4) Rechtsgelehrter aus der Zeit kurz vor Iustinian, einer der fünf Juristen jener Zeit (Cyrillus, Demosthenes, Domninus, Eudoxius und Patricius), die in den Basilikenscholien wiederholt mit großer Achtung genannt und als οἱ τῆς οἰκουμένης διδάσκαλοι, οἱ ἐπιφανεῖς (ἐπιφανέστατοι) διδάσκαλοι, πανάριστοι, οἱ παλαιοί bezeichnet werden. Nach Theodorus im Schol. Basil. XI 2, 27 (I p. 698 ed. Heimbach) kannten sie die Constitution des Anastasius, Cod. Iust. II 4, 43 vom J. 500, noch nicht. Hieraus ergibt sich ihre Zeit; es stimmt dazu, daß E. der Großvater des Anatolius war, der zu den Compilatoren der Digesten gehörte (Const. Tanta = Δέδωκεν § 9). Er wird als ἥρως bezeichnet, Schol. Basil. XI 2, 25 (I p. 696 Heimb.). 35 (I 704 Heimb.). XXI 3, 4 (II 454). XXII 1, 43 (II 489). XLVII 1, 32 (IV 593). Zitiert wird er im ganzen siebenmal (die Stellen sind abgedruckt bei Huschke Iurisprudentiae Anteiustinianae reliquiae5 862f.), nämlich von Theodorus Schol. Basil. XI 2, 25 (I p. 696 ed. Heimb.). 35 (I 704). XLVII 1, 32 (IV 593), von Thalelaeus Schol. Basil. XXI 3, 4 (II 454), von Cyrillus Schol. Basil. XXII 1, 43 (II 488), außerdem Schol. Basil. XI 2, 20 (I 692). VIII 2, 79 (I 403). Drei dieser Stellen handeln vom Vergleich, nämlich 1) Schol. Basil. XI 2, 20, wonach E. und Patricius die Const. cod. Iust. II 4, 3 auf alle bonae fidei negotia bezogen, im Gegensatz zu Demosthenes, der sie auf die actio negotiorum gestorum beschränkt wissen wollte; 2) Schol. Basil. XI 2, 25 zu Cod. II 4, 8, wonach ein Vergleich über künftige Alimente nur gültig ist, wenn er vor dem Statthalter abgeschlossen wird; 3) Schol. Basil. XI 2. 35 zu Cod. II 4, 18, wonach E. den Vergleich bei allen Verbrechen zuließ, während Patricius ihn ausschloß bei den Verbrechen, die nicht mit dem Tode bestraft wurden. Nach Schol. Basil. VIII 2, 79 legte E. in Übereinstimmung mit Demosthenes und Domninus die Const. Cod. II 12 (13), 6, nach welcher dem eines Verbrechens Angeklagten die Übernahme einer Prozeßprocuratur untersagt ist, dahin aus, daß sich diese Bestimmung nur auf den Zivilprozeß beziehe; Patricius dagegen wollte sie auf alle Prozesse ausdehnen. [928] Letzterem stimmt das Scholion zu. Ebenso wird dem Patricius recht gegeben im Gegensatz zu E. im Schol. Basil. XXI 3, 4 zu Cod. II 11 (12), 4 von Thalelaeus; es handelt sich um die Frage, ob der mit Deportation Bestrafte unter gewissen Umständen von der Infamie verschont bleibe. E. hatte dabei das 9. Buch der Schrift Ulpians de officio proconsulis zitiert. Nach Schol. Basil. XXII 1, 43 zu Cod. IV 19, 9 hatte E. die Frage nach Verteilung der Beweislast beim Streit um die restitutio in integrum eines Minderjährigen richtig entschieden und einen scheinbaren Widerspruch der zu erklärenden Constitution mit Cod. II 21 (22), 4 gelöst. Endlich hatte er nach Schol. Basil. XLVII 1, 72 zu Cod. VIII 54 (55), 3 mit Zustimmung des Theodorus gelehrt, daß die actio utilis, die dem Dritten, welchem eine Schenkung vom Donatar herausgegeben werden soll, gegen diesen gewährt wird (vgl. Pragm. Vat. 286), eine actio praescriptis verbis sei (vgl. Hellwig Die Verträge auf Leistung an Dritte, Leipzig 1899, 24ff. und dort Citierte). – Mortreuil Histoire du droit Byzantin, Paris 1843, I 264f. Heimbach Basilica VI 10. Krüger Gesch. d. Quell. u. Literat. d. röm. Rechts 319. Huschke Iurisprudentiae Anteiustinianae reliquiae5 860ff. Voigt Röm. Rechtsgesch. III 150.