RE:Ἀπόφασις
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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Apophasis | |||
Band II,1 (1895) S. 173 (IA) | |||
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Ἀποφάσις[WS 1] heisst 1) die Mitteilung des von den Richtern gefällten Urteils an die Parteien. Es wurde wahrscheinlich von der einleitenden Behörde durch einen Herold bekannt gemacht (Lukian. pro imagin. 29 ὁπόταν τὰς ψήφους ἀνακηρύττωσι τῶν κριτῶν...). Da diese Publication das Wesentlichste an dem Gerichtstage selbst war, so wird ἀ. auch für den Gerichtstag gebraucht (Bekk. anecd. 210, 25. Demosth. XLVII 45; vgl. XXXIII 21). 2) Das Inventarienverzeichnis, welches bei der ἀντίδοσις (s. d.) die Parteien sich gegenseitig zu übergeben verpflichtet waren, Harpokr. und Suid.
[Thalheim. ]
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Ἀποφάσις mit Akzentfehler; transkribiert: Apophasis.