Canon ist eine regelmässige Abgabe (Cod. Theod. V 13, 15. XI 16, 13. XV 1, 18), z. B. das, was nach spätrömischem Rechte der an die Scholle gebundene colonus seinem Schutzherren gewähren musste, Cod. XI 48 (47) de agricolis censitis vel colonis c. 5. 8 § 1. Ebenso heisst C. (Cod. IV 66, 4 pr.) oder pensio (Cod. IV 66, 2 pr.) der in bestimmten Zwischenräumen fällige Zins, den der Erbzinsmann (emphyteuta, s. Emphyteusis) dem Grundstücksherren schuldet. Obwohl diese Pflicht aus einem Vertrage entspringt, der nach der Vorschrift des Kaisers Zeno (Cod. IV 66, 1. Inst. III 24, 3) nicht als Kauf, noch als Miete, sondern als eine eigenartige Abrede behandelt werden soll, so ist sie doch kein persönliches Schuldverhältnis, sondern an den Grundbesitz geknüpft und somit eine wahre, der Grundsteuer nachgebildete Reallast. Litteratur: Pernice Parerga, Ztschr. der Savignystiftung, romanist. Abt. V 84ff. Müller Lehrb. der Inst. 108 § 52 II. 214 § 93, 3. Puchta-Krüger Inst. ¹⁰ 237ff. § 245 II (hier ist S. 241 die Vermutung ausgesprochen, dass der C. bei kirchlichen Emphyteusen minder hoch angesetzt zu werden pflegte, als bei anderen, womit in Zusammenhang gebracht wird, dass bei ihnen schon eine zweijährige, nicht, wie sonst, erst eine dreijährige Nichtbezahlung des C. dem Grundherren das Recht gab, dem Zinsmanne sein Recht zu entziehen. Nov. 7 c. 3. 120 c. 8). Leonhard Inst. § 85 I.