RE:Ἄγειν

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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abführen in Gefangenschaft, jemand als Sklaven in Anspruch nehmen
Band I,1 (1893) S. 768 (IA)–769 (IA)
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Ἄγειν,[1] steht schon in der Ilias (z. B. IX 594. XX 194) von dem Abführen in die Gefangenschaft und ist auch später in diesem Sinne üblich (z. B. IGA 322, 1. Plut. Lys. 27 und das bekannte ἄγειν καὶ φέρειν). In der Gerichtssprache heisst ., vollständig ἄ. εἰς δουλείαν, einen Menschen als seinen Sklaven in Anspruch nehmen. In Athen war es ohne weiteres gestattet, sein Eigentumsrecht in dieser Weise geltend zu machen (Lys. XXIII 19. Aesch. I 62. Isaeus fr. 15. 16 Sch.), und zwar, wie es scheint, nicht nur auf offener Strasse, sondern man durfte sogar den Beanspruchten aus einem fremden Hause holen ([Demosth.] LIX 40). Zur Abwehr bedurfte der Betroffene des Beistandes eines Dritten, der ihn [769] für frei erklärt (ἀφαιρεῖται εἰς ἐλευθερίαν s. d. Lys. a. a. O.) und dem ἄγων drei Bürgen vor dem Polemarchen stellen muss. Hierauf lässt der ἄγων den Beanspruchten frei und klagt gegen den ἀφαιρούμενος ἀφαιρέσεως; unterlag er, so konnte er seinerseits belangt werden wegen des ungerechtfertigten . (Lys. XXIII 12). Ganz ähnlich sind die Vorschriften Platos (Leg. XI 914 e). Vgl. Meier-Lipsius Att. Proc. 658f. Hermann-Thalheim Rechtsalt. 26f. Das Recht von Gortyn verbietet dagegen das ἄ. πρὸ δίκης (I 1) und bedroht es mit Strafe; das ἄ. ist nur gestattet auf Grund obsiegenden Erkenntnisses und gegen den Verpfändeten (I 55). Eine Nachtragsbestimmung (XI 24) gebietet sogar den widerrechtlich Abgeführten, wenn angängig, zu schützen. Vgl. Bücheler und Zitelmann Recht v. Gortyn 80f.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert Agein