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Rede des Königs vom 11. Jan. 1815

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
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Autor: Friedrich I. (König von Württemberg)
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Titel: Rede des Königs vom 11. Jan. 1815
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 213–216
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1815
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[213]
c) Rede des Königs vom 11. Jan. 1815.

Bekanntlich haben die der Staatsveränderung vom Jahre 1806 vorangegangenen und damit verbundenen äußern politischen gebieterischen Verhältnisse die Aufhebung der alt-wirtembergischen Landstände zur nothwendigen Folge gehabt. Dieses veraltete, mit dem Zeitgeiste und der Einheit und Kraft einer energischen Regierung, auf welcher die Gründung, Erhaltung und Vergrößerung des Königreiches allein beruhen konnte, unverträgliche Institut fiel in sich selbst zusammen. Die förmliche Abschaffung desselben, welche schon lange vorher durch das Fehlerhafte der Organisation, mithin durch die innere Natur der Sache vorbereitet war, wurde durch einen vorgängigen öffentlichen Staatsvertrag mit dem damaligen Reichsoberhaupte und durch die freiwillige unbedingte Huldigung der Volksrepräsentanten bekräftigt. Gleichwohl bezeugten Erfahrung und vaterländische Geschichte, die einzigen und sichersten Führerinnen der Regenten, welche das wohlverstandene und dauernde Interesse ihres Volkes mit ihrem eigenen gewissenhaft zu vereinigen wissen, die Nothwendigkeit und das Wohlthätige einer, den Rechten der Einzelnen und den Bedürfnissen des Staats angemessenen, auf ständische Repräsentation gegründeten Verfassung. Indem Wir Uns an diese Ueberzeugung hielten und den unabänderlichen Entschluß darauf gründeten, den Eintritt der ersten günstigen Zeitepoche zu Einführung einer solchen Verfassung zu benützen, sahen Wir Uns durch den nachfolgenden, sich immer gleich bleibenden, Drang der Umstände und des Gespannten der äußern Lage stets behindert. Eine solche wesentliche Veränderung der ganzen Staatsorganisation erfordert einen ruhigen geschlossenen Stand der Dinge, der, weit entfernt durch die Zeitereignisse herbeigeführt zu werden, sich je länger je mehr zu verzögern schien. Die im vorigen Jahre eingetretenen Hauptveränderungen in den öffentlichen Angelegenheiten und der darauf erfolgte Abschluß des Pariser Friedens ließ die Annäherung des zu jenem Zweck erwünschten günstigen Zeitpunctes erwarten, als der zur vollständigen Berichtigung des allgemeinen Friedens beschlossene Congreß zu Wien eine neue Verzögerung [214] herbeiführte, indem die Resultate desselben nicht unbedeutende Abänderungen in den innern und äußern Verhältnissen des Königreiches voraussetzen ließen. Wie sehr Wir es Uns während Unsrer Abwesenheit in Wien zur Angelegenheit machten, das auf die Regulirung der teutschen Angelegenheiten sich beziehende Geschäft, welches nach Unsrer Ansicht bei einer standhaften und unbefangenen Vereinigung des Willens keinen wesentlichen Schwierigkeiten unterworfen seyn konnte, auf alle Art und Weise rastlos zu befördern, konnte nicht verborgen bleiben, und Wir haben gleich Anfangs in den, zu Behandlung jenes Gegenstandes Statt gehabten Conferenzen der zu Wien versammelten Souveraine Unsern festen Entschluß und Absicht der Einführung einer ständischen Verfassung in Unserm Königreiche erklärt. Inzwischen konnte es, zu Unserm Bedauern, nicht von Uns abhängen, das Endresultat der Geschäfte des Congresses sobald herbeizuführen, als man zu hoffen und zu erwarten berechtigt war. Der noch dauernde ungewisse, schwankende Zustand der Dinge kann jedoch Unserm landesväterlichen Herzen nicht den Zwang auflegen, Unsern lieben und getreuen Unterthanen die ihnen bestimmte Wohlthat länger vorzuenthalten; und um zugleich öffentlich darzuthun, daß weder äußere Nothwendigkeit, noch irgend eine sonst eingegangene Verbindlichkeit auf Unsern Vorsatz irgend einen Einfluß gehabt, und nur reine, auf die dauerhafte Begründung des Glückes Unsers Volkes gerichtete Absichten Uns geleitet haben, sind Wir gesonnen, den längst zur Reife gebrachten Entschluß nunmehr in Vollzug zu setzen. Wir haben Uns zu dem Ende mit Entwerfung der Grundzüge einer ständischen Verfassung beschäftigt, wovon wir die Ueberzeugung haben, daß sie dem vor Augen gehabten wichtigen Zwecke so nahe als möglich kommen, und dadurch die Klippen vermieden werden, woran so manche frühere ähnliche Versuche Unsrer Zeit gescheitert sind. Jene Grundzüge begreifen vorzüglich die Bildung der ständischen Repräsentation, ihre Versammlung, deren innere Organisation und Geschäftsführung, die Gerechtsame der Stände in Beziehung der Gegenstände der Staatsverwaltung, insbesondere der Mitwirkung bei der Besteuerung und Gesetzgebung, und des ihnen im Allgemeinen zustehenden Petitionsrechtes, [215] endlich Bestimmungen in Ansehung allgemeiner Rechte und Bestimmungen der Unterthanen. Bei der Bildung der Repräsentation glauben Wir die Anforderungen und das Interesse der vorzüglichsten Begüterten beachten zu müssen, und in dieser Hinsicht bewilligten Wir einer Anzahl von Individuen dieser Klasse Virilstimmen, jedoch in einem solchen Verhältnisse, daß kein Uebergewicht derselben über die gewählten Deputirten denkbar ist, und indem Wir nun eine Versammlung angeordnet, entfernten Wir den Verdacht und die Möglichkeit, in eben dieser Klasse der Staatsregierung eine eigene besondere Stütze zu sichern. Die Zusammenberufung der Stände ist durch Festsetzung einer für immer bestimmten Zeit der Willkühr des Königs entzogen, und die innere Organisation, so wie die vorgeschriebene Art der Geschäftsführung sichert den Vertretern des Volkes Freiheit der Ansicht, der Deliberation und der Beschlüsse. Wesentliche Abänderungen in der Gesetzgebung und Besteuerung sind an die Zustimmung der Stände geknüpft, mit solchen Modificationen, welche die Einheit und Energie der Staatsregierung, welche die sichere Bestreitung der Staatsbedürfnisse nicht verhindern, und den Einfluß jedes etwanigen Partheigerichts zurückzuhalten vermögen. Durch das Petitionsrecht wird die Sicherheit des Eigenthums und die persönliche bürgerliche Freiheit gleichsam unter die mitwirkende Gewährleistung der Stände gestellt. Die Huldigung bei einer Regierungsveränderung wird durch die feierliche Anerkennung von Seiten des Königs bedingt. Durch alle diese Bestimmungen glauben Wir die Rechte des Volkes auf eine unumstößliche Art festgesetzt und für immer gesichert zu haben. Die Grundzüge erfordern jedoch eine nähere Ausarbeitung im Einzelnen, und Wir haben Uns daher bewogen gefunden, eine eigene Commission, unter dem Vorsitze Unsers Staats-, Conferenz- und Finanzministers, Grafen v. Mandelslohe, bestehend aus dem Staats- und Conferenzminister des Innern, Grafen v. Reischach; dem wirklichen geheimen Rathe, Landvoigt am obern Neckar, Grafen v. Waldburg-Zeil-Trauchburg; dem Minister-Staatssecrecair v. Vellnagel; dem Präsidenten Staatsrath Neurath; dem Staatsrath, Landvoigt an der Enz, Grafen v. Berlichingen; dem Staatsrath v. [216] Otto; dem Staatsrath v. Schmitz von Grollenburg; dem Staatsrath v. Wächter; dem Staatsrath v. Weisen; dem Oberregierungsrath v. Roel; dem Oberregierungsrath v. Cammerer; dem Oberamtmann v. Mieg in Ludwigsburg; dem Hofrath und Oberamtmann v. Hiemer in Schöndorf; dem Oberamtmann v. Malschler in Marbach, niederzusetzen, um das Ganze in Berathung zu ziehen, und sich mit dem vollständigen Entwurfe einer Repräsentativverfassung zu beschäftigen. Ein besonderes Commissorial- und Instructionsrescript, welches hierüber das Nähere enthält, wird den Mitgliedern der Commission zugefertigt werden; wegen deren Zusammentritt, welcher das erstemal nächsten Montag den 16. d. M. Statt haben soll, das Erforderliche zu besorgen ist. Die Bekanntmachung und Uebergabe der von Uns sanctionirten Verfassungsurkunde, so wie die Verpflichtung auf dieselbe, gedenken Wir in der auf den 15. März d. J. hier einzuberufenden Ständeversammlung vollziehen zu lassen; inzwischen wollen Wir vorläufig Unsre lieben getreuen Unterthanen von Unsrer landesväterlichen Gesinnung und Willensmeinung durch ein eigenes Manifest in Kenntniß gesetzt wissen, mit dessen allgemeiner Verbreitung und Bekanntmachung Unser Minister des Innern beauftragt wird.