Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Ἐμπορικοὶ νόμοι bezeichnen im attischen Staatswesen das Ganze aller gesetzlichen Bestimmungen über Handelsfreiheit, Handelszwang und Handelsverkehr, [Demosth.] XXXV 3. Eine völlige Handelsfreiheit kannte das Altertum durchaus nicht; Ausfuhr und Einfuhr regelten die verschiedenen Staaten nach Zweck und Bedürfnis. Der Handel war ein Gegenstand der Staatskunst, und daraus vorzüglich mußten vielfältige Beschränkungen entstehen. Dies zeigt ganz auffallend Athen. Schon Solon (Plut. Solon 24), der freisinnige Gesetzgeber, verbot alle Ausfuhr aus Attika, die des Öls ausgenommen. Diese Strenge dauerte später noch annähernd fort. Feigen wurden später zwar ausgeführt, Athen. XIV 652 b, aber weder ein Bürger noch ein Fremder durfte Bauholz für Gebäude und Schiffe, oder Pech, Flachs, Tauwerk, Ruderleder u. a. ausführen, weil diese Dinge für die Flotte der Athener vorzüglich wichtig waren: Aristoph. Ran. 365f. und Schol. Casaubonus zu Theophr. Char. 23. Die Getreideausfuhr war in Attika immer aufs strengste verboten, weil das Land kaum seine eigenen Bedürfnisse befriedigte. Vgl. Boeckh Staatsh. I² 66. Büchsenschütz Besitz und Erwerb 549. Um die Einfuhr von Getreide zu befördern, war es allen Bewohnern von Attika, Bürgern wie Metoeken verboten, die Brotfrucht anderswohin zu führen als in das attische Emporion, [Demosth.] XXXIV 37. XXXV 50. Lyk. Leokr. 27. Desgleichen war ihnen untersagt, auf ein Schiff Geld zu leihen, das nicht Rückfracht nach Athen nehmen würde, [Demosth.] XXXV 51. LVI 6. Boeckh I² 71. Aber auch abgesehen davon hatten die Vorsteher des Emporions darauf zu halten, dass von jedem in den Hafen einlaufenden Getreideschiffe zwei Drittel der Ladung in Athen blieben, Arist. resp. Athen. 51, 4. Um dem Kornwucher wirksam entgegenzutreten, war es den Getreidehändlern untersagt, [2532] mehr als 50 Körbe (φορμοί) Getreide aufzukaufen, Lys. XXII 5. Andererseits sicherten die ἐ. νόμοι dem überseeischen Handel gewisse Vorteile, Demosth. XXXIV 52, vor allem ein beschleunigtes Gerichtsverfahren (s. Ἐμπορικαὶ δίκαι), sodann waren, um leichtsinnige Anklagen zu verhüten, gegen den Kläger, der eine Phasis gegen Kaufleute und Rheder anstellte und fallen ließ, Geldstrafen mit angedrohter Endeixis (s. d.) festgesetzt, [Demosth.] LVIII 10f., ja wir lesen bei Demosth. XXXIV 50, dass ein Bürger aus angesehener Familie durch Eisangelie mit dem Tode bestraft wurde, weil er den Darleihern im Emporion die versprochenen Hypotheken hinterzog. Vgl. Baumstark De curatoribus emporii et nautodicis 38f. 48f.