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RE:Εὔθυνα

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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die Rechenschaftablage griechischer Beamter am Ende ihrer Amtszeit
Band VI,1 (1907) S. 15151517
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Εὔθυνα (später auch εὐθύνη). Für die weitaus überwiegende Mehrheit der griechischen Staatsverfassungen, sicher aber für alle demokratischen ist die gesetzliche Bestimmung vorauszusetzen, daß die Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit Rechenschaft abzulegen haben. Von diesem Grundsatz wird man nur bei den strengsten Oligarchien absehen können; ferner ist bei lebenslänglichen Beamten eine Rechenschaft nicht gut denkbar, von den spartanischen und kretischen Geronten wird es ausdrücklich bezeugt, daß sie ἀνυπεύθυνοι waren (Aristot. polit. II 1272 a 36). Die gebräuchlichen Bezeichnungen für diese Rechenschaft sind λόγος und εὔ. Was die Instanz angeht, die den abtretenden Beamten diese Rechenschaft abnimmt, so sind darin die Verfassungen sehr verschieden. Meist, besonders in Demokratien, finden sich dafür besondere Behörden, die entweder allein oder mit der βουλή über die Richtigkeit der Rechenschaft entschieden oder auch, wie in Athen, nach einer Voruntersuchung die Sache an ein Volksgericht zur Erteilung der Decharge oder zur Bestrafung der schuldigen Beamten weitergaben. Diese Behörde wurde sehr verschieden benannt, Aristoteles erwähnt (polit. VII 1322 b 11) die Bezeichnungen εὔθυνοι, λογισταί, ἐξετασταί und συνήγοροι, Namen, die wir sämtlich in den Inschriften wiederfinden (vgl. Gilbert Griech. Staatsaltert. II 336): hinzufügen können wir vielleicht noch κατόπται (Boiotien) und (ἀπόλογοι (Thasos). An anderen Orten nahm die höchste Regierungsbehörde die Rechenschaft ab, so in Sparta die Ephoren; anderswo wieder (Kerkyra) tat es der Rat, im Achaeischen Bunde die Bundesversammlung. Der Modus der Rechenschaftsablage läßt sich, von Athen abgesehen, nirgends genauer verfolgen; was im einzelnen bekannt ist, suche man unter den oben angeführten Namen der Rechenschaftsbehörden.

Was Athen angeht, so ist hier die Frage der εὔ. einer von denjenigen Punkten, die durch die Auffindung der πολιτεία Ἀθηταίων am meisten gewonnen haben. Vorher war die εὔ. eine alte Streitfrage, bekannt durch die Polemik G. Hermanns gegen Boeckh (Über Herrn Boeckhs Behandlung d. griech. Inschr. 220ff. Boeckh Kl. Schriften VII 280; Staatshaush. I3 239). Das Wichtigste, was hier sichergestellt worden ist, ist die bisher nur von R. Schoell (De syneg. atticis 23) vermutete Möglichkeit eines doppelten Verfahrens gegen die ὐπεύθυνοι, indem nach der von den Logisten vorbereiteten und geleisteten obligatorischen Gerichtsverhandlung jeder beliebige Bürger noch bei den εὔθυνοι eine γραφή einreichen konnte, deren Annahme ein neues Verfahren zur Folge hatte. Die offizielle Bezeichnung für die Rechenschaftsablegung ist ein Doppelausdruck: λόγον διδόναι πρὸς τοὺς λογιστὰς καὶ εὐθύνας διδόναι (z. B. IG I 32). Es erhebt sich also sofort die Frage, ob dieser Doppelausdruck dem doppelten Verfahren entspricht, also λόγος offiziell nur den ersten Teil, εὔ. den von den εὔθυνοι geleiteten zweiten bezeichnet. Dies behauptet v. Wilamowitz (Arist. und Athen II 231ff.); dagegen wird es von E. Koch (De Athen. logistis, synegoris, euthynis. Progr. Zittau 1894) bestritten und zwar mit Recht (so urteilt auch Lipsius bei Schömann Griech. Altertümer I4 [1516] 438, 3). Denn ganz deutlich bezeichnet Aristoteles selbst an zwei Stellen (Ἀθ. πολ. 48, 4. 54, 2) schon die erste Gerichtsverhandlung als εὔ. Ferner kann die in Belobungsdekreten (z. B. IG II 5, 285 b, 27) öfters vorkommende Formel τούς τε λόγους ἀπενηνόχασιν εἰς τὸ μητρῷον καὶ πρὸς τοὺς λογιστάς καὶ τὰς εὐθύνας δεδώκασιν ἐν τῷ δικαστηρίῳ κατὰ τοὺς νόμους sich nur auf die erste obligatorische Gerichtsverhandlung beziehen, da es sonderbar wäre, wenn Leute wegen gegen sie erhobener Anklagen belobt würden. So ist unter εὔ. in der Tat das ganze Verfahren der Rechenschaftsablage zu verstehen, ebenso wie λόγος das ganze bezeichnen kann. Das Verfahren kennen wir jetzt für das 4. Jhdt. recht gut (zu vgl. die Handbücher der Staatsaltert. von Schömann I4 438f. Gilbert I2 249ff. Hermann I6 651ff. Busolt2 225). Der Verlauf war in den Hauptzügen folgender: Sofort nach Ablauf der Amtszeit hatten die Beamten ihren Rechenschaftsbericht an die 10 λογιστοί einzureichen (λόγον ἀποφέρειν oder ἐγγράφειν); rechenschaftspflichtig waren alle Beamten, selbst die Buleuten, Gesandten, Priester, überhaupt jeder, der irgendwie im staatlichen Auftrage gehandelt hatte; wer als Beamter nichts mit Geldverwaltung zu tun gehabt hatte, mußte eine entsprechende Erklärung abgeben; eine Versäumung der gesetzlichen Frist konnte eine γραφὴ ἀλογίου nach sich ziehen. Die Logisten prüften, von 10 erlosten συνήγοροι unterstützt, die Abrechnung, wofür 30 Tage Zeit waren, und brachten dann die Sache, mochte sie Anstoß geben oder nicht, vor ein heliastisches Gericht von 501 Richtern. Hier vertraten jedenfalls wohl die συνήγοροι die Anklage, doch konnte auch hier schon jeder Bürger als Kläger auftreten. Anklage konnte erhoben werden wegen Bestechung (δώρων) oder Unterschleif (κλοπῆς) oder ἀδικίου; da es sich in diesem Teil des Verfahrens nur um die Verwendung der Staatsgelder zu handeln scheint, so werden wir dies letzte Vergehen wohl als ,Schädigung des Staates‘ durch mißbräuchliche oder leichtsinnige Verwendung seiner Gelder zu fassen haben. Bestraft wurden die beiden ersten Vergehen mit dem Zehnfachen des fraglichen Betrages, das letzte durch einfachen Ersatz des Schadens, oder doppelten, wenn nicht bis zur 9. Prytanie gezahlt war. Auch nach Erledigung dieses Verfahrens konnte der Beamte noch von jedem Bürger belangt werden, und zwar durch Vermittlung der 10 εὔθυνοι. Diese hatten ein jeder mit seinen 2 πάρεδροι an den drei der εὔ. folgenden Tagen bei der Statue des Eponymos seiner Phyle zu weilen, um Klagen (γραφαὶ περὶ εὐθυνῶν) anzunehmen. Sie konnten diese abweisen oder als begründet weitergeben, Privatsachen an die Demenrichter, öffentliche an die Thesmotheten, die sie an ein Dikasterion brachten. Bis zur völligen Erledigung der εὔ. durfte kein Beamter das Land verlassen oder irgendwie über sein Vermögen verfügen. Eine Abweichung von diesem gewöhnlichen Verfahren scheint nur in betreff der Strategen anzunehmen zu sein; denn deren εὔ. wurde von den Thesmotheten geleitet (Arist. πολ. Ἀθ. 48, 4). Das ist offenbar bedingt durch die Möglichkeit der Iteration des Amtes, vielleicht auch durch die Wichtigkeit (vgl. v. Wilamowitz Arist. u. Athen II 243ff.). Das Rechenschaftsverfahren [1517] älterer Zeit kennen wir nicht; die ganze Erscheinung der Euthynen mit ihren Beisitzern ist so altertümlich, daß sie wohl ursprünglich die Hauptsache gewesen sein mögen. Die früheste Erwähnung der athenischen εὔ. findet sich in der Drakontischen Verfassung, Arist. πολ. Ἀθ. 4, 2. Noch ist zu bemerken, daß in Athen auch die Demenbeamten in ihren Demen Rechenschaft abzulegen hatten, und zwar in ganz ähnlicher Form. So finden wir auch dort ähnliche Behörden, besonders den εὔθυνος mit den πάρεδροι (IG I 2. II 571). In Myrrhinus findet sich ein Logist, ein Euthyn und 10 συνήγοροι (IG II 578), gegen deren Entscheidung Appellation an die Demenversammlung erlaubt ist.