RE:Icilius 3

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
L. Volkstribun 412 v. Chr.
Band IX,1 (1914) S. 853
Lucius Icilius in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register IX,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|IX,1|853||Icilius 3|[[REAutor]]|RE:Icilius 3}}        

3) L. Icilius, soll als Volkstribun 342 = 412 ein Ackergesetz beantragt haben, das aber nicht zur Verhandlung gelangte, weil das Volk durch eine Epidemie und im folgenden Jahre durch eine Hungersnot abgelenkt wurde (Liv. IV 52, 1–3). Wahrscheinlich ist der Tribun in den nächsten Jahren stets wieder gewählt worden und gehört zu den drei Iciliern, die als Mitglieder des Collegiums im J. 345 = 409 die Führung der Plebs übernahmen. Es waren damals fünf Jahre hindurch regelmäßig Consuln an die Spitze des Staates gestellt worden, so daß die Plebeier, denen nur das Consulartribunat zugänglich war, von dessen Leitung ausgeschlossen blieben; die Tribunen setzten nun zuerst durch, daß von den vier Quaestorenstellen drei mit Plebeiern besetzt wurden – was rechtlich schon seit längerer Zeit zulässig, aber noch nicht praktisch ausgeführt worden war –, und weiterhin, daß für das folgende Jahr die Wahl von Consulartribunen zugestanden wurde, allerdings unter den gegen die Icilier gerichteten Bedingungen, daß die im Amt befindlichen Volkstribunen weder zum Consulartribunat gelangen noch von neuem zum Volkstribunat wählbar sein sollten (Liv. IV 54, 4–56, 3). Tatsächlich sind von jetzt an bis zu den Licinisch-Sextischen Gesetzen mit einer einzigen Unterbrechung in den J. 361 = 493 und 362 = 492 regelmäßig Coneulartribunen statt Consuln in den Fasten verzeichnet, so daß das J. 345 = 409 ohne Zweifel einen wichtigen Erfolg der Plebs und der sie leitenden Tribunen bedeutete. Es ist wohl möglich, daß damals wirklich drei Mitglieder des Volkstribunencollegiums demselben Geschlecht entstammten (ebenso wie drei solche eines Collegiums der Consulartribunen, die Fabier im J. 364 = 390; s. o. Bd. VI S. 1756ff.), wenn auch in den sehr unvollständigen Fasten der Tribuni plebis kein zweiter Fall dieser Art zu finden ist (sehr häufig zwei Mitglieder aus demselben Geschlecht, z. B. 567 = 187 je zwei Mummier und Petillier), und daß daraus ihre Rolle erschlossen wurde; die Einzelheiten der Livianischen Erzählung sind natürlich willkürliche Zutat der Annalisten, namentlich die nach bekanntem Schema hergestellte Verbindung zwischen der inneren und der sehr unsichern (vgl. Liv. IV 55, 8) äußern Geschichte des Jahres.