RE:Acta 4

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Niederschrift der gefassten Senatsbeschlüsse
Band I,1 (1893) S. 287 (IA)–290 (IA)
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4) Acta senatus. Dem in der Senatssitzung antragstellenden Magistrate kommt es zu, für eine glaubwürdige authentische Niederschrift der gefassten Senatsbeschlüsse zu sorgen (s. Senatus consultum). Bereits 305 = 449 wurde durch das Misstrauen, das in die Zuverlässigkeit der Protokollierung der Senatsbeschlüsse, offenbar von plebejischer Seite, gesetzt wurde, die Verfügung notwendig, ut senatus consulta in aedem Cereris ad aediles plebis deferrentur, quae antea arbitrio consulum supprimebantur vitiabanturque (Liv. III 55, 13); vielleicht wurde überhaupt erst damals die Niederschrift angeordnet, und hatte es dem Magistrate vorher genügt, den Wortlaut des SC im Gedächtnis zu behalten; auch mag die Verfügung der Consuln des J. 305 sich lediglich auf jene SC bezogen haben, die die Interessen der Plebs tangierten, vor allem auf die Bestätigungen der Plebiscite. In späterer Zeit, sicher schon vor 567 = 187 (Liv. XXXIX 4, 8), wurden sämtliche SC im Aerarium deponiert und blieben unter der Aufsicht der Quaestoren; dort wurden sie sei es nach den Consulaten sei es nach den Verwaltungsjahren der städtischen Quaestoren geordnet und in Evidenz gehalten; darauf bezieht sich vielleicht Cic. ad Att. XIII 33, 3 reperiet ex eo libro in quo sunt senatus consulta [288] Cn. Cornelio L. Mummio consulibus (a 608 = 146); Josephus führt ant. XIV 219 ein δόγμα συγκλήτου ἐκ τοῦ ταμιείου ἀντιγεγραμμένον ἐκ τῶν δέλτων τῶν δημοσίων τῶν ταμιευτικῶν Κοίντῳ Ρουτιλίῳ Κοίντῳ Κορνηλίῳ ταμίαις κατὰ πόλιν, δέλτῳ δευτέρᾳ καὶ ἐκ τῶν πρώτων πρώτῃ; die Copie des SC vom. J. 56 v. Chr. (in Aphrodisias gefunden, Lebas III 1627) [ἐπὶ Γναίου Κορνηλίου Ποπλίου υἱοῦ καὶ Λευκίου Μαρκί]ου Λευκίου υἱοῦ ὑπάτων ἐκ τῶν ἀν[αγεγραμμένων κεφαλαίῳ (die von Viereck sermo Graecus, Göttingen 1888, n. XIX nach Analogie der oropischen Urkunde vom J. 73 v. Chr. Z. 58f. versuchte Ergänzung ἐκ τῶν ἀν[αγεγραμμένων ἐν πραγμάτων συμβεβουλευμένων κηρώμασι π]έμπτω u. s. f. vermengt die Citierweise des Beschlussbuches des Senats mit dem des Amtsprotokolles der Consuln [τὴν τῶν ὑπομνημάτων δέλτον Z. 31] und ist daher nicht ohne weiteres zu billigen) π]έμπτῳ ἕκτῳ ἑβδόμῳ ὀγδόῳ ἐνάτῳ τα[μιευτικῶν δέλτων ... ταμι]ῶν κατὰ πόλιν δέλτῳ πρώτῃ; vgl. Cic. in Verr. I 37.

Vergleichsweise sei aus einer späteren Zeit und andersartigen Archivleitung angeführt, dass eine in Henschir Begar aufgefundene Copie eines SC de nundinis saltus Beguensis (138 nach Chr.) bezeichnet wird als descriptum et recognitum ex libro sententiarum in senatu dictarum k(apite) V ... T. Iuni Nigrini C. Pomponi Camerini co(n)s(ulum) CIL VIII 270. Dieses Beschlussbuch wird sonst auch als commentarii senatus (Tac. ann. XV 74), häufiger aber als acta bezeichnet: acta patrum (Tac. ann. V 4), sonst acta senatus (so in titularer Nennung der in der Kaiserzeit mit der Aufsicht und Niederschrift der SC betrauten Personen und bei den Anführungen durch Schriftsteller z. B. Suet. Caes. 20; Aug. 5. 36; Tib. 73. Fronto ad M. Caes. II 1 p. 26 Naber. Hist. Aug. Hadr. 3, 2; Sev. Alex. 56, 2; Prob. 2, 2); auch Tilgungen früherer Beschlüsse in den A. konnten vom Senate decretiert werden (Mommsen St.-R. III 1014, 1).

Ausser den Beschlüssen des Senats konnte der vorsitzende Magistrat auch verschiedene Details aus der Verhandlung, deren Gedächtnis er festzuhalten suchte, während der Sitzung aufschreiben lassen. Cicero hat während des Verhörs der allobrogischen Gesandten im Senate vier hervorragende Senatoren gebeten (pro Sulla 41f.), qui omnia indicum dicta, interrogata, responsa perscriberent; damals kam es dem Consul darauf an, seinem Protokoll für die Zukunft grössere Glaubwürdigkeit zu sichern; sonst dürften privatim zu diesem Zwecke bestellte Schnellschreiber (scribae Cic. ad Att. XV 3, 1; vgl. auch Dionys. ant. XI 21, aber mit Mommsen St.-R. III 1005, 2) diese Arbeit besorgt haben; so ist das Nachschreiben der Reden, vom Vorsitzenden veranlasst, angeblich (Pint. Cat. min. 23) gleichfalls erst durch Cicero im Catilinarierprocess eingeführt worden; denn dieser ‚hatte die geübtesten Geschwindschreiber kurz vorher eine Menge Zeichen, die in kleinen Zügen die Bedeutung mehrerer Buchstaben umfassten, gelehrt und dann im Sitzungssaale allenthalben aufgestellt‘. Andererseits mögen die sententiae vielfach schriftlich concipiert mitgebracht worden sein, so dass ihre Einverleibung in ein Protokoll ohne weiters erfolgen konnte. Ein solches Protokoll nennt Cicero [289] in dem vorher angeführten Falle p. Sull. 40. 42 tabulae publicae, 41 auch monumenta publica; doch waren sie strenge genommen oder wenigstens ursprünglich nichts als private Aufzeichnungen des Magistrats (privata custodia continerentur 42).

In der Regel war es keinem Senatsmitglied verwehrt, über die Vorgänge in den Senatssitzungen jedermann Mitteilung zu machen und seine eigenen Reden oder die Anderer mündlich oder schriftlich zu verbreiten; dass die Senatoren ein Schreibzeug in die Sitzung mitnahmen (Dio XLIV 16, vgl. Suet. Caes. 82; Gai. 28), lässt darauf schliessen, dass sie sich Notizen zu machen pflegten.

Caesar verordnete in seinem ersten Consulate eine regelmässige Abfassung und Veröffentlichung von Verhandlungsprotokollen des Senats (Suet. Caes. 20: inito honore primus omnium instituit, ut tam senatus quam populi diurna acta confierent et publicarentur); stark hatte dieser officiellen Redaction gewerbsmässige Thätigkeit privater Berichterstatter vorgearbeitet. Für die Zuverlässigkeit und Öffentlichkeit dieses Verfahrens sind aber durch Caesar keine ausreichenden Garantien geschaffen worden; nach wie vor genügt Gegenzeichnung und Einverständnis einiger senatorischer Parteigenossen, um ein Senatsprotokoll auszuführen. Die Klagen über Fälschungen von Protokollen mehren sich; Cato Uticensis weigert sich als Quaestor so lange, ein SC von zweifelhafter Echtheit im Archiv zu deponieren, bis beide Consuln eidlich dieselbe bekräftigen. Cicero beschuldigt den Dictator Caesar (ad fam. IX 15, 4) und seinen Gegner M. Antonius (Phil. VI 2) SC gefälscht zu haben u. s. f. Die amtliche Protokollierung wurde seither nicht ausgesetzt, noch für 438 n. Chr. lesen wir die gesta in senatu urbis Romae de recipiendo codice Theodosiano (ed. Haenel p. 81ff.); aber ihre Veröffentlichung untersagte bereits Augustus (Suet. Aug. 36 auctor fuit, ne SC publicarentur), so dass das Publicum nur auf private Mitteilungen sowie auf die amtlich aus den acta senatus in die acta publica genommenen Partien oder auf besonders feierliche Publicationen, die insbesondere auch durch Eingraben einer Gedenkinschrift erfolgen konnten, angewiesen war.

Der Kaiser übergab die Controlle der Genauigkeit und Vollständigkeit der Senatsprotokolle einem Vertrauensmanne, curator actorum senatus oder ab actis senatus (s. d.); dieses Amt wurde wahrscheinlich schon vor dem Jahre 29 n. Chr. geschaffen, für das es zuerst bezeugt ist (Tac. ann. V 4). Die Protokolle wurden immer genauer und verzeichneten selbst die Zwischenrufe und Zurufe. Das Kammerbureau wurde dadurch eine wichtige Schule für die römische Stenographie; wie dasselbe zusammengesetzt war, wissen wir nicht. Am ehesten darf man an kaiserliches Gesinde denken; dass es aus Nichtsenatoren bestand, versteht sich von selbst und darf man vielleicht auch aus Herodian VII 10 (συγκλείσαντες αὑτοὺς ἐν τῷ σηκῷ μόνους) schliessen; Iulius Capitolinus würde durch seine Erklärung eines von Iunius Cordus erwähnten tacitum senatusconsultum (Hist. Aug. Gord. 12), wenn er nur besser unterrichtet wäre, eher aufklären, da er [290] von einer geheimen Senatssitzung spricht, ut non scribae, non servi publici, non censuales illis actibus interessent, senatores exciperent, senatores omnia officia censualium scribarumque complerent, ne quid forte proderetur. Im schlimmsten Falle liegt hier ein Anachronismus vor; denn im 4. und 5. Jhdt. n. Chr. waren scribae und censuales mit der Nachschrift der Sitzungsberichte betraut, ihr Vorstand war der magister censuum, ein Unterbeamter des Praefectus urbi.

Inhalt der A. s. bilden in der Kaiserzeit alle Vorgänge der Sitzung, die Anträge, Meinungen der Sprecher, Abstimmungen und Beschlüsse, Gerichtsverhandlungen (Tac. ann. XV 74), der Acteneinlauf und die Erledigung desselben, insbesondere auch die kaiserlichen Orationes.

Für die Lösung der viel ventilierten Frage, ob die A.s. unmittelbar von den bedeutenderen Historikern benutzt werden konnten, haben diese selbst wenig Anhaltspunkte gegeben; citiert werden sie Tac. ann. XV 74. Suet. Aug. 5. Hist. Aug. Alex. Sev. 56, 2. Der Verfasser der v. Probi 2, 1 behauptet auch die acta senatus ac populi benutzt zu haben; in der v. Tac. 8, 1. 2 giebt er sogar eine detaillierte Darstellung dieses Quellenstudiums, erschüttert aber eben durch diese unser Zutrauen. Immerhin lässt sich kein vernünftiger Grund dagegen anführen, dass die kaiserliche Verwaltung den Forschern in liberaler Weise Zutritt zu dem Senatsarchiv gewährte, falls sie darum ansuchten und sonst vertrauenswürdig waren.