RE:Ἐπιτοκίζειν

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zinsen stehen lassen
Band VI,1 (1907) S. 222
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Ἐπιτοκίζειν), Zinsen stehen lassen, in der Inschrift von Ephesos, Dittenberger Syll.² 510, 47f., wo für Bürgen, die neben der Hypothek haften, Erleichterungen für den Fall vorgesehen werden, daß Zinsanhäufung vertragsgemäß ausgeschlossen oder nur für eine kürzere Zeit gestattet war. Τόκοι ἐπίτοκοι, Zins auf Zins, erscheinen bei Plat. Leg. VIII 842 b und τόκοι τόκων Ar. Nub. 1156. Theophr. Char. 10, τόκος καὶ ἀπὸ τόκου τόκος in einem Darlehn der Chier an die Parier bei Rangabé Ant. hell. II nr. 903 p. 603. Dagegen ist δάνεισμα ἐπίτοκον bei Poll.VIII 141, vgl. [Demosth.] L 17, nur einfach ein zinstragendes Darlehn.