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RE:Ὑπερήμερος, ὑπερημερία

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Der die gerichtlich vorgegebene Zahlfrist nicht Einhaltende
Band IX,1 (1914) S. 285
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Ὑπερήμερος, ὑπερημερία. Wer einen Prozeß verloren hatte und innerhalb einer gesetzlichen, nicht näher bekannten oder auch vereinbarten Frist nicht zahlte, war ., Harp. Bekker Anekd. I 311. [Demosth.] XLVII 65. 75f. Demosth. XLV 70. Lys. XXIII 14. Ant V 63. Vom Gläubiger sagte man λαβεῖν τινα ὑ., [Demosth.] XLVII 75. Darauf folgte Pfändung (Ἐνεχυρασία) oder δίκη ἐξούλης (s. d.), Demosth. XXI 10. 81. Um den Prozeß zu sparen, konnte im Vertrage festgesetzt werden, daß der Schuldner, wenn er zur festgesetzten Zeit nicht zahlte bezw. das gegebene Unterpfand zur Deckung nicht zureichte, sofort . wurde, καθάπερ δίκην ὠφληκότων καὶ ὑ. ὄντων, Demosth. XXXV 12, oder gar so, als ob er schon eine δίκη ἐξούλης verloren habe, Inscr. iur. gr. I 318 Z. 32 u. 42 aus Arkesine auf Amorgos 2. Jhdt. Demgemäß ist ὑπερημερία

  • 1. die Zahlungsfrist μελλούσης μαι ἤδη ἐξήκειν τῆς ὑ., [Demosth.] XLVII 49;
  • 2. der Verfalltag ebd. 50f. 74 ἀναβαλέσθαι τὴν ὑ.;
  • 3. die Tatsache des Verfalls εἰληφότες τῇ ὑ., [Demosth.] XXXIII 6, wie oben ὑπερημέρον;
  • 4. die auf den Verfall gegründete, sofort vollstreckbare Forderung ὃν ἔλαβον κατὰ τὴν ὑ. ἐκ τῶν Ἀφόβου, Demosth. XXX 27;
  • 5. eine darüber ausgestellte Urkunde, IG VII 3172 Z. 59. 73. 80. 88. 98. 115. 123. 133. 146, die einmal auch als ἔ(μ)πραξις 155 bezeichnet ist. Die Urkunde selbst steht dort 163f., ist nur in den Ausgaben bisher nicht richtig abgeteilt. An der Spitze steht der gemeinsame Verfalltag der folgenden Forderungen Ξενοκρίτω Ἀλαλκομενίω, vgl. 73. 124. 134. 157. Es folgt die Höhe der Forderung nebst Bürgen und Zeugen. Der Schluß z. B. Λιουκίσκω Θιουίω τὸ συνάλλαγμα gibt die Zeit des Vertrages an, aus dem die Forderung stammt, gehört also zu der vorhergehenden, nicht wie in den Ausgaben, zur folgenden Forderung. Infolge der unrichtigen Verbindung ist in Inscr. iur. gr. I 281 der Ausfall einer Forderung angenommen. Vgl. Berl. Phil. Woch. 1893, 267. Ein Urteil scheint hier allerdings nicht vorausgegangen, an seine Stelle tritt die Beglaubigung des τεθμοφυλάκων γραμματεύς. In demselben Sinne scheint. auf der arg verstümmelten Inschrift IG VII 3054 aus Lebadeia gebraucht;
  • 6. in einer Rechnungsurkunde aus Epidauros, IG IV 1485, 73 u. ö., scheint . Konventionalstrafen für verspätete Lieferung zu bedeuten, im Gegensatze zu ἐπιτιμά, der Strafe für ungenügende Ausführung. Die letzteren sind gering, die höchste 75 Drachmen Z. 116, jene sehr erheblich, einmal 4320 Drachmen Z. 76.