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RE:Deicere

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Als jurist. t.t.
Band IV,2 (1901) S. 2382
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Deicere. Das edictum de his qui effuderint vel deiecerint (Dig. IX 3. Inst. IV 5, 1. Lenel Ed. perp. 132) versteht unter deiectum das auf einen Ort, auf dem sich der Verkehr bewegt, Hinausgeworfene. Es haftet hier nicht blos der Urheber des Wurfes, sondern jeder Bewohner des Raumes, von dem er ausging. Wies der Beklagte nach, dass sein Sclave der Thäter war, so haftete er nicht weiter, als auch sonst die Eigentümer für die Übelthaten ihrer Sclaven eintreten mussten (so Lenel a. a. O. 132 mit Bezug auf den Schluss der Edictstelle gegen K. Sell Aus dem Noxalrecht der Römer 1879, 165ff.). Da hiernach unter Umständen ein Unschuldiger verpflichtet wird, so wird diese Haftung zu den obligationes quae quasi ex delicto nascuntur gestellt, Inst. IV 5, 1 (quia plerumque ob alterius culpam tenetur). Litteratur: A. Pernice Zur Lehre von den Sachbeschädigungen nach röm. R., Weimar 1867, 226ff. Unger Jahrb. für Dogmat. XXX 226ff.

D. bezeichnet in dem interdictum unde vi die gewaltsame Besitzentziehung (Gai. IV 154. Dig. XLIII 16. Lenel Ed. perp. 376ff.). Cicero pro Caec. 35ff. verficht die Ansicht, dass das eicere gegenüber dem Besitzer, der das Grundstück verlassen hat, dem deicere gleichstehe, Keller Semestr. ad M. Tullium I 1842, 367ff., bes. 393ff. Litteratur s. bei Possessio und Interdictum.