RE:Δογματογράφοι

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Dogmatographoi, Zeugen zur Beurkundung der Volksbeschlüsse
Band S III (1918) S. 342
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Δογματογράφοι, sind Urkundszeugem für die Beurkundung von Volksbeschlüssen. Die Benennung ist aus den römischen Senatusconsulta in die Psephismen griechischer Städte Kleinasiens herübergenommen worden. Statt γραφομένῳ παρῆσαν οἱ δεῖνες, Übersetzung von scribendo adfuerunt illi der Senatsconsulta (s. d.), findet sich in Ephesos öfter ὁ δεῖνα δεδογματογράηκα, in Assos γνώμη βουλῆς καὶ δήμου – λαχόντων δογματρογράφων τῶν δεινῶν (drei Namen), was bereits Menadier richtig beurteilt hat. Ihm hat sich Swoboda Griech. Volksbeschl. 213f. angeschlossen, der ein vollständiges Verzeichnis der bis 1890 bekannt gewordenen Inschriften mit δ. gibt. Getrennt ist das zusammengesetzte Verbum in Aizanoi (Phrygien), CIG 3858, 1 (Ramsay Cities and bishopries of Phrygia I 2, 644 Z. 544, vgl. 699). Hier ist die Rubrik Unterschriften, wie wir sagen würden, ausgefüllt durch Ausdrücke wie Μένανδρος Ἀρτεμιδώρου δόγματα γράφω, worauf dann der Abstimmungsvermerk folgt, z. B. Ἑρμογένης δημόσιος ἔγραψα κατὰ τὰς ψήφους καὶ κατέταξα; vgl. dazu Ad. Wilhelm Arch.-epigr. Mitt. XX (1897) 81, der Inscr. Pont. Eux. I 2 beifügt.

Anderer Art dagegen sind vielleicht die drei δ. im Ehrendekret für die Gemeindeephoren der lakedaimonischen ὠβά Amyklai Dittenberger Syll.² 451 (= Michel Recueil 182), wenn wenigstens die Annahme des ersten Herausgebers dieser Inschrift Loeschcke Athen. Mitt. III (1878) 168 richtig ist, daß ihre Aufgabe wohl eher gewesen sei, die Anträge zur Vorlage an das Volk vorzubereiten, als die gefaßten Beschlüsse auszufertigen, s. Schultheß Art. Γνωμεισηγητής o. Bd. VII S. 1500.

Nachträge und Berichtigungen

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Band R (1980) S. 100
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Dogmatographoi

Die Zeugen für die Beurkundung von Volksbeschlüssen. S III.