Königliches Manifest vom 11. Januar 1815

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Autor: Friedrich I. (König von Württemberg), Karl von Reischach
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Titel: Königliches Manifest vom 11. Januar 1815
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 210–212
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1815
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[210]
b) Königliches Manifest vom 11. Januar 1815.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Wirtemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, etc. etc.
entbieten allen Unsern lieben und getreuen Dienern, Vasallen und Unterthanen Unsre königliche Gnade. Von dem Augenblicke an, als gebieterische politische Verhältnisse die Staatsveränderung vom Jahre 1806 herbeigeführt hatten, faßten Wir den festen Entschluß, Unserm Königreiche, sobald der Drang der Umstände aufgehört haben, und ein fester Stand der Dinge eingetreten seyn würde, eine seiner innern und äußern Lage, den Rechten der Einzelnen und [211] den Bedürfnissen des Staates angemessene Verfassung und ständische Repräsentation zu geben. Die Ausführung dieses Entschlusses verzögerte sich durch die nachherigen Zeitereignisse, welche die Vornahme einer solchen wesentlichen Grundeinrichtung der ganzen Staatsorganisation nicht räthlich machen konnten. Erst die im vorigen Jahre eingetretene Veränderung in den öffentlichen Angelegenheiten konnte diesen Unserm landesväterlichen Herzen so angelegenen Wunsch der Ausführung näher bringen, und Wir würden daher gleich nach Abschluß des Pariser Friedens denselben in Erfüllung gesetzt haben, wenn nicht von dem zu vollständiger Berichtigung des allgemeinen Friedens beschlossenen Congresse in Wien Abänderungen in den innern und äußern Verhältnissen des Königreiches zu erwarten gewesen wären, und es daher zweckmäßiger geschienen hätte, die Ausführung auf die Resultate jenes Congresses auszusetzen. Indessen haben Wir gleich Anfangs, in den zu Behandlung der teutschen Angelegenheiten Statt gehabten Conferenzen den zu Wien versammelten Souverains Unsern festen Entschluß und Absicht der Einführung einer Ständeverfassung im Königreiche erklärt. Da aber die Endresultate dieses Congresses nicht so schnell, als Wir in Beziehung auf jene Absicht gewünscht hätten, herbeigeführt werden konnten; so finden Wir Uns bewogen, Unserm Volke diese ihm bestimmte Wohlthat nun nicht länger vorzuenthalten, und dadurch öffentlich zu beweisen, daß nicht eine äußere Nothwendigkeit oder eine gegen Andre eingegangene Verbindlichkeit, sondern blos die feste Ueberzeugung von dem Bedürfnisse einer angemessenen ständischen Verfassung für das wesentliche Interesse des Staates, und der Wunsch Uns geleitet haben, auch hierdurch nach siebenzehn stürmischen Jahren, in welchen die Vorsehung Uns und Unser Reich erhalten hat, das Glück Unsers Volkes für künftige Generationen dauerhaft zu begründen. Wir haben zu dem Ende die Grundzüge einer solchen Verfassung, worin die Zusammensetzung der Stände, der ihnen zukommende Antheil an der Gesetzgebung und Besteuerung, das Recht, ihre Bitten und Wünsche vor dem Throne niederzulegen, so wie allgemeine und wesentliche Rechte und Verpflichtungen der Unterthanen bestimmt werden, entworfen, [212] und eine Commission von Staatsdienern aus verschiedenen Classen der Nation, verschieden nach Stand, Amtsverhältnissen, Religionsbekenntniß und Güterbesitz, mit dem Auftrage niedergesetzt, das Ganze nach seiner hohen Wichtigkeit in die sorgfältigste Berathung zu ziehen, und den hiernach reiflich ausgearbeiteten Entwurf einer Repräsentativverfassung für das Reich Uns zur Genehmigung vorzulegen. Die von Uns sanctionirte Verfassungsurkunde werden Wir sodann der ständischen Repräsentation, welche Wir auf den 15. März dieses Jahres hier zu versammeln gedenken, übergeben, sie beschwören und in volle Ausübung setzen lassen. Es gereicht Uns zur wahren landesväterlichen Freude, diese Unsre Gesinnung und feste Willensmeinung Unsern lieben und getreuen Unterthanen hierdurch zu verkünden, indem Wir Uns versichert halten, daß sie in diesen Anordnungen und Einrichtungen den sprechendsten Beweis Unsrer unermüdeten Fürsorge für ihr dauerndes Glück erkennen, und auch künftig ihre unter allen Veränderungen der Zeit unverrückte Treue und Anhänglichkeit an Uns und Unser Regentenhaus bewähren werden. Gegeben unter Unsrer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel, in Unsrer königlichen Residenz zu Stuttgart, den 11. Jan. im Jahre Christi eintausend achthundert und funfzehn, Unsrer königlichen Regierung im zehnten.

(L. S.) Friedrich.
Der Minister des Innern, Staats- und Conferenzminister, Graf v. Reischach.
Ad Mandatum Sacrae Regiae Maiestatis proprium.
Minister-Staatssecretair, Freiherr von Vellnagel.