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RE:Ἀτίμητος ἀγών

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Prozess, bei dem die Busse vorausbestimmt ist
Band II,2 (1896) S. 21002101
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Ἀτίμητος ἀγών. Unschätzbar heisst ein Process, bei welchem die Busse des Verurteilten nicht durch Schätzung (τίμησις) festgesetzt, sondern im Voraus bestimmt war (Harp.; die umgekehrte Erklärung bei Suid. Bekker Anecd. 202. 459 beruht auf einem Versehen des Auszugs aus Harpokration). Bestimmt sein aber konnte die Busse entweder durch Gesetz oder durch Volksbeschluss oder durch die Parteien selbst. Zu den ἀ. ἀ. gehörten a) von öffentlichen Klagen alle δοκιμασίαι, fast alle ἐνδείξεις, ἀπαγωγαί, ἐφηγήσεις und ein Teil der εἰσαγγελίαι. Sodann die γραφαὶ ἱεροσυλίας, ψευδεγγραφῆς, βουλεύσεως, ἀδίκως εἱρχθῆναι ὡς μοιχόν, wegen Verletzung der Epigamiegesetze, ξενίας, δωροξενίας ὑποβολῆς, die Verbrechen gegen das Leben und die Militärvergehen, endlich die [2101] Klage wegen Beseitigung eines heiligen Ölbaums. b) Von den Privatklagen alle die, in denen es sich um Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses handelt (δίκαι πρός τινα). Von den δίκαι κατά τινος, den privaten Poenalklagen, sind unschätzbar die Klagen ἀποστασίου, κακηγορίας, ἐξούλης, soweit sie actio iudicati ist, vielleicht endlich die Nullitätsklage gegen das Urteil eines öffentlichen Schiedsrichters (vgl. Thalheim Zu den griechischen Rechtsaltertümern 1892, 5f. mit Bezug auf Demosth. XXI u. LV). Meier-Lipsius Att. Proc. 208f.