RE:Calatores

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Diener von Mitgliedern höherer Priestercollegien
Band III,1 (1897) S. 13351336
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Calatores (kalatores). Zusammenhängend mit calare, bezeichnet der Name ursprünglich Sclaven, die dem Herrn stets zur Hand sind, um zu rufen, wen er befiehlt (Plaut. Pseudol. 1009; Mercator 852; Rudens 335. Fest. epit. p. 38, 12: calatores dicebantur servi ἀπὸ τοῦ καλεῖν, quod est vocare). Doch scheint in späterer Zeit dieser Ausdruck für derartige Sclaven ausser Gebrauch gekommen zu sein, da sich in den Inschriften kein Beispiel dafür findet und auch das Imperfectum in der oben citierten Notiz des Festus zu zeigen scheint, dass von einem alten Gebrauche die Rede ist. Durch zahlreiche Inschriften bezeugt sind dagegen freigelassene calatores, die den Mitgliedern der höheren Priestercollegien als Diener beigegeben sind (vgl. auch Corp. gloss. lat. II 96, 3). Die vereinzelte Angabe der Gloss. Labb. p. 24, nach der auch diese Art der calatores Sclaven sind, steht mit den Inschriften in Widerspruch und muss deshalb auf einem Irrtum beruhen. Singulär ist ein Freier (eques) als calator Marceianus Antoninianus Eph. epigr. VIII 368 (der fünfzehnjährige calator Q. Caecilius Ferox CIL VI 2188f. ist wohl der Sohn eines Freigelassenen, Ruggiero Dizionario epigr. II 20). Erwähnt werden calatores der pontifices et flamines, [1336] die in den Inschriften fast stets verbunden erscheinen (von den beiden erhaltenen Verzeichnissen dieses Collegiums enthält das eine, CIL VI 2184, 36, das andre, CIL VI 2185, vgl. Bull. comm. 1887, 94, 27 Namen; s. noch CIL VI 712 und X 1726), der augures (VI 2187. Sueton. de gramm. 12), der XVviri (VI 3878), der VIIviri epulones (X 6227. 8388), der fratres Arvales (VI 2053, 15 und öfter), der sacerdotes Titiales Flaviales (VI 2188f. 2190), der sodales Marciani Antoniniani (Eph. epigr. VIII 368). Die genauesten Angaben über die calatores liefern die Arvaleninschriften. Die calatores sind nach diesen dem persönlichen Dienste der einzelnen Arvalen zugewiesen, letztere wählen ihre eigenen Freigelassenen zu C. Beim Antritt ihres Dienstes müssen diese eine Summe an die arca des collegium entrichten (CIL VI 2080, 45. Henzen Acta fratr. Arv. VIII 160). Die calatores assistieren, in Gemeinschaft mit den publici (s. d.), den Arvalen beim Opfer (2067, 61. 2068 II 20 u. ö.), sie bringen, ebenfalls gemeinsam mit den publici, im Auftrage ihrer Herrn Piacularopfer dar (2053, 14. 2107, 24 u. ö. Henzen 132—134. 139). Nach Beendigung des Opfers schicken die Arvalen die Opfergeräte (tuscanica) durch ihre calatores nach Hause (2065 II 47. 2075 II 37). CIL VI 2080, 6 bringen die C. gemeinsam mit den Arvales selbst der consecrierten Matidia Augusta ein Weihgeschenk dar. Die calatores pontificum et flaminum waren bevollmächtigt, die Erlaubnis zu Opfern und zur Niederlegung von Weihgeschenken zu erteilen (CIL VI 712. 2185. 2186). Die calatores der pontifices werden nach dem Interpolat. Serv. Georg. 1268 von ihren Herren, wenn sie zum Opfer gehen, vorausgesandt, um zur Vermeidung von Störungen der Ceremonie die Handwerker von der Arbeit zurückzuhalten; ob die praeciae (Fest. epit. p. 224, 1) oder praeciamitatores (Fest. p. 249 a 20; praecones Macrob. I 16, 9), welchen dasselbe Amt bei den flamines zugeschrieben wird, mit den calatores identisch sind, lässt sich nicht feststellen. Wenn es in den Acten der Arvalen heisst ad summotum (CIL VI 2060 16 u. ö.) oder summoto (CIL VI 2075 II 13 u. ö.) immolavit oder lucum deae Diae ascenderunt u. ä., so fiel die Aufgabe des summovere jedenfalls den C. zu, da die Arvalen Lictoren, die dieses Amt bei den Magistraten übten, anscheinend nicht besassen (Henzen Acta fr. Arv. 28). Litteratur: Marquardt Staatsverwaltung III 226f. Mommsen Staatsrecht I 359. Ruggiero Dizionario epigr. II 19ff. (vollständige Zusammenstellung des inschriftlichen Materials).

[Samter. ]