Königl. Decret vom 22. Mai 1815
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen etc. Durch Unsre Verordnung vom 30. v. M. haben Wir für Unsre Monarchie eine regelmäßige Verwaltung, mit Berücksichtigung der frühern Provinzialverhältnisse, angeordnet. Die Geschichte des preußischen Staates zeigt zwar, daß der wohlthätige Zustand bürgerlicher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf Ordnung gegründeten, Verwaltung in den Eigenschaften der Regenten und in ihrer Eintracht mit dem Volke bisher diejenige Sicherheit fanden, die sich bei der Unvollkommenheit und dem Unbestande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt. Damit sie jedoch fester begründet, der preußischen Nation ein Pfand Unsers Vertrauens gegeben, und der Nachkommenschaft die Grundsätze, nach welchen Unsre Vorfahren und Wir selbst die Regierung Unsers Reiches mit ernstlicher Vorsorge für das Glück Unsrer Unterthanen geführt haben, treu überliefert, und vermittelst einer schriftlichen Urkunde, als Verfassung des preußischen Reiches dauerhaft bewahrt werden, haben Wir Nachstehendes beschlossen:
§. 1. Es soll eine Repräsentation des Volkes gebildet werden.
§. 2. Zu diesem Zwecke sind a. die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen, und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b. wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden sind, sie anzuordnen.
§. 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Repräsentantenkammer gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
§. 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung, betreffen.
§. 5. Es ist ohne Zeitverlust eine Commission in Berlin [115] niederzusetzen, die aus einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen bestehen soll.
§. 6. Diese Commission soll sich beschäftigen: a. mit der Organisation der Provinzialstände; b. mit der Organisation der Landesrepräsentanten; c. mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten Grundsätzen.
§. 7. Sie soll am 1. Sept. d. J. zusammentreten.
§. 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, und hat Uns die Arbeiten der Commission demnächst vorzulegen. Er ernennt die Mitglieder derselben, und führt darin den Vorsitz, ist aber befugt, in Verhinderungsfällen einen Stellvertreter für sich zu bestellen. Urkundlich unter Unsrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel. So geschehen Wien, den 22. Mai 1815.