RE:Comites 36

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Comes Germaniarum, zeitweiliges Kommando über beide Germanien
Band IV,1 (1900) S. 654
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36) Comes Germaniarum. Im J. 365 erwähnt Amm. XXVII 1, 2 eines Charietto tunc per utramque Germaniam comes. Während sonst die beiden Germanien jedes unter einem besonderen Dux standen, hat man sie also zeitweilig unter einem gemeinsamen Commando vereinigt und dem Inhaber desselben den höheren Titel comes gegeben.

[Seeck. ]