RE:Aeneatores 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Kollegium der mit Getreide von Staats wegen zu Beteilenden
Band I,1 (1893) S. 595 (IA)–596 (IA)
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2) Die stadtrömischen Grabinschriften eines L. Aurelius Tychenianus (CIL VI 10220 Tychenianus dicit: … reliqui tri[bu]m ingenuam frumentum [publ]icum et aeneatorum [collegium, was Mommsen ergänzt, lassen die Raumverhältnisse nicht zu; vielleicht corpus]) und eines vierjährigen Knaben, M. Baebius Asclepiades Iustinus (10221 trib(u)s Offentinae conlegio aeniatorum frumento publico) deuten an, dass in der Kaiserzeit die Mitglieder des collegium aeneatorum in der Liste der mit Getreide von Staats wegen zu Beteilenden standen. Mommsen (Bull. d. Inst. 1845, 229ff.; St.-R. 287f.) hat dieses Emolument der A. mit der öffentlichen Frumentation der sacralen tibicines (CIL VI 2584) zusammengestellt, denen sie wohl deshalb zukam, weil sie (CIL VI 2191) s(acris) p(ublicis) p(raesto) s(unt). Es wird hiedurch sehr wahrscheinlich, dass dieser Verein aus den beiden servianischen Centurien der Spielleute hervorgegangen ist, und dass die Getreidespenden eine Ergänzung oder den Ersatz der den Spielleuten für ihre Thätigkeit im politischen Dienste, z. B. für die Ankündigung [596] der Curiat- (Laelius Felix bei Gell. XV 27, 2) und Centuriatcomitien, gewährten Vergünstigungen darstellten. Dasselbe Colleginm scheint in der stadtrömischen Inschrift Orelli 4105 (M. Iulius Victor ex collegio liticinum cornicinum) unter Anführung seiner beiden Bestandteile genannt zu sein; CIL VI 524 nach dem einen: conlegi[um cor]nicin[um]; Asconius in Cornel. 75 nach dem anderen: liticinum (? littorum Hs.). Im Gegensatze zu Mommsen hat Henzen (Bull. d. Inst. 1859, 230ff.), befremdet (übrigens mit Unrecht, s. Ruggiero Diz. epigr. I 296) durch das jugendliche Alter des einen oben genannten Vereinsmitgliedes und wahrscheinlich auch durch die aenei frumenti praestatio des Cod. Theod. XIV 25, 1 beeinflusst, den Genitiv aeneatorum auf einen Nominativ aeneati, das ist ‚auf Erztafeln verzeichnete‘, nämlich Getreideempfänger, bezogen (vgl. CIL VI 10222 einen inc(isus) fr(umento) p(ublico) div(ae) Faust(inae) iun(ioris) und 220 die Vigiles, qui frument. publ. incisi sunt), und O. Hirschfeld (Philol. 1870, 11f.) ist dieser Ansicht im wesentlichen beigetreten. Vgl. sonst noch Liebenam Röm. Vereinswesen 126.