die Interessen des Magistrats und der aus den verschiedenen Ständen zusammengesetzten gemischten Commission durchkreuzten, so daß nach einander drei verschiedene Commissionen zur Entwerfung einer neuen Constitution gebildet wurden. Zuletzt erschien, unter dem Einflusse des Staatsministers Freiherrn von Stein, als Haupt des obersten Verwaltungsrathes in den von den Verbündeten eroberten Ländern, ein vierter Entwurf, unter dem Titel: Constitution der freien Stadt Frankfurt am Main, Frankf. bei Eichenberg 1814 8. in [383] 105 §§., welche mit vieler Umsicht der für ein republikanisches Stadtgebiet zu berücksichtigenden Bedürfnisse verfaßt, und am 19. Jul. 1814 von dem Staatsminister von Stein (s. die Entscheidung des obersten Verwaltungsdepartements, als Anhang zur Constitution, S. 59–69) – doch mit mehrern vorgeschlagenen Berichtigungen und mit Vorbehalt derjenigen Berichtigungen empfohlen worden war, welche Teutschlands künftige Verfassung über das Verhältniß der freien Stadt Frankfurt zu dem Ganzen enthalten werde.
Verstattete es der Raum; so würde dieser Constitutionsentwurf, wegen vieler innern Vorzüge, hier eine Stelle verdienen. Wir verweisen aber dabei auf den angeführten besondern Abdruck desselben, und auf eine spätere, dazu gehörende, im Jahre 1814 – aber ohne Nennung des Verlegers erschienene – Flugschrift: Einiges zur Erläuterung und Vertheidigung der Vorrede des gedruckten Entwurfs der Constitution der freien Stadt Frankfurt. 27 Seiten gr. 8.
Als endlich am 9. Jun. 1815 in der Wiener Congreßacte die Stadt Frankfurt sammt ihrem Gebiete für frei erklärt, und keine Verfügung des obersten Verwaltungsrathes, keine Ansicht des Generalgouvernements für das ehemalige Großherzogthum Frankfurt in dem Verfassungswesen[WS 8] der Stadt Frankfurt von dem Congresse bestätiget, keiner von den verschiedenen Constitutionsentwürfen genehmigt, sondern im §. 46 der Congreßacte blos angeordnet worden war, „daß eine Verfassung festzusetzen sey, deren Einrichtungen auf gleichen Ansprüchen der Bekenner der christlichen Confessionen auf alle bürgerliche und politische Rechte in allen [384] Beziehungen der Regierung und Verwaltung gegründet werden sollten[8];“ so ward durch Rathsschluß vom 15. Jan. 1816 eine Commission von 13 Mitgliedern zur Entwerfung einer Ergänzungsacte zu der alten Frankfurter Stadtverfassung niedergesetzt, welche, mit Berücksichtigung von 96 bei ihr eingereichten Monitis, am 29. Jun. 1816 diese Ergänzungacte dem Senate überreichte.
Wenn man die Gründe, welche die in der Note angezeigte Darstellung der Commission der XIII. enthält, genau erwägt; so muß man im Ganzen mit den gemäßigten Grundsätzen und Ansichten einverstanden seyn, die sie befolgte, obgleich der entferntere Beobachter, der mit dem Charakter eines ehemaligen reichsständischen Gemeinwesens und mit dem, was aus demselben beizubehalten örtlich nöthig war, nicht vertraut ist, wohl manches in dieser Ergänzungsacte noch vollendeter und zeitgemäßer ausgeprägt wünschen dürfte. Doch diese Acte ward am 18. July 1816, von 5000 stimmfähigen Bürgern, mit 2700 Stimmen gegen 47 angenommen; nur von dem Adel, dem Bürgercolleg, den Katholiken und den Juden zu Frankfurt wurden Protestationen dagegen eingelegt, welche aber bei der entschiedenen Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt wurden, so daß diese Acte gesetzliche und constitutionelle Kraft erhielt. Nach derselben sind die vormaligen Rechte der patricischen Geschlechter erloschen; die ganze Bürgerschaft wird durch den gesetzgebenden Körper repräsentirt, und dieser sorgt für Gesetzgebung, Kriegswesen [385] und Bewahrung der Verfassung; dem Senate aber ist die Verwaltung des Gemeinwesens und die Rechtspflege übertragen.
- ↑ Wir folgen in der Angabe dieser Unvollkommenheiten einem eingebohrnen Bayer: Brendel, in der Geschichte, das Wesen und der Werth der Nationalrepräsentation, Th. 1, S. 257 ff.
- ↑ Der vorige Großherzog bediente sich in seinen Edicten des Ausdrucks: Staatsbürger.
- ↑ Winkopps rhein. Bund, Heft 65, S. 225 ff.
- ↑ Ueber die einzelnen Verbesserungen in der Organisation derselben im Jahre 1808 ist Winkopps rheinischer Bund, Heft 53, S. 278 ff. zu vergleichen.
- ↑ Winkopps rheinischer Bund, Heft 1, S. 131 ff. und Heft 2, S. 252 ff.
- ↑ Allgem. Zeit. 1816, St. 207 S. 827 f.
- ↑ Allgem. Zeit. 1816, St. 214, S. 855 f.
- ↑ Vergl. Darstellung derjenigen Ansichten und Gründe, welche die unterzeichneten, von der löblichen Bürgerschaft zur Commission der XIII. erwählten, Deputirten bewogen haben, dem von dieser Commission abgefaßten Gutachten beizustimmen. Frankfurt, bei Brönner, Jul. 1816. 8.
Anmerkungen (Wikisource)
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