RE:Εἰς ἐμφανῶν κατάστασιν δίκη

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Juristischer t.t. actio ad exhibendum, Verträge vor Gericht vorzeigen
Band V,2 (1905) S. 2142
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Εἰς ἐμφανῶν κατάστασιν δίκη, der römischen actio ad exhibendum zu vergleichen. Sie entstand, wenn jemand eine einem andern gehörige bewegliche Sache, z. B. Verträge, Testamente, verborgen hielt, und dieser unter dem Vorgeben, ein rechtliches Interesse daran zu haben, die Vorzeigung der Sache vor Gericht verlangte (προκαλεῖσθαι εἰς ἐμφανῶν κατάστασιν, Isai. VI 31 u. frg. 6 S.; vgl. [Demosth.] LII 10. LVI 3. Aisch. I 99). Leistete der so Aufgeforderte keine Folge unter dem Vorgeben, daß entweder die Sache nicht in seinen Händen, oder er zur Herausgabe nicht verpflichtet sei, so stellte der Gegner die δίκη εἰς ἐμφανῶν κατάστασιν an, deren Verlust für den Beklagten außer den Prytanien und der Epobelie noch die Notwendigkeit, die streitige Sache vorzuweisen, und vielleicht auch eine Geldbuße an den Staat und Ersatz für den dem Kläger aus der Verweigerung erwachsenen Schaden nach sich zog, [Demosth.] LIII 14. Die Klage gehörte wohl nicht schlechtweg, wie Arist. resp. Ath. 56, 7 angibt, zur Vorstandschaft des Archon, sondern nur dann, wenn die Sache, deren Vorzeigung gefordert wurde, mit derselben zusammenhing. Der Fall mag allerdings wohl in Erbschaftssachen am häufigsten vorgekommen sein. Sie unterlag vielmehr, soweit sie als Nebenklage aus einem anderen Rechtshandel erst hervorging, der Vorstandschaft derjenigen Behörde, welche die Hauptklage eingeleitet hatte. S. Heffter Ath. Gerichtsverf. 268. Platner 1). Proc. u. d. Kl. II 297ff. Meier-Lipsius Att. Proz. 478f.