Canones Apostolorum, eine Sammlung von kurzen, fast durchweg Rechte und Pflichten der Kleriker betreffenden, in der Form ganz wie Concilienbeschlüsse lautenden Satzungen, die vom 6. Jhdt. an in der morgen- und abendländischen Kirche den zwölf Aposteln Jesu zugeschrieben wurden und namentlich im Orient, bei Syrern
[1487] und Kopten wie bei den Griechen eine der gewichtigsten kirchenrechtlichen Instanzen bildeten. Dionysius Exiguus hat sie als erster Übersetzer aus dem griechischen Urtexte um 500 an die Spitze seines für Bischof Stephanus zusammengestellten Codex canonum ecclesiasticorum gerückt, dabei übrigens nicht verschwiegen, dass viele diesen sog. canones Apostolorum consensum non praebuere facilem; indem er die Überschrift formuliert: regulae ecclesiasticae s. apostolorum prolatae per Clementem ecclesiae romanae pontificem, lässt er den Leser schon erraten, dass diese C. mit den ebenfalls dem Clemens von Rom (s. d.) zugeschriebenen apostolischen Constitutionen enge zusammenhängen. In der That scheinen beide Werke denselben Verfasser zu haben (kurz vor 400 n. Chr.); die canones stehen grossenteils wörtlich in den constitutiones, der Rest, soweit er nachweisbar ist, sind Beschlüsse anderer orientalischer Synoden.
Wir besitzen diese Sammlung in zwei verschiedenen Recensionen, die griechische bezw. morgenländische umfasst 35 (oder 32-33) C. mehr als die lateinische, die nur 50 enthält, auch der Text differiert vielfach. Ein Recht aber, die griechische, weil sie in officieller Geltung erst um 565 nachweisbar wird, für eine spätere Erweiterung zu halten, besteht nicht, im wesentlichen dürfte sie zu bevorzugen sein. Der lateinische Text bei Migne Patrolog. lat. LXVII 141–148, der griechische bei de Lagarde Reliquiae iuris eccl. graece 1856, 20-35 und Bruns Canones Ap. et concil. saec. IV—VII vol. I, Berl. 1839, 1–13. Mit Commentar bei Hefele Conciliengeschichte² I 793-827. Ausserdem vgl. v. Drey Neue Untersuch. über d. Constitut. u. Can. d. Apostel, Tüb. 1832. F. X. Funk Die apostol. Constitutionen, Rottbg. 1891, bes. S. 180—206. 243-280.