Διωμοσία. Ursprünglich die feierlichen Eide der Parteien in einem Mordprocess (Ant. V 88. 90. 96. Etym. M. Bekker Anecd. I 239), welche man ablegte στὰς ἐπὶ τῶν τομίων κάπρου καὶ κριοῦ καὶ ταύρου unter Verwünschungen κατ’ ἐξωλείας αὑτοῦ καὶ γένους καὶ οἰκίας, Demosth. XXIII 67. So beschwor der Kläger unter Anrufung der σεμναὶ θεαί und anderer Götter, Dein. I 47, zunächst sein Recht auf Verfolgung der That, [Demosth.] XLVII 70f., dann, dass der Verklagte der That schuldig, [Demosth.] LIX 10. Ant. VI 16. Lys. III 4. X 11, endlich, dass er sich in der Anklage auf die That beschränken wolle, Ant. V 11. Der Verklagte schwor unter denselben Feierlichkeiten, Demosth. XXIII 69, dass er die That nicht gethan, Ant. VI 16. Lys. X 11. Von dieser Grundlage entwickelt sich die Bedeutung nach zwei Richtungen, indem a) der Ausdruck auf die Eide der Parteien in anderen Processen übertragen wird (s. Ἀντωμοσία), Poll. VIII 55. Harpocr. So findet sich das Verbum διόμνυσθαι Isai. XI 6 vom Kläger, [Demosth.] XL 41 vom Verklagten. b) Andererseits steht das Verbum von Zeugen in Mordprocessen, welche über Nebenumstände gar nicht aussagen durften, Lys. IV 4, sondern in derselben feierlichen Weise wie die Parteien die Thatfrage zu bejahen oder verneinen hatten, Ant. I 28. V 12. 15. Dann braucht man das Wort auch von Zeugen in anderen Processen, Demosth. LVII 22. 39. 44. [Demosth.] XLIX 20. Aisch. II 156, endlich sogar auch ausserhalb des Gerichts von einer feierlichen Versicherung, z. B. in der Volksversammlung, Demosth. XVIII 283. 286. [Demosth.] XLIX 67. Vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proz. 828. Ziebarth De iure-iurando in iure graeco 43. Ott Beiträge zur Kenntnis des griechischen Eides 83. 93.