RE:Βεβαίωσις

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Erfüllung eines Vertrags, bes. eines Kaufvertrags
Band III,1 (1897) S. 178 (IA)–179 (IA)
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Βεβαίωσις[WS 1] ist zunächst die Erfüllung eines Vertrages, Xen. an. VII 6, 17. CIA II 1058, 21, insbesondere die eines Kaufvertrages seitens des Verkäufers durch Übergabe des verkauften Gegenstandes (Dein. I 42. Poll. VIII 99). Harpokration berichtet (vgl. Bekk. An. I 220), der Käufer habe mitunter nach Zahlung des Angeldes (ἀρραβῶν) gegen den Verkäufer, der den Vertrag nicht erfüllen wollte, durch βεβαιώσεως δίκη geklagt. Dann ist dies aber zu Unrecht geschehen, denn in den Beispielen bei Plautus wird der vertragsbrüchige Verkäufer nur durch Verlust des Angeldes bestraft (s. J. Bekker De emtione venditione quae Plauti fabulis fuisse probatur 17f.). Zur vollen Erfüllung des Kaufvertrages gehört aber noch, dass der Verkäufer den Käufer gegen Ansprüche Dritter an den verkauften Gegenstand sicher stellt. Auch dies heisst βεβαιοῦν (Isai. V 22. Demosth. XXXVII 12), und hierauf bezieht sich die βεβαιώσεως δίκη. Erhob nämlich ein Dritter Ansprüche auf den verkauften Gegenstand, so konnte der Käufer entweder seine Rechte selbst vertreten (s. Αὐτομαχεῖν) oder diesen Dritten mit seinen Ansprüchen an den Verkäufer verweisen (s. Ἀνάγειν). Weigerte sich der Verkäufer, die Rechte des Käufers vor Gericht zu vertreten, so unterlag er der βεβαιώσεως δίκη, bei welcher die Richter entscheiden, ob der Verkäufer zur Gewährleistung bezw. Schadenersatz verpflichtet war oder nicht (Harp. Poll. VIII 34f.). Die δημιόπρατα waren gesetzlich gegen Ansprüche Dritter geschützt (Demosth. XXIV 54. XXXVII 19). Die Klage gehörte vor [179] die Thesmotheten. Eine wahrscheinlich auf β. bezügliche voreukleidische Urkunde teilt Milchhoefer Berl. Phil. Woch. 1887, 1451 (= CIA IV 134) mit; vgl. Heffter Gerichtsverf. 436. Platner Proc. II 340f. Meier-Lipsius Att. Proc. 720f. Hermann-Thalheim Rechtsaltert. 77. Um die Sicherheit des Käufers Dritten gegenüber zu erhöhen, wurden in manchen Staaten Kaufhelfer, auctores secundi, zu dem Kaufgeschäft hinzugezogen. In Delphi waren sie gesetzlich vorgeschrieben (Dittenberger Syll. 449, 4. 457, 15 u. a.) und hiessen βεβαιωτῆρες, ebenso in den Nachbarstaaten (ebd. 462, 5. 465, 6; doch auch προαποδότας 446, 6 und Anm. 6). Sie scheinen dort mit dem Verkäufer solidarisch zu haften, so dass sich der Käufer halten kann, an wen er will (ebd. 462, 8. 465, 9). Solche Kaufhelfer βεβαιωταί finden sich auch in Amphipolis (ebd. 439, 5), Mylasa in Karien (Le Bas 416, 1, 5. Bull. hell. V 108 A 12 Β 5), in Tenos heissen sie πρατῆρες, einmal Inscr. Brit. Mus. II 377, 108 πρατῆρες καὶ βεβαιωταί, sie haften zumeist solidarisch, manchmal für genau bestimmte Summen (ebd. 57. 83. 95), mitunter jedoch fehlen sie ganz. Sie scheinen neben oder hinter dem Verkäufer verpflichtet (ebd. 93). Ähnliches wird berichtet aus Halikarnassos συμβεβαιοῦν (Dittenberger Syll. 6, 6) und Iasos συνεπώλησαν (ebd. 77). Auch in Ägypten fand unter den Ptolemaeern der προπωλητὴς καὶ βεβαιωτής Eingang, die Einrichtung wird aber zur leeren Form, indem mit Zustimmung des Käufers der Verkäufer für sich selbst bürgt. Obwohl auch die platonischen Gesetze (XII 954 a) den προπολῶν kennen, ist es Caillemer Revue de législ. 1873, 21 nicht gelungen, denselben für Athen nachzuweisen; vgl. Hermann-Thalheim Rechtsalt. 78. Anthes De emtione venditione Graecorum 40f. Dareste Inscr. jur. gr. 97f. Mitteis Reichsrecht und Volksrecht 503f. In Delphi, wo die Einrichtung am meisten ausgebildet war, findet sich der βεβαιωτήρ auch bei der Hypothek, um für das Recht des Pfandgebers an dem verpfändeten Grundstück Gewähr zu leisten (Dittenberger Syll. 233, 83).

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert: Bebaiosis