Aditio hereditatis (Erbschaftsantretung) ist das Verhalten eines zu einer Erbschaft Berufenen, durch welches er den Willen, sie zu erwerben, äussert. Sie kann durch eine blosse Willenserklärung oder durch ein thatsächliches Eingreifen in die Verwaltung des Nachlasses (pro herede gestio) geschehen. Inst. II 19, 7. Die Erbschaftsantretung ist ungiltig, wenn sie auf einen Teil der Erbschaft, welche angetreten werden kann, beschränkt wird (Dig. XXIX 2, 1), ebenso, wenn ihr eine Bedingung oder eine zeitliche Beschränkung zugefügt ist. Dig. L 17, 77. Litteratur: Köppen Lehrb. des heutigen röm. Erbrechts 195ff. § 31ff. Kuntze Kursus d. röm. R. § 856. Windscheid Pandekten III § 596ff. Dernburg Pandekten III § 160ff. Schulin Lehrb. d. Gesch. d. röm. R. 447. 476.