Constitution vom 15. November 1807

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Autor: Napoleon Bonaparte
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Titel: Constitution vom 15. November 1807
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 117–127
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1807
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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Kurzbeschreibung:
Die Abbildung zeigt den Anfang des Abdrucks im Gesetzes-Bulletin des Königreichs Westphalen vom Dezember 1807, (Band 1, S. 6/7). Eine Liste von digitalisierten Bänden gibt es auf der Themenseite Königreich Westphalen.
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[117]
a) Constitution vom 15. November 1807.

Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des Rheinischen Bundes,
haben in der Absicht, den 19. Artikel des Tilsiter Friedensschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere und zugleich dem Souverain, [118] als Mitgliede des rheinischen Bundes, die Mittel gewähre, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folget:

Erster Titel.

Art. 1. Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich:

aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Staaten,
aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark,
aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg,
aus dem Gebiete von Halle,
aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar,
aus dem Lande Halberstadt,
aus dem Hohensteinischen,
aus dem Gebiete von Quedlinburg,
aus der Grafschaft Mansfeld,
aus dem Eichsfelde, nebst Treffurt, Mühlhausen, Nordhausen,
aus der Grafschaft Stollberg-Wernigerode,
aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Katzenellenbogen am Rheine,
aus dem Gebiete von Corvey, Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und Elbingerode,
aus dem Bisthume Osnabrück,
aus dem Bisthume Paderborn,
Minden und Ravensberg,
aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz.

Art. 2. Wir behalten Uns die Hälfte der Allodialdomainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die Wir den Offizieren Unsrer Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten.

Die Besitznahme von diesen Gütern soll unverzüglich durch Unsere Intendanten geschehen, und das Protocoll darüber soll vor dem ersten December mit Zuziehung der Landesbehörden aufgesetzt werden.

[119] Art. 3. Die, besagten Ländern auferlegten, außerordentlichen Kriegssteuern sollen abgetragen, oder es soll für ihre Abzahlung, vor dem ersten December, Sicherheit gegeben werden.

Art. 4. Den 1. December soll der König durch Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz des vollen Genusses und der Souverainetät seines Gebietes gesetzt werden.

Zweiter Titel.

Art. 5. Das Königreich Westphalen macht einen Theil des rheinischen Bundes aus.

Sein Contingent soll aus fünf und zwanzig tausend Mann wirklich dienstthuender Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich:

20,000 Mann Infanterie,
3300 Cavallerie,
1500 Artillerie.

Während der ersten Jahre sollen nur zehntausend Mann Infanterie, zweitausend Mann Cavallerie, und fünfhundert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen zwölftausend fünfhundert Mann sollen von Frankreich gestellt werden und die Garnison von Magdeburg bilden. Diese zwölftausend fünfhundert Mann sollen vom Könige von Westphalen besoldet und gekleidet werden.

Dritter Titel.

Art. 6. Das Königreich Westphalen soll in des Prinzen Hieronymus Napoleon directer, natürlicher und rechtmäßiger Nachkommenschaft, männlichen Geschlechtes, in Folge der Erstgeburt, und mit beständiger Ausschließung der Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich seyn.

Falls der Prinz Hieronymus Napoleon keine natürliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben würde, soll der Thron Westphalens Uns, und Unsern natürlichen und rechtmäßigen oder adoptirten Erben und Nachkommen,

in Ermangelung dieser, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon, Königs von Neapel und Sicilien,

[120] in Ermangelung dieser Prinzen, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland,

und in Ermangelung dieser letztern, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joachim, Großherzogs von Berg und Cleve, anheim fallen.

Art. 7. Der König von Westphalen und seine Familie sind in dem, was sie betrifft, den Verfügungen der kaiserlichen Familien-Statuten unterworfen.

Art. 8. Im Falle der Minderjährigkeit, soll der Regent des Königreiches von Uns oder Unsern Nachfolgern, in unsrer Eigenschaft als Haupt der kaiserlichen Familie, ernannt werden.

Er soll unter den Prinzen der königlichen Familie gewählt werden.

Die Minderjährigkeit des Königs endigt sich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre.

Art. 9. Der König und die königliche Familie haben zu ihrem Unterhalte einen besondern Schatz, unter dem Titel Kronschatz, welcher fünf Millionen Franken Revenüen beträgt.

Der Ertrag der Domanialwaldungen und ein Theil der Domainen sind zu diesem Behufe bestimmt. Falls der Ertrag der Domainen nicht zureichend seyn würde; so soll das Fehlende aus der Staatskasse mit einem Zwölftel jeden Monat zugeschossen werden.

Vierter Titel.

Art. 10. Das Königreich Westphalen soll durch Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religionsgesellschaften festsetzen.

Art. 11. Die Landstände der Provinzen, aus welchen das Königreich besteht, sowohl die allgemeinen als die besondern, alle politische Corporationen dieser Art und alle Privilegien besagter Corporationen, Städte und Provinzen, sind aufgehoben.

[121] Art. 12. Gleichergestalt sind alle Privilegien einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen vorstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben.

Art. 13. Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn, und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreiches die nämlichen Rechte genießen sollen.

Art. 14. Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden und mit seinen verschiedenen Benennungen fortbestehen, ohne daß solcher jedoch ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte, Dienste oder einer Würde, noch Befreiung von irgend einer öffentlichen Last verleihen könne.

Art. 15. Die Statuten der adelichen Abteien, Priorate und Capitel sollen dahin abgeändert werden, daß jeder Unterthan des Reiches darin zugelassen werden könne.

Art. 16. Es soll ein und dasselbe Steuersystem für alle Theile des Königreiches seyn. Die Grundsteuer soll das Fünftel der Revenüen nicht übersteigen dürfen.

Art. 17. Das Münzsystem und das System der Maaße und Gewichte, welche dermalen in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden.

Art. 18. Die Münzen sollen mit dem Wappen Westphalens und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden.

Fünfter Titel.

Art. 19. Es sollen vier Minister seyn, nämlich:

einer für das Justizwesen und die innern Angelegenheiten,
einer für das Kriegswesen,
einer für die Finanzen, den Handel und den öffentlichen Schatz;
es soll ein Minister Staats-Secretär seyn.

Art. 20. Die Minister sind, jeder in seinem Fache, für die Vollziehung der Gesetze und der Befehle des Königs verantwortlich.

Sechster Titel.

Art. 21. Der Staatsrath soll zum wenigsten aus sechszehn und höchstens aus fünf und zwanzig Mitgliedern [122] bestehen, welche vom Könige ernannt werden, und deren Ernennung von ihm nach Gutdünken zurückgenommen werden kann.

Er soll in drei Sectionen abgetheilt werden; nämlich:

Section des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
Section des Kriegswesens,
Section des Handels und der Finanzen.

Der Staatsrath soll die Verrichtungen des Cassationsgerichts versehen. Es sollen für die Geschäfte, welche geeignet sind, vor das Cassationsgericht gebracht zu werden, und für die streitigen Fälle in Verwaltungssachen, Advocaten bei demselben angestellt werden.

Art. 22. Das Gesetz über die Auflagen, oder das Finanzgesetz, die Civil- und peinlichen Gesetze sollen im Staatsrathe discutirt und entworfen werden.

Art. 23. Die im Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten Commissionen mitgetheilt werden.

Diese Commissionen, deren drei seyn sollen, nämlich eine Finanzcommission, eine Commission des bürgerlichen Justizwesens, und eine Commission des peinlichen Justizwesens, sollen aus fünf Mitgliedern bestehen, welche in jeder Session ernannt und erneuert werden müssen.

Art. 24. Diese ständischen Commissionen können mit den respectiven Sectionen des Staatsrathes die ihnen mitgetheilten Gesetzesentwürfe discutiren.

Die Bemerkungen besagter Commissionen sollen im versammelten, vom Könige präsidirten, Staatsrathe verlesen, und es soll, wenn man es nöthig finden wird, über die Modificationen, deren die Gesetzesentwürfe für empfänglich werden gehalten werden, berathschlaget werden.

Art. 25. Die definitiv angenommene Redaction der Gesetzesentwürfe soll durch Mitglieder des Staatsrathes unmittelbar den Ständen überbracht werden, welche, nach Anhörung der Beweggründe jener Gesetzesentwürfe und der Berichte der Commission, darüber berathschlagen werden.

Art. 26. Der Staatsrath hat die Verwaltungs-Verordnungen zu discutiren und solche zu entwerfen.

[123] Art. 27. Er hat über die unter den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die streitigen Verwaltungsgegenstände und über die Frage zu erkennen, ob Verwaltungsbeamte vor Gericht gestellt werden können und sollen?

Art. 28. Der Staatsrath hat, in Ausübung seiner Attributen, nur eine berathende Stimme.

Siebenter Titel.

Art. 29. Die Stände des Reiches sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche durch die Departementscollegien ernannt worden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Klasse der Grundeigenthümer, funfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und funfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben.

Die Mitglieder der Stände bekommen keinen Gehalt.

Art. 30. Sie sollen aller drei Jahre zu einem Drittel erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar wieder gewählt werden.

Art. 31. Der Präsident der Stände wird vom Könige ernannt.

Art. 32. Die Stände versammeln sich auf die vom Könige anbefohlene Zusammenberufung.

Sie können blos durch den König zusammenberufen, prorogirt, vertagt und aufgelöset werden.

Art. 33. Die Stände berathschlagen über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzesentwürfe, welche ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt worden, sowohl über die Auflagen oder das jährliche Finanzgesetz, als über die im Civilgesetzbuche und im Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen.

Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen alle Jahre vorgelegt werden.

Die Stände berathschlagen über die Gesetzesentwürfe im geheimen Scrutinium durch absolute Mehrheit der Stimmen.

[124]
Achter Titel.

Art. 34. Das Gebiet soll in Departemente, die Departemente in Districte, die Districte in Cantone, und diese in Municipalitäten eingetheilt werden.

Die Zahl der Departemente soll weder unter acht, noch über zwölf seyn.

Die Zahl der Districte soll in einem Departemente weder unter drei, noch über fünf seyn.

Neunter Titel.

Art. 35. Die Departemente sollen durch einen Präfecten verwaltet werden.

Es soll in jedem Departemente ein Präfecturrath für die streitigen Sachen, und ein General-Departementsrath seyn.

Art. 36. Die Districte sollen durch einen Unterpräfecten verwaltet werden.

Es soll in jedem Districte oder in jeder Unterpräfectur ein Districtsrath seyn.

Art. 37. Jede Municipalität soll durch einen Maire verwaltet werden.

Es soll in jeder Municipalität ein Municipalrath seyn.

Art. 38. Die Mitglieder der General-Departementsräthe, der Districtsräthe und der Municipalräthe sollen aller zwei Jahre zur Hälfte erneuert werden.

Zehnter Titel.

Art. 39. Es soll in jedem Departemente ein Departements-Collegium gebildet werden.

Art. 40. Die Zahl der Mitglieder der Departements-Collegien soll durch die Zahl der Bewohner des Departements bestimmt werden, so daß ein Mitglied auf tausend Bewohner desselben kommt; doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter zweihundert seyn.

Art. 41. Die Mitglieder der Departements-Collegien sollen vom Könige ernannt und folgendermaßen gewählt werden, nämlich:

[125] Vier Sechstel unter den sechshundert Höchst-Besteuerten des Departements,

ein Sechstel unter den reichsten Kaufleuten und Fabrikanten,

Und ein Sechstel unter den ausgezeichnetsten Gelehrten und Künstlern, und unter den Bürgern, welche sich am meisten um den Staat verdient gemacht haben.

Art. 42. Es kann niemand, der nicht volle 21 Jahre alt ist, zum Mitgliede eines Departements-Collegiums ernannt werden.

Art. 43. Die Functionen der Mitglieder der Departements-Collegien sind lebenslänglich; es kann keines derselben anders, als durch einen Urtheilsspruch, entsetzt werden.

Art. 44. Die Departements-Collegien sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem Könige Candidaten für die Stellen der Friedensrichter, Departements-, Districts- und Municipalräthe vorschlagen.

Für jede zu machende Ernennung sollen zwei Candidaten vorgeschlagen werden.

Eilfter Titel.

Art. 45. Der Codex Napoleon soll vom 1. Januar 1808 an das bürgerliche Gesetzbuch des Königreiches Westphalen seyn.

Art. 46. Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich seyn, und in peinlichen Fällen sollen die Geschwornen-Gerichte Statt haben. Diese neue peinliche Jurisprudenz soll spätestens bis zum 1. Julius 1808 eingeführt seyn.

Art. 47. In jedem Cantone soll ein Friedensgericht, in jedem Districte ein Civilgericht erster Instanz, und in jedem Departemente ein peinlicher Gerichtshof, und für das ganze Königreich ein einziger Appellations-Gerichtshof seyn.

Art. 48. Die Friedensrichter sollen vier Jahre lang im Amte bleiben, und sollen sogleich darauf wieder gewählt werden können, wenn sie als Candidaten von den Departements-Collegien vorgeschlagen worden.

Art. 49. Der richterliche Stand ist unabhängig.

[126] Art. 50. Die Richter werden vom Könige ernannt.

Ernennungen auf Lebenszeit sollen sie erst erhalten, wenn man, nachdem sie ihr Amt fünf Jahre lang werden verwaltet haben, überzeugt seyn wird, daß sie in ihren Aemtern beibehalten zu werden verdienen.

Art. 51. Das Appellationsgericht kann auf die Denunciation des königlichen Procurators sowohl, als auf jene eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines Richters begehren, welchen es in der Ausübung seiner Amtsverrichtungen einer Verletzung seiner Pflichten für schuldig hält.

In diesem einzigen Falle soll die Amtsentsetzung eines Richters vom Könige ausgesprochen werden können.

Art. 52. Die Urtheile der Gerichtshöfe und Tribunale werden im Namen des Königs ausgesprochen.

Er allein kann Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.

Zwölfter Titel.

Art. 53. Die Militär-Conscription soll Grundgesetz des Königreiches Westphalen seyn. Es dürfen keine Werbungen für Geld Statt haben.

Dreizehnter Titel.

Art. 54. Gegenwärtige Constitution soll durch königliche, im Staatsrathe discutirte, Verordnungen ergänzt werden.

Art. 55. Die Gesetze und Verwaltungs-Verordnungen sollen im Gesetz-Bulletin bekannt gemacht werden, und haben zu ihrer Verbindlichkeit keiner anderweiten Publications-Formalität nöthig.

Gegeben in Unserm Pallaste zu Fontainebleau, am 15ten Tage des Monats November des Jahres 1807.

Unterschrieben: Napoleon.

Auf Befehl des Kaisers,
der Minister Staats-Secretär

Hugo B. Maret.

[127] Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz etc. etc.

Nach Ansicht der Constitution des Königreiches Westphalen, vom 15. November 1807,

Befehlen, daß dieselbe ins Gesetz-Bulletin eingerückt und im ganzen Umfange des Königreiches bekannt gemacht werden soll.

Gegeben in Unserm Königlichen Pallaste zu Napoleonshöhe am 7. December 1807, im 1sten Jahre Unserer Regierung.

Unterschrieben: Hieronymus Napoleon.

Auf Befehl des Königs,
in Abwesenheit des Ministers Staats-Secretärs,
der Kabinets-Secretär

Unterschrieben: Cousin von Marinville.

Als gleichlautend bescheiniget,
der provisorische Minister des Justizwesens und
der innern Angelegenheiten

Simeon.