RE:Domninos 6

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Jurist
Band V,1 (1903) S. 1526
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6) Domninus gehörte zu den Juristen, die der römischen Rechtswissenschaft in Beryt und Constantinopel im 5. Jhdt. zu einer Nachblüte verhalfen, aus deren Schule dann die Compilatoren Iustinians hervorgingen. Wie Demosthenes o. S. 190 Nr. 12), mit dem er zusammen genannt wird, scheint er Glossen zum Codex Gregorianus oder Hermogenianus verfasst zu haben, von denen zwei in den Scholien zu den Basiliken (VIII 2, 79, Heimbach I p. 403. XLVII 1, 60 Heimb. IV p. 585) erhalten sind. Wenn in der letzteren Stelle Theodorus Scholasticus, aus dessen in der zweiten Hälfte des 6. Jhdts. entstandenen Index zum Cod. Iust. VIII 53, 27 das Citat stammt, den D. seinen Lehrer nennt, so darf das gewiss nicht von einem persönlichen Unterricht, sondern nur von einer Belehrung durch seine Schriften verstanden werden; denn beide Männer trennte ein Zeitraum von mindestens hundert Jahren. Vgl. Mortreuil Hist. du droit Byzantin I 261f. Heimbach Proleg. z. d. Basil. Bd. VI 10. Huschke Iurispr. anteiust.⁵ 860ff. Krüger Quellen u. Litt. d. R. R. 319.

[Jörs. ]