Δάνειον, δάνεισμα, δανεισμός, Darlehen. Der Gebrauch der Worte ist so unterschieden, dass δ. meist das entliehene, seltener das ausgeliehene Geld (Demosth. XXXIV 12. LVI 12. 29), der
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Plural auch das Rechtsgeschäft (Arist. Eth. Nik. X 1167 b), δάνεισμα zunächst die Handlung (δάνεισμα ποιήσασθαιThuc. I 121. Demosth. XLIX 12), dann das Geld und zwar meist das ausgeliehene, endlich geradezu die Forderung (Aisch. I 105. Isai. VIII 35) bezeichnet, während δανεισμός das eigentliche Wort für das Rechtsgeschäft ist (Arist. Eth. Nik. V 1131 a). Δανείζειν heisst das Geld auf Borg geben, δανείζεσθαι es nehmen, der Gläubiger heisst δανειστής. Das Darlehen erfolgt mit oder ohne Schuldvertrag (ἀσύγγραφονDiod. I 79), mit oder ohne Zinsen (ἐπίτοκον, ἄτοκον Poll. VIII 141), wenngleich die Ableitungen des Stammes δανείζειν fast ausschliesslich vom zinstragenden Darlehen vorkommen (Meier-Lipsius Att. Proz. 683, eine Ausnahme vielleicht [Demosth.] XLIX 6f.). Ferner geschieht es mit oder ohne Gewähr, d. i. Bürgschaft (ἐγγύη) oder Unterpfand. Das ursprünglichste und nächstliegende Unterpfand war die Person des Schuldners (δανείζειν ἐπὶ σώματι), was für Athen durch Solon abgeschafft wurde (Arist. resp. Ath. 9), anderwärts auch späterhin noch üblich war (Thalheim Rechtsalt.⁴ 21). Demnächst konnte das Unterpfand eine bewegliche Sache (ἐνέχυρον) oder ein liegendes Gut, Haus oder Grundstück (ὑποθήκη) sein, oder endlich es konnte im Gegensatz zu diesen δανείσματα ἔγγεια in einem Schiff und seiner Ladung bestehen (δ. ναυτικόν, ἔκδοσις Demosth. XXVII 11). und im letzteren Falle konnte es entweder nur auf die Hinfahrt (δ. ἑτερόπλουν) oder auf Hin- und Rückfahrt (δ. ἀμφοτερόπλουν) gegeben sein, Poll. VIII 141. Meier-Lipsius a. O.