Ἀστρατείας γραφή, Klage wegen Militärvergehen, gerichtet gegen den, der, obwohl zum Kriegsdienst ausgehoben, sich nicht stellte: ἐάν τις μὴ παρῇ ἐν τῇ πεζῇ στρατιᾷ οὓς δεῖ παρεῖναι (Lys. XIV 6) . . . μὴ στρατηγῶν ἀφέντων (Plat. leg. XII 943 a). Sie gehörte zur Vorstandschaft der Strategen (Lys. XV 2), die durch andere militärische Befehlshaber vertreten werden konnten (Demosth. XXXIX 17); die Richter wurden den Kameraden des Angeklagten entnommen (Lys. XIV 5). Die Strafe war Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (Aisch. I 29. III 176. Lys. X 1. Demosth. XV 32. XXI 58), doch ohne Verlust des
Vermögens (And. I 74); vgl. Rosenberg Philol. XXXIV 71. Thalheim Jahrb. f. Philol. CXV 269. Meier-Lipsius Att. Proc. 462f. Übrigens steht ἀ. γ., weil sie im Gesetz zuerst behandelt war, mitunter allgemein für Militärvergehen überhaupt (Lys. XV 1. 4).