Codex accepti et expensi heisst das Schuldbuch, das jeder Römer führte und dessen richtige Führung als Ehrensache galt, Cic. pro Rosc. com. 2; in Verr. I 60. Zweifelhaft ist der Umfang der hineingehörigen Eintragungen; jedenfalls unterschied es sich von dem codex rationum (Dig. II 13, 10, 2) und den besondern rationes, in die man die Vermögensstücke gruppenweise eintrug (Dig. XXXIII 10, 7, 2), auch von dem kalendarium, dem Hauptbuche der Kapitalisten (vgl. Kübler Ztschr. der Savignystiftung XIII 156ff.). Gewiss ist, dass den Eintragungen in den codex accepti et expensi vorläufige Vermerke vorangingen, die man in die adversaria (Hülfsbücher, s. d.) machte. Sicher ist ferner, dass sich an die Eintragungen in den codex accepti et expensi eine Schuld anschloss, die ohne Rücksicht auf ihren Grund durch den blossen Vermerk im Buche verpflichtete, s. Litterarum obligatio. Gai. III 128–133. Die Eintragung des Gläubigers hiess expensum ferre (d. h. als Schuldsumme, gleichsam als ausgezahlte Darlehenssumme einen Betrag vermerken), s. Expensilatio. Ob die acceptilationes Quittungsvermerke waren oder Eintragungen im Buche des Schuldners, durch die eine im Buche des Gläubigers geschehene expensilatio bestätigt wurde, ist bestritten (s. Niemeyer Ztschr. der Savignystiftung XI 312ff.). Nach den Ausführungen bei Cicero pro Rosc. com. 1ff. scheint der Kläger durch Vorlegung seiner Bücher den Gegner dazu genötigt zu haben, gleichfalls seine Bücher vorzulegen. Insoweit beide Bücher übereinstimmten, war der Inhalt rechtsgültig (anderer Meinung, jedoch ohne Grund Cuq Les institutions juridiques des Romains, Paris 1891, 671, 7). Nach Theophilus zu Inst. III 21 stützte sich freilich nach der von Fabrot angenommenen und von Reitz verworfenen Lesart der Gläubiger lediglich auf die expensilatio in seinem Buche (centum aureos, quos mihi ex causa locationis debes, expensos tibi tuli) und auf eine Erklärung des Schuldners, die diese expensilatio als richtig bestätigte
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(expensos mihi tulisti). Der Bericht des Theophilus erfreut sich freilich nur geringen Ansehens (vgl. z. B. Mitteis Reichsrecht und Volksrecht 495), doch ist ihm nicht jede Glaubwürdigkeit abzusprechen (so mit Recht Cuq a. a. O. 671, 2, der sich jedoch ohne Grund auf Cic. Verr. II 1, 60 beruft). Wahrscheinlich schöpfte Theophilus aus einer Darstellung der Übergangszeit, in der nur noch ein Teil der römischen Bürger den codex accepti et expensi besass. Der Gläubiger, der seine Forderung in sein Buch eintrug, mag sich damals gegenüber einem Schuldner, der kein Buch führte, durch eine blosse Bestätigung der Richtigkeit seiner Eintragung haben sicherstellen lassen. Späterhin kam die Führung des C. a. et e. gänzlich ab, nach einem Berichte des Ps.-Asconius (in Verr. p. 175 Or.) deshalb, weil man Beschlagnahme der Bücher durch die Behörden fürchtete (vgl. hiezu Keller Institutionen 107). Im iustinianischen Rechte ist jedenfalls die litterarum obligatio zugleich mit dem codex expensi et accepti verschwunden, Inst. III 21 pr.
Litteratur. S. die unter Acceptilatio Genannten und ausserdem zu M. Voigt Über die Bankiers, die Buchführung und die Literalobligation der Römer, Leipzig 1887 (Abhandlungen sächs. Gesellsch. der Wiss. nr. VII) Niemeyer Ztschr. d. Savigny-Stftg. röm. Abt. XI 312ff., ferner L. Goldschmidt ebd. X 367ff. Mitteis Reichsr. u. Volksrecht 459–498. Voigt Röm. Rechtsg. I 594ff. § 53 II. Cuq Les institutions juridiques des Romains, Paris 1891, 670ff. Leonhard Institutionen 415ff. § 134.